Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S, vertreten durch die Jirovec&Partner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Jänner 2024, RV/7102768/2023, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2023 wurde der Revisionswerber nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens zur Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten-Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)-der G GmbH für näher angeführte Zeiträume, in denen der Revisionswerber Geschäftsführer der G GmbH war, herangezogen. Dem Haftungsbescheid waren die zugrundeliegenden-gegenüber der G GmbH ergangenen-Haftungs- und Festsetzungsbescheide sowie der Bericht über das Ergebnis einer bei der G GmbH durchgeführten Außenprüfung beigelegt.
2 Der Revisionswerber erhob mit einem einzigen Schriftsatz Beschwerden gegen den Haftungsbescheid und gegen die Grundlagenbescheide. Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2023 ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben stehe zweifelsfrei fest, weil die Primärschuldnerin im September 2020 gemäß § 40 FBG von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden sei, weshalb eine (auch nur teilweise) Einbringlichmachung der noch aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der nicht mehr existenten Gesellschaft ausgeschlossen sei. Am Abgabenkonto der Gesellschaft würden somit die mit Haftungsbescheid vom 20. Jänner 2023 geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten nach wie vor unberichtigt aushaften.
5 Der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2011 bis zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft und daher auch im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der G GmbH gewesen. Zu seinen Pflichten hätten daher nicht nur die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie deren Aufbewahrung, die Erfüllung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten der Gesellschaft sowie die Einreichung der Abgabenerklärungen, sondern insbesondere auch die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft sowie die Vorsorge, für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft aus den verwalteten Mitteln zu sorgen, gehört.
6 Sowohl dem Haftungsvorhalt als auch dem Haftungsbescheid seien der Bericht über das Ergebnis der bei der G GmbH durchgeführten Außenprüfung (Außenprüfungsbericht) sowie die gegenüber der G GmbH ergangenen Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben beigelegen. Die erforderliche monatliche Aufschlüsselung der Haftungsbeträge sei sowohl im Haftungsvorhalt als auch im Spruch des Haftungsbescheides erfolgt.
7 Gehe einem Haftungsbescheid (nach § 9 BAO) ein Abgabenbescheid-oder betreffend Lohnsteuer ein Haftungsbescheid nach § 82 EStG 1988-voraus, so sei die Behörde daran gebunden und habe sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid (bzw. den Haftungsbescheid) zu halten. Die Verschuldensprüfung habe dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen.
8 Das Finanzamt sei somit hinsichtlich der Höhe der Abgabenbeträge im angefochtenen Haftungsbescheid an die in den Haftungs- und Abgabenbescheiden festgesetzten Abgaben gebunden gewesen.
9 Das Bundesfinanzgericht führte weiters unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Vertreter dürfe bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als andere Schulden; er habe die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Dies gelte allerdings nicht für die Lohnsteuer, bei der die Verpflichtung des Vertreters über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinausgehe. Reichten die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, sei die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Dass die Löhne bzw. Lohnbestandteile, die zu den Nachforderungen an Lohnsteuer geführt hätten, nicht ausbezahlt worden seien, habe der Revisionswerber im Haftungsverfahren nicht vorgebracht.
10 Betreffend die übrigen Abgaben habe der Revisionswerber trotz ausdrücklicher Aufforderung weder einen Nachweis über das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung noch über die Gläubigergleichbehandlung erbracht. Auch die Berechnung jenes Betrages, der-bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits-an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, sei nicht vorgelegt worden.
11 Der Revisionswerber habe auch nicht den ihm im Haftungsverfahren obliegenden Entlastungsbeweis in Bezug auf die Abgabenentrichtung erbracht, womit schon deshalb eine die Inanspruchnahme zur Haftung rechtfertigende schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden könne.
12 Aus dem Außenprüfungsbericht ergebe sich, dass die Lohnabgaben bei der Auszahlung der Löhne nicht korrekt einbehalten worden seien. Dem Prüfer seien auch keine Unterlagen der steuerfrei belassenen Lohnbestandteile (Überstundenzuschläge, pauschale Überstundenvergütungen, Erschwerniszulagen, Reisekostenvergütungen) vorgelegt worden.
13 Die Nichtführung entsprechender Aufzeichnungen in Bezug auf steuerfrei ausbezahlte Lohnbestandteile bzw. die Abfuhr zu niedriger Lohnabgaben stelle einen schweren Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen dar. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spreche die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall.
