Ra 2019/13/0107 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18 f) entnommen werden kann, sind die Bestimmungen des § 292 BAO über die Gewährung von Verfahrenshilfe den Regelungen der ZPO (§ 63 ff ZPO) nachgebildet. Dies gilt insbesondere für die Definition des notwendigen Unterhalts (§ 292 Abs. 2 BAO) und für die Definition der offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheinenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 292 Abs. 5 BAO); diese entsprechen den Definitionen in der ZPO. Der Gleichklang der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der BAO und in der ZPO ist jedoch nicht durchgängig, was sich gerade bei der Rechtsfrage der von der Verfahrenshilfe umfassten Verfahrensteile bzw. -schritte zeigt. Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO wirkt somit für den gesamten Rechtsstreit, für den sie beantragt und bewilligt wurde; umfasst sind somit auch allfällige Rechtsmittelverfahren einschließlich eines Revisionsverfahrens (vgl. RIS-Justiz RS0036177); vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, § 64 ZPO Rz 1 und Rz 24). Demgegenüber sieht § 292 Abs. 1 BAO die Gewährung der Verfahrenshilfe nur "für das Beschwerdeverfahren" vor (vgl. auch § 292 Abs. 5 BAO, zur Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit einer "Beschwerde"). Als Beschwerdeverfahren kommen nur Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO), in Betracht (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 292 Anm 3, mit Hinweis auf die Erläuterungen). Revisionsverfahren gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 (und Abs. 9) B-VG sind vom Begriff des "Beschwerdeverfahrens" nicht umfasst, womit die Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO nicht für Revisionsverfahren vor dem VwGH gewährt werden kann (vgl. Dietrich/Kudrna, BFGjournal 2017, 289 [292]). Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Revisionsverfahren richtet sich ausschließlich nach § 61 VwGG.