BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.11.2024 zur Beitragsnummer XXXX betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Schreiben vom 19.03.2024 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Daraufhin teilte ihr die OBS GmbH mit Schreiben vom 08.08.2024 mit, dass sie nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte sie auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Die BF wiederholte daraufhin mit Schreiben vom 26.08.2024 ihr Verlangen nach einem Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
Mit der nunmehr angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 28.11.2024 schrieb die OBS GmbH der BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 (soweit verfahrensgegenständlich) mit näherer Begründung den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags Service GmbH“. Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, sind nicht angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 10.12.2024 datierte Beschwerde der BF.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben vom 03.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit Schreiben vom 14.10.2025 forderte das BVwG die OBS GmbH auf, bekanntzugeben, wer die angefochtene Erledigung genehmigt hat, wie dies dokumentiert wurde, in welcher Form die Genehmigung erfolgte und ob bzw. in welcher Form die der BF zugestellte Ausfertigung den Namen des Genehmigenden enthält, weil nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass mangels Erkennbarkeit des genehmigenden Organwalters kein Bescheid vorliegt.
Die OBS GmbH gab daraufhin mit Schreiben vom 29.10.2025 bekannt, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Durch den „Verzicht“ der OBS GmbH auf die Beantwortung der Fragen laut Schreiben vom 14.10.2025 gibt sie zu erkennen, dass sie der entscheidungswesentlichen Feststellung, wonach nicht angegeben ist, wer die angefochtene Erledigung genehmigt hat, nicht entgegentritt, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt - verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG bedarf ein (schriftlich erlassener) Bescheid bei sonstiger absoluter Nichtigkeit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der elektronischen Genehmigung durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität und der Authentizität der Erledigung iSd § 2 Z 1 und 5 EGovG. Die der BF zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).
Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).
Für eine wirksame Genehmigung einer schriftlichen Erledigung ist es erforderlich, dass der Name des genehmigungsberechtigten Organwalters aus der Urschrift hervorgeht. Sowohl bei der Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift als auch bei einem elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis ist es für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist (siehe z.B. Graber in Altenburger/Wessely, AVG § 18 AVG Rz 8 mwN). Ein Bescheid ist immer dann absolut nichtig, wenn aus ihm der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist. Die Bezeichnung des Genehmigenden ist somit ein wesentliches Merkmal rechtswirksamer Erledigungen, deren Fehlen zur Qualifikation der Erledigung als Nichtbescheid führt. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn der Name des Genehmigenden an irgendeiner Stelle leserlich aufscheint. Wird der Name der genehmigenden Person dagegen – wie hier – an keiner Stelle der Erledigung ausdrücklich genannt, führt dies bei Bescheiden zu deren absoluter Nichtigkeit (vgl. Graber in Altenburger/Wessely, AVG § 18 AVG Rz 23 mwN).
Die angefochtene Erledigung ist daher trotz Beifügung der Amtssignatur absolut nichtig, weil der Name des Genehmigenden darin nicht genannt wird. Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, ergibt sich nichts anderes. Der Rechtssatz, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und daher keine über die Amtssignatur iSd § 19 E-GovG hinausgehenden Daten (z.B. eine Fertigungsklausel oder den Namen des Genehmigenden) aufweisen müssen, bezieht sich ausdrücklich nur auf Ausfertigungen der Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG (also deren Bekanntgabe an die jeweiligen Adressaten) und nicht auf die Urschrift gemäß § 18 Abs 3 AVG. In dem Bescheid, der dieser VwGH-Entscheidung zugrunde lag, war der Name des Genehmigenden angegeben („… Der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende Ausdruck des angefochtenen Straferkenntnisses weist überdies … an seinem Ende
‚elektronisch gefertigt
Für den Abteilungsleiter
XXXX ‘
samt dem Amtssiegel … und der elektronischen Signatur auf …“), sodass dieser Fall nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar ist.
Da aus der angefochtenen Erledigung nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Eine allfällige mögliche Erkennbarkeit des Genehmigenden aus dem Aktenmanagementsystem der OBS GmbH reicht nicht aus. Die technischen Voraussetzungen dafür, im Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags den Namen des Entscheidungsorgans zusätzlich zur Amtssignatur anzugeben, liegen bei der OBS GmbH offenbar vor. Alleine der Gerichtsabteilung G310 des BVwG wurden zuletzt in mehreren Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags Bescheide vorgelegt, die diesen Vorgaben entsprechen.
Die Beschwerde gegen die Erledigung vom 28.11.2024 ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet – gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom 28.11.2024 enthaltenen) Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig, dem die Beschwerde ebenfalls von der OBS GmbH vorgelegt wurde.
Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage, ob der Name des genehmigenden Organs in einem amtssignierten Bescheid angegeben sein muss oder ob die Dokumentation in einem behördeninternen Aktenmanagementsystem ausreicht, fehlt.
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