JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0141 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision 1. des K und 2. der K, beide vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen das am 27. Jänner 2025 mündlich verkündete und am 10. Februar 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, 1. LVwG 20.32 3959/2024 26 und 2. LVwG 20.32 4155/202425, betreffend Abnahme von Tieren gemäß TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark Mag. Dr. Karoline Schlögl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt durch die auf § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) gestützte Abnahme von zehn Pferden und einem Hund als unbegründet ab, verpflichtete sie zu Aufwandersatz und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.

2 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, an einem bestimmten Tag seien den revisionswerbenden Parteien an näher genannten Orten insgesamt zehn Pferde und ein Hund nach einer mehrstündigen Kontrolle abgenommen worden. Am Standort P. seien neun Pferde in Freilandhaltung gehalten worden. In den für die Pferde vorgesehenen Unterständen sei im Bereich der Liegeflächen keine Einstreu vorhanden gewesen, zudem seien die Liegeflächen mit Exkrementen unterschiedlichen Alters im hochgradigen Ausmaß verschmutzt gewesen. Die Unterstände seien zudem aufgrund der fehlenden Isolation als unzureichend zu beurteilen und für eine ganzjährige dauerhafte Freilandhaltung nicht geeignet gewesen. Von neun Pferden hätten zwei Pferde einen hochgradig sowie drei weitere Pferde einen mittelgradig abgemagerten Ernährungszustand gezeigt. Die Weideflächen der Tiere seien abgegrast gewesen, Zusatzfutter sei den Tieren nicht zur Verfügung gestanden. Der Wallach S. sei von den revisionswerbenden Parteien zwischenzeitig zum Standort R. verbracht, allerdings nur unzureichend tierärztlich versorgt worden. Der Hund S. sei unter vollkommen unzureichenden Bedingungen im Freien gehalten worden und habe im Bereich der Hinterextremitäten Dekubitalstellen aufgewiesen, die auf die Schotterfläche mit grobkörnigen scharfkantigen Steinen im unmittelbaren Liegebereich des Hundes zurückzuführen gewesen seien. Der Hund habe zudem einen mittelgradig abgemagerten Ernährungszustand aufgewiesen. Eine Wasserversorgung des Hundes sei nicht gegeben gewesen. Insgesamt betrachtet seien die zuvor genannten Tiere in einem Zustand vorgefunden worden, der im Lichte des Schutzes des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren einem weiteren Verbleib der Tiere vor Ort entgegengestanden sei. Bei zwei Pferden sei zudem bereits der Verdacht der Tierquälerei im Raum gestanden.

3 Am Standort T. hätten sich noch neun weitere Pferde sowie insgesamt sieben Hunde, einschließlich des Hundes S. befunden. Von den sieben Hunden sei im Hinblick auf drei Hunde keine sofortige Tierabnahme angezeigt gewesen, im Hinblick auf die vier verbliebenen Hunde hätte eine Tierabnahme erfolgen sollen, weil neben dem Hund S. drei Hunde in einem dunklen Keller bzw. in einem Käfig ohne Wasserversorgung gehalten worden seien. Abgenommen habe jedoch nur der Hund S. werden können, weil die revisionswerbenden Parteien im Zuge der Kontrolle drei Hunde an einen unbekannten Ort gebracht hätten, um den Zugriff der belangten Behörde auf diese zu verhindern. Diese Hunde seien bei nachfolgenden Kontrollen nicht wieder aufgetaucht. Die am Standort T. befindlichen neun Pferde seien nicht abgenommen worden, weil die Haltungsmängel bei diesen Tieren zwar vorhanden, aber nicht derart gravierend gewesen seien, um eine rechtskonforme zwangsweise Tierabnahme vollziehen zu können.

4 Der Abnahme der elf Tiere seien zahlreiche tierschutzbehördliche Kontrollen auf den Anwesen der revisionswerbenden Parteien beginnend mit Jänner 2024 vorausgegangen. Seitens der Amtstierärzte der belangten Behörde seien immer wieder tierschutzrelevante Missstände bei der Haltung der Tiere vor Ort registriert und dokumentiert worden. Im Juni 2024 seien den revisionswerbenden Parteien bereits zwei Hunde, die in einem Heizungsraum bzw. in einem Erdkeller im Dunkeln gehalten worden seien, tierschutzbehördlich abgenommen worden. Im Zeitraum Jänner bis September 2024 seien den revisionswerbenden Parteien zahlreiche Anpassungsaufträge von der belangten Behörde mit Bescheid erteilt worden. Folgekontrollen durch die Veterinärbehörde hätten aus veterinärmedizinischer Sicht eine unzureichende Behebung der Mängel ergeben und immer wieder neue Missstände bei der Tierhaltung aufgezeigt. Parallel seien im Hinblick auf die Tierhaltung verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen die revisionswerbenden Parteien eingeleitet worden.