14 Die vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der haftungsgegenständlichen Abgaben seien nicht im Haftungsverfahren, sondern im gemäß § 248 BAO zu führenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die Grundlagenbescheide Beschwerde erhebe, sei zunächst über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergebe, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt bestehe.
15 Zur Ermessensübung führte das Bundesfinanzgericht abschließend aus, ein zu Gunsten des Revisionswerbers zu berücksichtigender minderer Grad des Verschuldens an der Nichtabfuhr der Lohnabgaben sei aus den Feststellungen im Außenprüfungsbericht nicht ableitbar. Die abgabenrechtlichen Pflichten, wie die ordnungsgemäße Führung von Aufzeichnungen seien dem Revisionswerber als alleinigem Geschäftsführer der Gesellschaft oblegen. Die jahrelange Nichtführung entsprechender Aufzeichnungen in Bezug auf nicht steuerbare und steuerfrei ausbezahlte Lohnbestandteile könne nicht als minderer Grad des Verschuldens angesehen werden. Im Haftungsverfahren habe der Revisionswerber selbst keine Einwendungen zum Ermessen vorgebracht.
16 Ein-im Rahmen der Ermessensübung ebenfalls zu berücksichtigender-langer Zeitabstand zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der Erlassung des Haftungsbescheides liege im vorliegenden Fall nicht vor. Das Haftungsverfahren sei vom Finanzamt nach der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch (im September 2020)-damit sei die Uneinbringlichkeit der erst im Zuge der Außenprüfung festgestellten Nichtabfuhr der Lohnabgaben festgestanden-mit dem Vorhaltsverfahren im Jahr 2021 eingeleitet worden; die Erlassung des Haftungsbescheides sei im Jänner 2023 erfolgt.
17 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, das Bundesfinanzgericht hätte nicht ungeprüft von den mit den-von ihm ebenfalls mit Beschwerde bekämpften-Grundlagenbescheiden festgesetzten Abgaben ausgehen dürfen, sondern hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass diese Festsetzungen ohne jegliche Überprüfung von Unterlagen insbesondere zur Steuerfreiheit von Zulagen, Diäten und Reisekosten der abgabepflichtigen Gesellschaft trotz ausdrücklichem Angebot zur Vorlage erfolgt seien. Es wäre Aufgabe des Bundesfinanzgerichts gewesen, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht hätte daher nicht ungeprüft die vom Finanzamt festgesetzten Abgabenbeträge unverändert bei der Haftungsinanspruchnahme heranziehen dürfen. Das Bundesfinanzgericht hätte-insbesondere auch aufgrund der parallelen Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Abgabenbescheide-die bereits konkret vorliegenden Ermittlungsergebnisse, welche jedenfalls zu völlig anderen Abgabenbeträgen führten, berücksichtigen müssen, sodass die Rechtsprechung, wonach sich bei Entscheidung über die Haftung die Behörde grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten habe, nicht anwendbar sei.
22 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
23 Geht einem Haftungsbescheid-wie vorliegend nach § 9 BAO-ein Abgabenbescheid voran, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. etwa VwGH 2.4.2026, Ra 2026/13/0006, mwN). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind hingegen nur in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren, nicht jedoch im Haftungsverfahren zu klären (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/13/0060, mwN). Bringt der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. etwa VwGH 11.11.2022, Ra 2022/13/0100, mwN).
24 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wurde entsprechend dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-von der im vorliegenden Fall abzugehen kein Anlass besteht-(nur) über die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Haftungsbescheid richtet, entschieden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung waren im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu behandeln.
25 Der Revisionswerber bringt weiters vor, selbst wenn die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen zu Recht bestünden, treffe ihn kein Verschulden an deren Nichtentrichtung, weil er sich an die „Lohnabrechnungen der seit langer Zeit ohne erkennbare Fehler tätigen Steuerberatungskanzlei“ gehalten habe.
26 Es ist zutreffend, dass-im Hinblick auf die Frage des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten-ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen kann. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038, mwN).
27 Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet zwar den Vertreter einer juristischen Person nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn aber entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die (vermeintliche) Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise hat informieren lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0009, mwN).
28 Der Revisionswerber hat allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend seine Haftungsinanspruchnahme nicht vorgebracht, er habe die steuerliche Behandlung der steuerfrei ausgezahlten Lohnbestandteile mit seinem steuerlichen Vertreter-nach Offenlegung aller abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltselemente-abgeklärt und sich in der Folge an dessen Vorgaben gehalten. Das diesbezügliche Vorbringen wurde erstmalig in der Revision erstattet, womit es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) verstößt. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2023/13/0144, mwN).
29 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2026
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