Rückverweise
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des HDG 1994 (1294 BlgNR 18. GP, 56)sollen die vor einem Einsatz begangenen Pflichtverletzungen während des Einsatzes keiner disziplinären Würdigung unterzogen werden dürfen; die entsprechenden Disziplinarverfahren dürfen erst nach der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen zum Einsatz eingeleitet oder fortgeführt werden. Diese Aussetzung der disziplinären Ahndung einer Pflichtverletzung für die Dauer des Einsatzes erscheint vertretbar, da die Notwendigkeit dieser Ahndung eines außerhalb des Einsatzes begangenen Deliktes gegenüber dem zwingenden Erfordernis einer unbeeinträchtigten Einsatzverwendung des Betroffenen zurücktritt.
Disziplinarverfahren betreffend eine während des Einsatzes begangene Pflichtverletzung, die bis zur Beendigung des Einsatzes nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach dem Einsatz unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Regelungen fortzuführen und abzuschließen. Dies betrifft insbesondere auch einen Übergang der Zuständigkeit auf die im § 24 vorgesehenen Disziplinarbehörden; diese Regelung stellt daher eine sachlich gebotene Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori während des gesamten Disziplinarverfahrens im Interesse des Beschuldigten dar. Gemäß § 21 HDG 2014 gelten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Kommandantenverfahren oder Kommissionsverfahren auch als Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014. Der Betroffene befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandseinsatz. Die gemäß § 82 Abs. 2 HDG 2014 eintretende Wirkung der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens hatte daher zur Folge, dass im Disziplinarverfahren keine Verfahrensakte gesetzt werden durften. Das Bundesverwaltungsgericht war während des Einsatzes des Betroffenen zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zuständig. Das Disziplinarverfahren galt als unterbrochen und hatte sich auch das Bundesverwaltungsgericht der Erlassung eines Erkenntnisses im vorliegenden Disziplinarverfahren zu enthalten. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 82 Abs. 2 HDG 2014 tritt nämlich unabhängig von der Kenntnis der Behörden und Gerichte vom Einsatz des Soldaten ein.