Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des H G, vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juli 2023, Zl. RV/3100597/2022, betreffend Einkommensteuer 2015, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Beim Revisionsfall handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022, Ra 2021/15/0011 (Vorerkenntnis), mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. November 2020, Zl. RV/3100434/2017, soweit es die Einkommensteuer 2015 betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Zum Sachverhalt wird daher auf das Vorerkenntnis verwiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe einer verbösernden Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2015 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Im Wesentlichen begründete das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung dahingehend, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Vorerkenntnis dargelegt, dass der Revisionswerber das Optionsrecht nicht ohne seine Vorstandsfunktion erhalten hätte, und der Vorteil aus der Option daher den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sei. Im fortgesetzten Verfahren sei daher davon auszugehen, dass dieser Vorteil dem Revisionswerber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugeflossen sei. Auch zum Zuflusszeitpunkt verwies das Bundesfinanzgericht auf das Vorerkenntnis, in welchem der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine Entscheidung vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, ausgesprochen habe, dass dem Arbeitnehmer durch die Einräumung einer Option noch kein (steuerpflichtiger) Vorteil verschafft werde. Dies gelte für handelbare und nicht handelbare Aktienoptionen gleichermaßen. Auch sei § 7 Sachbezugswerteverordnung bezüglich der Bewertung des Sachbezuges auf Grund einer kostenlos oder verbilligt eingeräumten Option nicht anwendbar, weil die Option gegen ein dem damaligen gemeinen Wert entsprechendes Entgelt, und damit nicht verbilligt oder kostenlos eingeräumt worden sei.
4 Für die Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigte das Bundesfinanzgericht das für die Optionseinräumung entrichtete Entgelt nicht zur Gänze, sondern nur aliquot entsprechend dem Ausmaß der anteilig ausgeübten Option. Dementsprechend erhöhte sich die festgesetzte Einkommensteuer gegenüber dem angefochtenen Bescheid.
5 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen des Zuflusses von Einkünften abgewichen sei. Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob seine Rechtsprechung zum Zufluss des Vorteils aus der Einräumung von Aktienoptionen erst im Zeitpunkt der Optionsausübung auch auf handelbare Optionen anzuwenden sei. Darüber hinaus sei die Revision auch deshalb zulässig, weil auch nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes die Option zu einem fremdüblichen Preis eingeräumt worden sei und der Dienstgeber somit dem Dienstnehmer keinen Vorteil zuwenden wollte. Damit bleibe aber für einen Sachbezug in weiterer Folge kein Raum, weil das Wirtschaftsgut Option dem Privatvermögen zuzuordnen sei und die Optionsausübung nicht mehr im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Mit dem Vorbringen, dass es an Rechtsprechung zur Rechtsfrage mangle, zu welchem Zeitpunkt der Vorteil aus der Einräumung einer handelbaren Aktienoption zufließe, wird keine Zulässigkeit der Revision dargetan. Vorteile aus einer Aktienoption, die in einem Veranlassungszusammenhang mit einem Dienstverhältnis eingeräumt wurde, sind als Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis zu erfassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangt ein Dienstnehmer durch die Einräumung eines solchen Aktienoptionsrechtes lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance; der in Geld messbare Vorteil aus der Option, fließt dem Dienstnehmer erst mit der Ausübung der Option zu (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113, unter Verweis auf VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Maßgeblich ist, ob die Option in dieser Ausgestaltung auch einem Dritten eingeräumt worden wäre. Dass die Option zivilrechtlich jederzeit an Dritte übertragen werden könnte, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
10 Eine Zulässigkeit der Revision wird auch nicht dargetan, wenn die Revision weiters vorbringt, dass durch die Einräumung der Aktienoption gegen ein fremdübliches Entgelt, dem Revisionswerber kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugekommen sei.
11Entsprechend dem Umstand, dass dem Dienstnehmer durch die Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance verschafft wird, ergibt sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis nicht bereits durch die Einräumung der Option, sondern erst durch den verbilligten Erwerb der Aktien auf Grund der Ausübung der Option (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113; vgl. auch das Vorerkenntnis vom 19.10.2022, Ra 2021/15/0011; vgl. auch die Urteile des BFH vom 20.11.2008, VI R 25/05 und vom 18.9.2012, VI R 90/10 zur deutschen Rechtslage). Handelt es sich um eine Option, die in dieser Ausgestaltung einem Dritten nicht eingeräumt worden wäre, sind die Konditionen des Entgelts für die Einräumung der Option nicht weiter relevant. Dass diese Option vom Arbeitgeber des Revisionswerbers auch Dritten eingeräumt worden wäre, wird in der Revision nicht behauptet.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2025
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