Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des O, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. Februar 2024, VH/7100014/2023, betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO in einem Beschwerdeverfahren hinsichtlich Haftung nach § 9 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Eingangs wird zur näheren Vorgeschichte des Revisionsfalls auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2023, Ra 2021/13/0025, verwiesen, mit dem die außerordentliche Revision des Revisionswerbers gegen den abweisenden Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 15. Jänner 2021, VH/7100015/2020, betreffend den Antrag des Revisionswerbers vom 16. November 2020 auf Gewährung von Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren hinsichtlich Haftung nach § 9 BAO, zurückgewiesen wurde.
2 Mit Eingabe vom 18. September 2023 stellte der Revisionswerber-unter Vorlage verschiedener Unterlagen (Bescheid über den Pensionsbezug, „Saldenliste“)-erneut einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für dasselbe Beschwerdeverfahren.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht diesen Antrag-nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens und Vornahme weiterer Ermittlungen-wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach Darlegung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, es stelle sich die Frage, ob hinsichtlich des neuerlichen Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe das Hindernis der entschiedenen Sache vorliege, weil im gegenständlichen Fall vom Bundesfinanzgericht bereits über den Antrag vom 16. November 2020 auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe entschieden und die gegen diese Entscheidung erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. August 2023, Ra 2021/13/0025, zurückgewiesen worden sei.
5 Ausschlaggebend sei dabei, ob nunmehr neue Tatsachen vorlägen, und wenn ja, ob diese bereits im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesfinanzgerichts existent gewesen, aber erst später hervorkommen seien, oder erst danach entstanden seien; nur im erstgenannten Fall könne von einer entschiedenen Sache gesprochen werden.
6 Dazu seien die jeweils bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers gegenüberzustellen:
7 Hinsichtlich der Höhe der Alterspension lägen keine Änderungen vor, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen ließen, weil die Pensionszahlungen (ohne Sonderzahlungen)-vor dem Abzug aufgrund der Pfändung durch den Magistrat der Stadt Wien-von monatlich netto 2.227,54 € (im Dezember 2020) auf 2.477,84 € (im Oktober 2023) gestiegen seien.
8 Der Umstand der Pfändung eines Betrages in Höhe von monatlich 421,50 € durch den Magistrat der Stadt Wien-basierend auf dem Pfändungsbescheid vom 9. Mai 2022 (auf Grundlage eines Rückstandsausweises betreffend näher genannter Abgaben der Jahre 2010 bis 2014)-sei nicht als neu entstandener Umstand einzustufen, weil sowohl die Entstehung der Steuerschuld als auch die Fälligkeit dieser Abgaben bereits lange vor dem ersten Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 16. November 2020 bzw. der darüber ergangenen ersten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eingetreten sei.
9 Der Revisionswerber habe aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2023 Verluste erzielt, womit in dieser Hinsicht ebenfalls keine Sachverhaltsänderung vorliege. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Revisionswerber diese Verluste dem Bundesfinanzgericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 15. Jänner 2021 nicht bekanntgegeben habe bzw. die Höhe der Verluste aufgrund der später erfolgten Veranlagungen nicht bekannt gewesen sei.
10 Im anlässlich der ersten Antragstellung im Jahr 2020 übermittelten Vermögensnachweis sei vom Revisionswerber lediglich sein bei der Bank eingerichtetes Pensionskonto mit einem geringen Guthabensstand von 95,13 € (Saldo zum 30. September 2023 von 2.591,14 €) gemeldet worden; nunmehr habe er auch das schon damals bestehende Geschäftskonto (Saldo zum 19. Oktober 2023 von 584,79 €) bekanntgegeben. Von einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse könne dabei nicht ausgegangen werden, weil Bankverbindlichkeiten nach Angaben des Revisionswerbers nicht vorhanden gewesen seien und er vom Geschäftskonto im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 19. Oktober 2023 seinem privaten Vermögen zuzurechnende Barauszahlungen in Höhe von insgesamt 77.000 € getätigt habe.
11 Der Revisionswerber habe bereits vor Ergehen der ersten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Jänner 2021 über eine Genossenschaftswohnung verfügt (Anmeldung bei der Meldebehörde am 14. Jänner 2021), diesen Umstand jedoch nicht dem Bundesfinanzgericht bekanntgegeben. Diesbezüglich könnten daher keine neu entstandenen Umstände vorliegen; im Übrigen ließe sich für ihn wegen des Vermögenswertes des Genossenschaftsanteils ohnehin nichts gewinnen.
