Ra 2023/09/0129 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Das VwG hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100). Dies gilt auch im Hinblick auf die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 normierte Zurückverweisungsmöglichkeit, die als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130) ebenso die fristgerechte Einbringung der Beschwerde voraussetzt (VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0205).