W129 2297468-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , vertreten durch die Dr. Ragossnig Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichsgasse 6/IX/37, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 06.09.2024, Zl. 617013/150-2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024, Zl 617013/153-2024:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 15.06.2024 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des am 08.09.2010 geborenen und in Österreich schulpflichtigen XXXX (Schüler) am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/25 an.
2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 06.09.2024, Zl. 617013/150-2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024, Zl. 617013/153-2024, wurde von der belangten Behörde der häusliche Unterricht im Schuljahr 2024/2025 untersagt und für denselben Zeitraum der Besuch einer öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ausgestatteten Schule angeordnet.
3. Mit Vorlageantrag vom 26.11.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.11.2024, begehrten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, die belangte Behörde möge die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
4. Am 04.12.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5.Mit dem hg. Beschluss vom 09.01.2025, G301 2297468-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die (ordentliche) Amtsrevision der Bildungsdirektion für Steiermark gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2024, G303 2297468-1/3E, ausgesetzt. In seiner Entscheidung vom 24.04.2025, Ro 2024/10/0017-6, wies der Verwaltungsgerichthof diese Revision als unbegründet ab. Das Verfahren ist daher fortzusetzen.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W129 zugewiesen.
7.Am 02.06.2025 erlangte die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W129 Kenntnis von der abgewiesenen Revision zu G303 2297468-1/3E.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte zunächst für den 18.06.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.
9. Aufgrund einer Vertagungsbitte wegen Urlaubs der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer verlegte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf den 30.06.2025.
10. Nach einer erneuten Vertagungsbitte wegen Urlaubs der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 20.06.2025 den Beteiligten die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da eine Entscheidung bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht mehr möglich sei.
11. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
2.2. Das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren ist durch den Ablauf des Unterrichtsjahres gegenstandslos geworden. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers könnte sich auch bei einer Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern. Auch auf einen neuerlichen Antrag, ein Folgeschuljahr betreffend, hätte das gegenständliche Verfahren keine Auswirkungen, da die Behörde gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln hat, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist (siehe hiezu VwGH vom 24.04.2025, Ro 2024/10/0019).
Daher ist das rechtliche Interesse der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers an einer Entscheidung weggefallen.
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.