Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 23f Steuerliche Behandlung
…Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.…
§ 23c Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene
…hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet und 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte. (2) Hinterbliebene im Sinne der…
§ 23b Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
…Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn 1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten…
§ 23d Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund
…1) Als besondere Hilfeleistung im Sinne des § 23a ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden. (2) Dritte…
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 24a Besondere Hilfeleistungen
…1) Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß §§ 23a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben: 1. An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die…