BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2025, Beitragsnummer XXXX, betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2024:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom XXXX 2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Daraufhin teilte ihm die OBS GmbH mit Schreiben vom XXXX 2024 mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags ab XXXX 2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Der BF erstattete eine mit XXXX 2024 datierte Stellungnahme, in der er seine Forderung nach einer bescheidmäßigen Erledigung wiederholt.
Mit der nunmehr angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom XXXX 2025 schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 (soweit verfahrensgegenständlich) mit näherer Begründung den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags Service GmbH“. Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, sind nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX 2025 datierte Beschwerde des BF.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit Schreiben vom XXXX 2025 forderte das BVwG die OBS GmbH auf, bekanntzugeben, wer die angefochtene Erledigung genehmigt hat, wie dies dokumentiert wurde, in welcher Form die Genehmigung erfolgte und ob bzw. in welcher Form die dem BF zugestellte Ausfertigung den Namen des Genehmigenden enthält, weil nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass mangels Erkennbarkeit des genehmigenden Organwalters kein Bescheid vorliegt.
Die OBS GmbH gab daraufhin mit Schreiben vom XXXX 2025 bekannt, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Durch den „Verzicht“ der OBS GmbH auf die Beantwortung der Fragen laut Schreiben vom XXXX 2025 gibt sie zu erkennen, dass sie der Feststellung, wonach nicht ersichtlich ist, wer die angefochtene Erledigung genehmigt hat, nicht entgegentritt, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt - verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG bedarf ein (schriftlich erlassener) Bescheid bei sonstiger absoluter Nichtigkeit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der elektronischen Genehmigung durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität und der Authentizität der Erledigung iSd § 2 Z 1 und 5 EGovG. Die dem BF zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).
Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).
Da aus der angefochtenen Erledigung hier nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet - gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom XXXX 2025 enthaltenen) Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe ist nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig, wo das Verfahren zu GZ XXXX anhängig ist.
Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen sind.
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