Rückverweise
Die Voraussetzung des § 15 Abs 2 Z 3 SeeSchFG 1981 betreffend die Dokumentation und die Evidenzhaltung der ausgestellten Befähigungsnachweise für die Yachtführung, der Bestellung der Prüfpersonen sowie der Führung des Verzeichnisses der Prüfpersonen ist darauf gerichtet, dass dies umfassend und aktuell dokumentiert und evident gehalten wird. Ein anderes Verständnis würde die Voraussetzung des § 15 Abs 2 Z 3 SeeSchFG 1981 in ein wertungsmäßiges Spannungsverhältnis mit der Kontrollbestimmung des § 15 Abs 9 leg cit bringen, wonach eine gemäß § 15 Abs 1 leg cit festgestellte Prüfungsorganisation die Dokumentationen der abgehaltenen (theoretischen und praktischen) Prüfungen mehrjährig aufzubewahren und für eine bundesministerielle Einsicht bereit zu halten hat, zumal die Ausstellung von Befähigungsnachweisen, auf deren Dokumentation die Bestimmung des § 15 Abs 2 Z 3 leg cit abstellt, auf den durchgeführten Prüfungen basiert, deren Dokumentationen nach Abs 9 des § 15 SeeSchFG für Kontrollzwecke aufzubewahren und zur Einsicht bereit zu halten sind. Die Dokumentation der Prüfungsarbeiten ist so gesehen die Grundlage dafür, dass die Dokumentation der ausgestellten Befähigungsausweise für die Yachtführung nachvollziehbar bleibt.