Rückverweise
Die bei einer atypisch stillen Gesellschaft bestehende steuerliche Mitunternehmerschaft endet mit der Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2018/13/0103; vgl. auch VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Eine steuerlich rückwirkende Fortsetzung dieser Mitunternehmerschaft (durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter, allenfalls durch einen Zwangsausgleich, der durch Rückstehungserklärungen der stillen Gesellschafter ermöglicht worden sei) ist schon im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivil- oder unternehmensrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen sind, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen (vgl. VwGH 2.7.2021, Ra 2019/13/0088, mwN).