12 Das von seiner Schwester erhaltene und im Dezember 2020 in Höhe von 15.000 € aushaftende Darlehen hafte mittlerweile nicht mehr aus, womit eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers eingetreten sei. Darüber hinaus sei anzunehmen gewesen, dass das Darlehen entweder nicht existiert habe oder der Revisionswerber dieses tatsächlich getilgt habe, woraus sich aber erschließen würde, dass er über mehr liquide Mittel als angegeben verfüge.
13 Schließlich sei es auch hinsichtlich der voraussichtlich anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens zu keiner Änderung gekommen; diese seien schon ursprünglich mit rund 10.000 € netto geschätzt worden und diese Schätzung habe der Revisionswerber beibehalten.
14 Aufgrund der gleichbleibenden Verhältnisse sei der neuerliche Antrag daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
15 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesfinanzgericht hätte den Umstand der Pfändung der Pensionseinkünfte des Revisionswerbers durch den Magistrat der Stadt Wien nicht als bereits existente, aber später hervorgekommene Umstände einstufen dürfen; das erste Vermögensbekenntnis sei rund zwei Jahre vor Ergehen des Pfändungsbescheides erstellt worden und zu diesem Zeitpunkt habe der Revisionswerber nicht wissen können, dass es zur Pfändung kommen werde. Ab dem Zeitpunkt der Pfändung stünden ihm monatlich 421,50 € weniger zum Leben zur Verfügung. Weiters seien die vom Bundesfinanzgericht angeführten Auszahlungen in Höhe von 77.000 € vom Geschäftskonto des Revisionswerbers nicht seinem Privatvermögen zuzurechnen, sondern hätten ausschließlich betriebliche Gründe. Schließlich habe der Revisionswerber vergessen, das Darlehen seiner Schwester im neuerlichen Verfahrenshilfeantrag anzuführen, was aber nur daran liege, dass seine Schwester vorläufig auf die Rückzahlung verzichte; die Schuld bestehe aber weiterhin.
20 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Abgabenverfahren neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. etwa VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/0006, mwN).
22 Dabei kommt es darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrags begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhalts gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, mwN).
23 Für die Verfahrenshilfe haben diese Grundsätze zur Folge, dass nach Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe ein neuerlicher Antrag (in derselben Sache) nur dann zulässig ist, wenn es zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts gekommen ist, somit insbesondere bei einer Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage (vgl. etwa VwGH 12.02.2021, Ra 2019/13/0107).
24 Werden dem Verfahrenshilfewerber aufgrund von Pfändungsmaßnahmen Geldmittel (oder sonstige Vermögenswerte) entzogen (beispielsweise-wie im vorliegenden Fall-bei der Pfändung von Pensionseinkünften), führt dies grundsätzlich zu einer Verschlechterung seiner Einkommens- bzw. Vermögenslage. Ob die zugrundeliegenden Forderungen bereits vor der Stellung des ersten Verfahrenshilfeantrags vorhanden waren, ist dabei nicht von Relevanz, weil bei Vorhandensein von Verbindlichkeiten nicht deren Höhe entscheidend ist, sondern nur, ob laufend Zahlungen getätigt werden (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3, § 63 ZPO Rz 5).
25 Die Verschlechterung der Einkommens- bzw. Vermögenslage ist allerdings nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund dieses Umstandes der Verfahrenshilfewerber nunmehr-somit anders als davor-nicht mehr in der Lage ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Somit führt nicht jede Verschlechterung der Einkommens- bzw. Vermögenslage des Verfahrenshilfewerbers jedenfalls zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts und damit zu einer Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags auf Verfahrenshilfe.
26 Dass der Revisionswerber im vorliegenden Revisionsfall aufgrund der Pfändung seiner-nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts höheren als im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2020-Pensionseinkünfte durch den Magistrat nicht mehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten, behauptet er in der Zulässigkeitsbegründung nicht.
27 Soweit der Revisionswerber auf das von seiner Schwester gewährte Darlehen in Höhe von 15.000 €, auf dessen Rückzahlung diese „vorläufig“ verzichtet habe, Bezug nimmt, ist anzumerken, dass er diesen Umstand im nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfahrenshilfeantrag-wie er selbst in der Revision einräumt-nicht offengelegt hat. Das diesbezügliche Vorbringen wurde erstmalig in der Revision erstattet, womit es gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) verstößt. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa VwGH 17.6.2026, Ra 2024/13/0043, mwN).
28 Insgesamt kann der Revisionswerber somit nicht aufzeigen, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, wonach sich der für die Beurteilung des Verfahrenshilfeanspruchs zu Grunde zu legende Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung nicht maßgeblich geändert habe und damit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache einer nochmaligen Entscheidung entgegenstehe, mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet wäre.
29 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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