Rückverweise
Die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 SeeSchFG 1981 und die mit der Feststellung iSd § 15 Abs 1 leg cit verbundenen Pflichten gemäß § 15 Abs 4, 5 und 7 leg cit müssen jederzeit im Sinne einer aktuellen und umfassenden Weise erfüllt werden, zumal auch ein Wegfall der veröffentlichten Zustimmung der Prüfungsorganisation iSd § 15 Abs 6 leg cit zum Widerruf der in Rede stehenden Feststellung führt, ohne dass eine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Korrektur (etwa iS der Zurücknahme des Widerrufs der besagten Zustimmung) gegeben ist. Der Hinweis der revisionswerbenden Partei auf eine nach ihren Angaben erfolgreiche Mängelbehebung nach Durchführung der Kontrolle vermag daher nicht zu ihren Gunsten auszuschlagen.