Ra 2021/13/0006 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Frage der Identität der Rechtslage nicht anhand der einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich aufgrund jener Rechtslage zu beantworten, die in der rechtskräftigen Vorentscheidung angenommen worden war. Wie schon der gedachte Fall einer materiell rechtswidrigen, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zeigt, kommt es nicht auf die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung tatsächlich gegebene Rechtslage an, sondern auf die von der Behörde (bzw. vom VwG) rechtsirrig angenommene, auf die sie bei der Erledigung eines Begehrens auf neuerliche Sachentscheidung nach Art eines Tatbestandsmerkmals Bedacht zu nehmen hat (VfGH 30.9.1991, G72/91, G73/91, VfSlg. 12.811, mwN).