JudikaturVwGH

Ro 2022/10/0026 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

§ 8 Abs. 1 SchPflG 1985 verknüpft die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für ein Kind, das infolge einer Behinderung "dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule" ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, mit den Aussprüchen darüber, welche Sonderschule oder (über Verlangen) welche allgemeine Schule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt und (unter Bedachtnahme darauf) ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, bei Erfüllung der allgemeinen Schulplicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auf Antrag oder von Amts wegen den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind im Hinblick darauf festzustellen, ob dieses dem Unterricht in der für dieses Kind in Aussicht genommenen (oder bereits besuchten) Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, und - wird ein derartiger Bedarf festgestellt - für dieses Kind in Betracht kommende Schulen zu benennen sowie den diesfalls anzuwendenden Lehrplan festzulegen. Die zuletzt genannten Aussprüche gehen aber im Falle der Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht von vornherein ins Leere. Eine gleichsam abstrakte Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, ohne dass die Erfüllung der allgemeinen Schulplicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auch nur in Aussicht genommen wird, kann § 8 Abs. 1 SchPflG 1985 nicht entnommen werden.

Rückverweise