5 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht u.a. auf den Akteninhalt, insbesondere das „umfangreich vorhandene Fotomaterial der Haltung und der Physis der Tiere“, die veterinärmedizinischen Gutachten sowie die Zeugenaussagen der Amtstierärzte und der Behördenleiterin. Der Zeuge K. habe so das Verwaltungsgericht nachvollziehbar die tierschutzwidrige Haltung der Tiere beschrieben; es lägen keine „Kleinigkeiten“ betreffend die Haltung vor. Die Haltung der Hunde sei nach Aussage des Zeugen „fürchterlich“ gewesen und habe auf eine völlige Empathielosigkeit der revisionswerbenden Parteien schließen lassen. Die Mängel seien aufgrund des Fotomaterials im Hinblick auf die Haltung der Tiere offensichtlich und auch für einen Laien erkennbar gewesen.

6Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Haltung der Tiere auf den Anwesen der revisionswerbenden Parteien mehrfach Kontrollen gemäß § 35 Abs. 4 TSchG durchgeführt und bei diesen Kontrollen zahlreiche Missstände und Haltungsmängel bei den Tieren festgestellt und dokumentiert habe. Entgegen der Behauptung der revisionswerbenden Parteien habe die belangte Behörde den revisionswerbenden Parteien als Halter der Tiere im Zeitraum Jänner bis September 2024 mehrfach Anpassungsaufträge gemäß § 35 Abs. 6 TSchG mit Bescheid erteilt und Verwaltungsstrafverfahren gegen die revisionswerbenden Parteien eingeleitet. Anlässlich der Kontrolle des Amtstierarztes Dr. K. am 3. September 2024 habe sich trotz der seitens der belangten Behörde getroffenen zahlreichen Maßnahmen insgesamt ein unverändertes Bild im Hinblick auf die Haltung der Tiere gezeigt. Bei zwei Pferden habe der Verdacht der Tierquälerei gemäß § 222 StGB im Raum gestanden. Aufgrund des Gutachtens des Amtstierarztes vom 4. September 2024 habe die belangte Behörde letztmalig einen Anpassungsauftrag erlassen, welchem die revisionswerbenden Parteien auch teilweise nachgekommen seien, nämlich die Unterbringung des Pferdes S. zum Standort R. sowie die Bereitstellung einer (nicht geeigneten) Unterlage für den Hund S. Sämtlichen anderen tierschutzrelevanten Vorgaben (Einstreu auf den Liegeflächen, Thermoisolation bei den Unterstandsflächen, ausreichende Fütterung und Versorgung der Tiere usw.) seien die revisionswerbenden Parteien erneut nicht nachgekommen.

7Offenkundig seien die revisionswerbenden Parteien als Halter der Tiere aufgrund massiver Überforderung nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Bei einer derartigen Sachlage seien die Veterinärbehörden verpflichtet, die Tiere gemäß § 37 TSchG abzunehmen. Ein Ermessensspielraum bestehe hier nicht. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde bereits seit Jänner 2024 in Kenntnis von diversen Verstößen gegen das TSchG gewesen sei und über einen Zeitraum von acht Monaten nichts unversucht gelassen habe, die revisionswerbenden Parteien zur Behebung der tierschutzrelevanten Haltungsmängel zu motivieren (regelmäßige Kontrollen, Anpassungsaufträge, Einleitung von Strafverfahren usw.), was allerdings nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich einer artgerechten Tierhaltung im Sinne des TSchG geführt habe, erweise sich die Maßnahme als ultima ratio als verhältnismäßig und somit als rechtskonform. Das Vorbringen, wonach in der Zwischenzeit einige Anpassungsaufträge der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden seien, ändere rechtlich nichts an der Sachlage zum Zeitpunkt der Tierabnahme.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 820/2025 10, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12Die Revision macht in der zur Beurteilung der Zulässigkeit ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe sich in Widerspruch zu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt, wonach die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen sei. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach kein Ermessensspielraum bestehe, verkenne, dass auch bei der Anwendung des § 37 TSchG der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. Die Behörde habe stets zu prüfen, ob die Abnahme der Tiere im konkreten Fall das gelindeste zum Ziel führende Mittel darstelle. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz des § 1 TSchG, wonach das Ziel des Gesetzes der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere sei. Dieses Ziel könne auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Abnahme der Tiere erreicht werden.

