Da das VwG zu Recht davon ausging, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig war, war der vorangegangene Bescheid der Behörde ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).
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