Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Einfügung der Bestimmungen des § 188 Abs. 5 BAO (mit dem AbgVRefG 2009, BGBl. I Nr. 20/2009) und des § 191 Abs. 5 BAO (mit dem BetrugsbekämpfungsG 2006, BGBl. I Nr. 99), dass im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens (vgl. z.B. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091) Erledigungen in einem Verfahren nach § 188 BAO, die nicht berücksichtigten, dass zwischenzeitig Beteiligte verstorben waren oder dass die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgt war (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage BetrugsbekämpfungsG 2006, 1435 BlgNR 22. GP 5), unwirksam sind (vgl. z.B. VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224).
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