JudikaturVwGH

Ro 2019/21/0016 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2021

Es besteht kein Zweifel, dass nach der Dublin III-VO (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den (ursprünglich gestellten) Antrag auf internationalen Schutz nach ungenütztem Ablauf der Überstellungsfrist inhaltlich zu prüfen; hierfür bedarf es nicht der Stellung eines weiteren (neuen) Antrags auf internationalen Schutz. In diesem Sinn hatte der VwGH schon zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-VO die Auffassung vertreten, wird die Überstellungsfrist versäumt, so darf der Betroffene nicht mehr in den ersuchten Mitgliedstaat überstellt werden. Die Republik Österreich ist zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden; die in Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, den Antrag zu prüfen, ist auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags abzuschließen hat (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, Rn. 13/14; VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218, und VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509).

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