Ro 2022/10/0026 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 8 Abs. 1 SchPflG 1985 vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, bezieht sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht.