Ro 2022/10/0026 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die gesetzgeberische Absicht der Novelle BGBl. Nr. 513/1993 bestand darin, "behinderte Kinder in das Regelschulwesen" zu integrieren und "eine Wahlmöglichkeit der Eltern für die Betreuung ihrer behinderten Kinder entweder in der Sonderschule oder in einer Volksschule mit entsprechenden Fördermöglichkeiten" zu schaffen. Den Materialien (1045 BlgNR 18. GP) ist eine (wie immer geartete) Bezugnahme auf die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb des "Regel- bzw. Sonderschulwesens" nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber bei der genannten Novelle (auch) eine behördliche Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für Fälle, in denen kein Schulbesuch an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen erfolgt (oder zumindest in Aussicht genommen wird), vor Augen gestanden wäre, liegen nicht vor.