Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bürgermeisterin der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. Dezember 2023, Zl. LVwG 47.2 1910/2023 14, betreffend Rückersatz von Spitalskosten gemäß § 31 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (mitbeteiligte Partei: S Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Niernberger Kleewein Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. Dezember 2023 wurde einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 10. Mai 2023 Folge gebend einem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Rückersatz von Spitalskosten unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1 lit. c und d sowie § 31 Abs. 1 bis 3 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz „auch für den Zeitraum 23.05.2022 bis 08.06.2022“ stattgegeben und der Sozialhilfeträger (Stadt Graz) zum Rückersatz von Behandlungskosten für die stationäre Behandlung von H.F.P. in der Höhe von € 8.040,58 verpflichtet (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
6 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, vom Verwaltungsgericht sei nicht ausreichend begründet worden, „warum eine ordentliche Revision nicht zulässig sein sollte“.
7 Zu diesem Vorbringen genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dieser Umstand entgegen der in der Revision offenbar vertretenen Ansicht für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führt (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/10/0092, mit Verweis auf VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164; 27.8.2019, Ra 2019/08/0098; 30.4.2019, Ra 2018/04/0196).
8 Im Weiteren wird in den Zulässigkeitsausführungen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche wie aus der Begründung eindeutig hervorgehe „maßgeblich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe bei Vorliegen von verwertbarem Vermögen“ ab. Dazu wird zunächst ausgeführt, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass kein Rückschluss auf das Vorhandensein von „grundsätzlichem“ Vermögen gesichert getroffen werden könne, sei nicht nachvollziehbar, da unklar sei, was unter „grundsätzlichem Vermögen“ zu verstehen sei. Sodann erfolgen (referierende) Ausführungen zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bzw. zu dessen Vermögensbegriff. Die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sei daher „aufgrund mangelhafter Feststellungen [gemeint wohl: getroffen worden] bzw. [sei die Entscheidung] abweichend von der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ... in rechtlicher Hinsicht mangelhaft und somit nicht richtig“. Es lägen somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG vor.
9 Zu diesem Vorbingen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei wie hier bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. nochmals VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006; 24.2.2022, Ra 2022/03/0040; 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076).
10 Diesen Begründungserfordernissen wird mit den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen allerdings nicht entsprochen.
11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2024