JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0384 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des Z A, vertreten durch Dr. Paul Luiki, dieser vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2024, I403 22911461/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 15. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid vom 27. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst die Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht geltend.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

9 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie dem folgend etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0421).

10 Indem der Revisionswerber lediglich pauschal vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft und das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, legt er nicht dar, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zum hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA VG aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Soweit der Revisionswerber geltend macht, er habe die behördliche Beweiswürdigung in seiner Beschwerde „keineswegs unsubstantiiert bestritten“, weil er Länderberichte „zur Lage von (weißen) Kindern in Afghanistan“ vorgelegt und dargelegt habe, persönlich von den darin geschilderten Gefahren bedroht zu sein, ist weder ersichtlich, dass solche Länderberichte zu Afghanistan in der Beschwerde angeführt noch dass diese für den bei Stellung seines Asylantrages volljährigen Revisionswerber aus Syrien relevant gewesen wären.

11 Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seiner (vom Bundesverwaltungsgericht verneinten) verinnerlichten politischen Überzeugung gegen den Wehrdienst sowie hinsichtlich der Länderberichte wendet und in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler geltend macht, vermag dieses Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil weder dargelegt wird, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0051, mwN) noch darauf in den Revisionsgründen zurückgekommen wird (vgl. etwa VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0367, mwN).

12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Anführung eines (in der Revision zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts erübrigt (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/20/0217, mwN).

Wien, am 4. Juni 2025