13Die Rechtsfrage, ob und inwieweit bei der Anwendung des § 37 TSchG ein behördlicher Ermessensspielraum bestehe und wie dieser im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszuüben sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung im Bereich des Tierschutzrechts.

14 Dies sei im vorliegenden Fall vor allem unter dem Aspekt zu sehen, dass die belangte Behörde immer wieder Maßnahmen vorgeschrieben habe, die haltlos und überzogen gewesen sowie auch später von den Gerichten bei Bekämpfung aufgehoben worden seien.

15Darüber hinaus müsse vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 2 TSchG auch auf § 35 Abs. 6 TSchG Bedacht genommen werden; die revisionswerbenden Parteien seien den Aufträgen teilweise nachgekommen, d.h., sie seien gemäß § 37 Abs. 2 TSchG willens und in der Lage Abhilfe zu schaffen. Bei der Kontrolle am 3. September 2024 seien nur mündliche Aufträge erteilt worden, die unangekündigte Kontrolle habe bereits am 6. September 2024 stattgefunden. Ansichten der Veterinärmediziner hätten sich widersprochen, die revisionswerbenden Parteien hätten bestimmte die Tiere betreffende Anordnungen umgesetzt, eine bescheidmäßige Vorschreibung sei nicht erfolgt, drei Tage vorher sei keine Tierabnahme im Raum gestanden. Gemäß VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, seien zuvor Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Es sei daher eine Rechtsfrage falsch beurteilt worden und hätte das Verwaltungsgericht feststellen müssen, dass die Tierabnahme rechtswidrig gewesen sei. Ein Normunterworfener müsse damit rechnen können, dass ihm zunächst Verbesserungsmaßnahmen aufgetragen würden.

16Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision zunächst, dass sich das Verwaltungsgericht umfassend mit den von ihr ins Treffen geführten Umständen auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfernt sich die Revision mit ihrer Behauptung, es seien keine Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 6 TSchG vorgeschrieben worden, vom festgestellten Sachverhalt (siehe Wiedergabe Rn. 6 und 7), der jedoch den Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, darstellt (vgl. dazu etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/02/0011, mwN, zur Abnahme von Ziegen).

17Der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio wiederum kommt im Regelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme um eine Beurteilung im Einzelfall handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).

18Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht genaue Feststellungen zu den Umständen der Tierhaltung getroffen und in der Folge nicht nur ausgeführt, dass „bei einer derartigen Sachlage“ hinsichtlich der Tierabnahme kein Ermessensspielraum bestehe, sondern auch, dass die belangte Behörde über einen Zeitraum von acht Monaten nichts unversucht gelassen habe, die revisionswerbenden Parteien zur Behebung der tierschutzrelevanten Haltungsmängel zu motivieren (regelmäßige Kontrollen, Anpassungsaufträge, Einleitung von Strafverfahren usw.), was allerdings nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich einer artgerechten Tierhaltung im Sinne des TSchG geführt habe. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grund die Tierabnahme explizit als verhältnismäßig beurteilt.

19Das Ergebnis dieser einzelfallbezogenen Beurteilung ist im vorliegenden Fall angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen. Von einem Unterbleiben der Verhältnismäßigkeitsprüfung oder einem Ermessensfehler im Sinn eines Ermessensmissbrauchs oder einer Ermessensanmaßung kann daher nicht die Rede sein (vgl. dazu erneut VwGH 2.6.2025, Ra 2025/02/0011, mwN).

20Soweit die revisionswerbenden Parteien ein Abweichen von VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, behaupten, ist auszuführen, dass im dortigen Revisionsverfahren die Vorschreibung von Aufträgen gemäß § 35 Abs. 6 TSchG zu prüfen war und nicht eine Tierabnahme; auch den revisionswerbenden Parteien wurden vor der Tierabnahme nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes diverse Aufträge erteilt; in diesem Verfahren war jedoch nur mehr die Frage der Rechtmäßigkeit der Tierabnahme zu beurteilen. Ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Durchführung dieser Beurteilung ist nicht ersichtlich.

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2025