JudikaturVwGH

Ra 2021/20/0217 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Revisionssache des E M in K, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2021, W183 2149440 2/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der aus dem Iran stammende Revisionswerber stellte erstmals am 23. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung befürchte.

2 Mit Beschluss vom 5. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den den Antrag des Revisionswerbers abweisenden und weitere Aussprüche enthaltenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Februar 2017 erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0156, zurück.

3 Am 29. August 2017 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, wegen seiner Konversion zum Christentum werde er von seiner Familie bedroht.

4 Mit dem Bescheid vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 29. August 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für unzulässig.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit mit dem behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter Anführung von Judikatur zu der hier nicht einschlägigen Konstellation, in der ein zurückweisender Bescheid im Rechtsmittelverfahren in eine meritorische Entscheidung abgeändert wird) und führt aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Kognitionsbefugnis insofern überschritten habe, als es den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen habe, obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine inhaltliche Prüfung vorgenommen und den Antrag abgewiesen habe.

Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der im Bescheid getroffenen Entscheidung „Sache“ im vorliegenden Fall der vom Revisionswerber gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz war. Ob insoweit auch die Prozessvoraussetzungen, hier insbesondere, ob der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, vorlagen, war Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und damit auch des nachfolgenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0537, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen daher nicht aufzuzeigen.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Anführung eines (in der Revision zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts erübrigt (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0012, mwN).

Wien, am 28. Juni 2021

Rückverweise