Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des E, vertreten durch die Moser und Partner Steuerberatung GmbH in Lienz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. August 2024, RV/7100226/2014, betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2009, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO wurden gegenüber näher genannten Personen als ehemalige Gesellschafter der C GmbH und Mitgesellschafter (in der Folge: C Mitges), u. a. gegenüber dem Revisionswerber, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2009 festgestellt. Dem Revisionswerber wurden davon Einkünfte in näher genannter Höhe zugerechnet.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung (nunmehr Beschwerde), die das Finanzamt ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe die C GmbH als Geschäftsherr mit der P AG, der I GmbH und der M GmbH (jeweils als Treuhänder) eine atypisch stille Gesellschaft, die C Mitges gegründet. In weiterer Folge stellte das Bundesfinanzgericht einige wesentliche Eckpunkte des zu diesem Zweck im März 1998 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags dar.
5 Der Revisionswerber habe (als Treugeber) Anteile an der C Mitges für die zwei Zeichnungsjahre 1998 und 1999 gehalten. Zusätzlich zu den gezeichneten Anteilen sei ein zinsloses Darlehen gewährt worden. Neben Anfangsverlusten in Höhe von 250 Prozent des Nominales der Anteile sei in den meisten Jahren ein geringer Gewinn verbucht worden. Dies entspreche einem zugewiesenen Verlust von 200 Prozent der Gesamtinvestition für das jeweilige Zeichnungsjahr.
6 Das Hauptbetätigungsfeld der C Mitges sei die atypisch stille Beteiligung an der O GmbH gewesen. Diese Beteiligung sei über einen Treuhänder gehalten worden. Es habe eine doppelstöckige atypische Beteiligung bestanden. Auch hier habe einerseits eine Beteiligung an der O GmbH sowie anderseits eine Darlehensgewährung bestanden. Es sei nicht der gesamte von den Anlegern der atypisch stillen Gesellschaft zur Verfügung gestellte Betrag weitergegeben worden, weil die C Mitges mit dem verbleibenden Betrag eigene Geschäfte getätigt habe.
7 Verlust und Gewinnzuweisungen seien den Treuhändern der Gesellschafter der C Mitges mitgeteilt worden. Die Treuhänder hätten die Aufteilung auf die einzelnen atypisch still Beteiligten vorgenommen bzw. diese in jährlichen Mitteilungen über die zu erklärenden Gewinne und Verluste sowie über endbesteuerungsfähige Kapitalerträge verständigt. Die Darlehen seien planmäßig zurückgezahlt worden.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht nach Darstellung der wesentlichen Rechtsgrundlagen aus, der Revisionswerber sei an einer doppelstöckigen atypisch stillen Gesellschaft beteiligt gewesen. Über die C Mitges habe er über einen Treuhänder Anteile an der O GmbH gehalten. Diese atypisch stille Beteiligung an der O GmbH sei zum Ende des 31. Jänner 2009 beendet worden. Aufgrund dessen habe die C Mitges einen Veräußerungsgewinn erzielt, welcher dem Revisionswerber gemeinsam mit dem Ergebnis der laufenden Tätigkeit der C Mitges mit dem angefochtenen Bescheid anteilig zugeordnet worden sei.
9Der Revisionswerber habe vorgebracht, der beim Bundesfinanzgericht angefochtene Bescheid vom 26. Juni 2013 sei nicht rechtswirksam ergangen, weil dieser auch an eine größere Zahl von Verlassenschaften gerichtet gewesen sei und der weitaus größere Teil dieser Verlassenschaften bereits beendet worden sein müsste. Dem sei zu entgegen, dass dem § 191 Abs. 5 BAO dessen Normzweck die Vermeidung von Nichtbescheiden sei entgegenstehe. Sei eine Verlassenschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits abgewickelt und nicht mehr rechtlich existent, so würde diese im Bescheid zu Unrecht als Bescheidadressat angeführt. Der Bescheid wäre dieser Verlassenschaft gegenüber nicht wirksam erlassen worden. Für die übrigen Beteiligten sei der Bescheid jedoch rechtswirksam erlassen worden.
10 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Das Finanzamt Österreich erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zurechnung von Einkünften an die Verlassenschaften nach verstorbenen Gesellschaftern gemäß § 191 Abs. 5 BAO auch bei zwischenzeitlich erfolgter Einantwortung rechtswirksam sei. Das Bundesfinanzgericht habe im Revisionsfall zu Unrecht aus § 191 Abs. 5 BAO eine (Teil)Wirksamkeit des bei ihm angefochtenen Bescheids abgeleitet.
15 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
16Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind, so steht dies nach § 191 Abs. 5 BAO der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden. Der zu § 191 Abs. 5 BAO im Wesentlichen wortgleiche § 188 Abs. 5 BAO ordnet zusätzlich an, dass ein solches Dokument als Feststellung im Sinn des § 188 Abs. 1 BAO gilt.
17 Schon aus dem insoweit klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen geht hervor, dass unabhängig davon, ob die Zurechnung von Einkünften an die Verlassenschaften rechtswirksam erfolgt ist die Zurechnung gegenüber dem Revisionswerber Wirksamkeit entfaltet. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1435 BlgNR. 22. GP 5) zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 99 ergibt, die ausdrücklich Fälle ansprechen, in denen „der Beteiligte verstorben ist oder [...] die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgte“.
18Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 188 Abs. 5 und § 191 Abs. 5 BAO bewirken, dass die Entscheidung den übrigen Beteiligten gegenüber wirksam ist (vgl. VwGH 19.4.2023, Ro 2022/13/0018).
19 Der Revisionswerber macht weiters geltend, er habe im Rechtsmittelverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass er während der gesamten Dauer seiner Beteiligung keinerlei Auszahlungen erhalten habe. Diese Tatsache habe er auch durch die Vorlage von Unterlagen belegt. Das Bundesfinanzgericht sei verpflichtet, im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig zu berücksichtigen, was in seinem Fall nicht geschehen sei. Auch in der Nichtdurchführung der notwendigen Erhebungen liege ein relevanter Fehler.
20 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht gestützt auf diverse Beweismittel (u.a. Vergleich mit anderen Anlegern, insbesondere Benachrichtigungen, die diesen von den Treuhändern ausgestellt worden waren) mit näherer Begründung (und in Auseinandersetzung mit den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen) zur Ansicht gelangt ist, dass (auch) der Revisionswerber konkret genannte Zahlungen empfangen habe.
21 Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der amtswegigen Ermittlung notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. z.B. VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0065, mwN). Dass dies der Fall wäre, zeigt die Revision nicht auf. Dass der Revisionswerber aber im Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt hätte, behauptet er nicht.
22Zutreffend ist, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN). Entgegen den Revisionsbehauptungen hat sich das Bundesfinanzgericht aber insbesondere mit den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt. Dass die Erwägungen des Bundesfinanzgerichts insoweit unschlüssig wären, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
23 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Oktober 2025
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