Ra 2022/13/0057 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 und 131b BAO entsprechen, haben nach § 163 Abs. 1 BAO die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses im Sinne des § 163 BAO liegt auf der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227; sowie weiters VwGH 18.9.2013, 2009/13/0146, je mwN).