JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0121 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revisionen 1. des Dr. B Q, 2. des P E und 3. der R GmbH, alle in D (Deutschland), alle vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Februar 2024, VGW 001/049/7874/2023 2, VGW 001/V/049/9260/2023, VGW 001/049/7870/2023 27 und VGW 001/V/049/9259/2023, jeweils betreffend Bestrafung nach der RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber und dem Zweitrevisionswerber jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Der Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerber sind Geschäftsführer der Drittrevisionswerberin.

2 Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 8. März 2023 wurden der Erstrevisionswerber sowie der Zweitrevisionswerber jeweils für schuldig erkannt, sie hätten es als zur Vertretung nach außen berufene Organe der Drittrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft, ohne in eine Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen zu sein, wie aus ihrem Internetauftritt vom 6. Mai 2022 hervorgehe, mit den Wortfolgen „unsere Experten prüfen schnellstmöglich, ob und wie hoch Dein Anspruch auf Entschädigung ist“ und „ja, unser Service ist für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich nutzbar“ in Österreich unbefugt gewerbsmäßig Dienstleistungen angeboten habe, die gemäß § 8 Rechtsanwaltsordnung (RAO) den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten seien. Vom Erst und vom Zweitrevisionswerber sei dadurch gegen § 8 Abs. 1 und 2 RAO verstoßen worden. Über den Erst und den Zweitrevisionswerber wurde hierfür gemäß § 57 Abs. 2 RAO jeweils eine Geldstrafe von € 700 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) verhängt und ihnen die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Die Drittrevisionswerberin wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG jeweils zur Haftung für die Geldstrafen samt Verfahrenskosten verpflichtet.

3 In ihren gegen diese Straferkenntnisse gerichteten Beschwerden wandten die revisionswerbenden Parteien insbesondere ein, von der Drittrevisionswerberin selbst bzw. ihrer Tochtergesellschaft LC AG würden von Konsumenten (ihren „Kunden“) Forderungen des täglichen Lebens etwa aus Reise , Glücksspiel oder Mietverträgen angekauft. Diese Forderungen würden von diesen Gesellschaften in der Folge auf eigenes Risiko gegenüber den jeweiligen Schuldnern durchgesetzt. Auf ihrer (in der Beschwerde mit Bildschirmfotos dargestellten) Homepage fordere die Drittrevisionswerberin daher Interessenten auf, Forderungen zum Ankauf anzubieten. Dazu werde der Ablauf in den vier Schritten, „Information hinterlassen“, „Wir prüfen deinen Anspruch“, „Angebot annehmen“ und „Abtretungserklärung unterschreiben“ geschildert. Bei den in den Straferkenntnissen genannten Aussagen handle es sich um in diesem Zusammenhang auf der Homepage unter der Rubrik „Noch Fragen? FAQ“ beantwortete Kundenfragen. Die Prüfung des Anspruchs aufgrund der Angaben der Kunden sei ein bloß interner Vorgang. Eine Rechtsberatung bzw. Parteienvertretung erfolge niemals, sodass nicht in die Befugnisse der Rechtsanwälte nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO eingegriffen werde.

4 Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien jeweils als unbegründet ab. Revisionen erklärte es für nicht zulässig.

5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht jeweils fest, die in Deutschland ansässige Drittrevisionswerberin, deren Geschäftsführer der Erst und der Zweitrevisionswerber seien, verfüge über eine Berechtigung nach dem deutschen Rechtsdienstleistergesetz zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Die LC AG sei ihre in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft, verfüge jedoch über keinen eigenen Internetauftritt. Auf die Tochtergesellschaft werde auf der Homepage der Drittrevisionswerberin auch nicht hingewiesen. Die Gesellschaften seien auf den Kauf von Forderungen aus Fluggastrechten, Verstößen gegen die Datenschutz Grundverordnung und Online Glücksspiel spezialisiert. Die Geschäftsabwicklung laufe so ab, dass von den Kunden „ihre Daten“ auf der Homepage der Drittrevisionswerberin eingegeben würden. In der Folge werde von einer der beiden Gesellschaften der Ankauf der Forderungen auf dieser Grundlage geprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung werde den Kunden ein Kaufanbot hinsichtlich der Forderungen zu einem bestimmten Kaufpreis verbunden mit einem vorgefertigten schriftlichen Kauf und Abtretungsvertrag und der Aufforderung übermittelt, diesen Vertrag zu unterfertigen und zu retournieren, um den Kaufpreis zu erhalten. Zur folgenden Durchsetzung der gekauften Forderungen bediene sich die Drittrevisionswerberin auch Rechtsanwälten. Zur Tatzeit sei auf der Homepage der Drittrevisionswerberin auch mit den bereits im Straferkenntnis genannten Aussagen „unsere Experten prüfen schnellstmöglich, ob und wie hoch Dein Anspruch auf Entschädigung ist“ und „ja, unser Service ist für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich nutzbar“ geworben worden.

6 In rechtlicher Hinsicht seien die Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben. Den Rechtsanwälten seien nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO insbesondere alle jene Tätigkeiten vorbehalten, die von ihnen im Rahmen ihres typischen Leistungsspektrums erbracht würden. Dazu gehörten etwa das Verfassen von Eingaben an Behörden und Gerichte sowie insbesondere auch die Erteilung rechtlicher Auskünfte, die auf die Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren abzielten. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 2 RAO werde auch bereits durch die Erbringung einzelner den Rechtsanwälten vorbehaltener Leistungen verwirklicht. Die genannten, auf der Homepage der Drittrevisionswerberin abrufbaren Wortfolgen bezögen sich auf Dienstleistungen, die in diesem Sinn nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten seien. Der Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerber seien für die Verstöße der Drittrevisionswerberin als deren Vertreter nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich und hätten auch nicht glaubhaft machen können, dass sie kein Verschulden treffe. Das Tochterunternehmen LC AG sei auf der Homepage nicht einmal aufgeschienen, sodass der Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 2 RAO nicht ihr, sondern der Drittrevisionswerberin zuzuordnen sei, die daher nach § 9 Abs. 7 VStG für die Geldstrafen hafte.

7 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die außerordentlichen Revisionen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Nach Einleitung von Vorverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Magistrat der Stadt Wien Revisionsbeantwortungen erstattet und jeweils beantragt, den Revisionen keine Folge zu geben.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Bestrafung des Erstrevisionswerbers und des Zweitrevisionswerbers sei zugrunde gelegt worden, dass diese eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Beratungstätigkeit angeboten hätten. Ein solcher Verstoß sei aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen aber nicht ableitbar. Zur Beurteilung wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Homepage der Drittrevisionswerberin und den dort abgegebenen Erklärungen in ihrem Gesamtzusammenhang erforderlich gewesen. Als maßgeblich sei dabei anzusehen, wie die Erklärungen auf der Homepage von verständigen Adressaten insgesamt in ihrem Kontext verstanden hätten werden müssten. Tatsächlich sei den Kunden der Ablauf der Vertragsanbahnung und die Abwicklung des Forderungskaufs in der (bereits in der Beschwerde beschriebenen) Abfolge von vier Schritten beschrieben worden. Im Zusammenhang der gesamten Darstellung des Ablaufs habe den Kunden klar sein müssen, dass keine Rechtsberatung angeboten werde. Vielmehr sei deutlich gewesen, dass die Drittrevisionswerberin mit der Aussage auf der Homepage, wonach die Ansprüche aufgrund der bekannt gegebenen Informationen der Kunden „geprüft“ würden, nur zum Ausdruck gebracht habe, dass die Forderungen von der Drittrevisionswerberin für sich selbst (somit im Eigeninteresse) einer Prüfung unterzogen würden, um den Ankauf beurteilen zu können.

10 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

11 § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 57 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007, lauten:

„§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

§ 57. [...]

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.“

12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zielt § 57 Abs. 2 RAO darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2020/03/0030, mwN).

13 Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn § 8 Abs. 1 RAO (d.h. in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten, was nicht nur die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern unter anderem auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor oder nachprozessualen Korrespondenz erfasst (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189, mwN). Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehört etwa auch die Erteilung rechtlicher Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen, oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 27.6.2002, 99/10/0124; vgl. idS zur Erteilung von Rechtsauskünften auch VwGH 23.10.2007, 2006/06/0125; OGH 17.7.2018, 4 Ob 14/18i; RIS Justiz RS0071736 [T3]).

14 Die Durchsetzung bloß eigener Interessen samt dem Erstellen von Rechtsurkunden oder Eingaben an Gerichte und Behörden zu diesem Zweck im eigenen Namen fällt dagegen schon begrifflich nicht unter die den Rechtsanwälten vorbehaltene berufsmäßige Parteienvertretung nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO (vgl. OGH 29.9.1992, 4 Ob 69/92; idS auch Müller in Murko/Nunner Krautgasser , Anwaltliches und Notarielles Berufsrecht [2022], § 57 RAO, Rz 7). Auch der Ankauf fremder Forderungen und die bloße anschließende Durchsetzung der erworbenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko greift daher jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente noch nicht in die den Rechtsanwälten nach diesen Bestimmungen vorbehaltenen Befugnisse ein.

15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. VwGH 26.3.2024, Ra 2021/11/0070, mwN).

16 Allein daraus, dass fremde Forderungen insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Ankauf „einer Prüfung“ unterzogen werden, lässt sich im Sinn der dargestellten Grundsätze noch nicht das Vorliegen einer berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn von § 8 Abs. 1 RAO ableiten. Daher kann aus der festgestellten Aussage auf der Homepage der Drittrevisionswerberin, wonach von ihren Experten geprüft werde, „ob und wie hoch“ der „Anspruch auf Entschädigung“ aus von den Kunden bekannt gegebenen Forderungen sei, jedenfalls für sich allein noch nicht geschlossen werden, dass eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit im Sinn von § 8 Abs. 1 und 2 iVm § 57 Abs. 2 RAO gewerbsmäßig angeboten würde. Insbesondere ergibt sich aus dieser Aussage nicht, dass Teil der Leistungen, die von der Drittrevisionswerberin ihren Kunden gewerbsmäßig angeboten wurden, auch die Erteilung von Rechtsauskünften hinsichtlich der von diesen behaupteten Forderungen gewesen wäre. Der Aussage, wonach die Drittrevisionswerberin, ihr „Service“ auch in Österreich anbiete, kommt hinsichtlich des Inhalts der angebotenen Leistungen überhaupt kein Erklärungswert zu.

17 In den angefochtenen Erkenntnissen werden in Bestätigung der Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 8. März 2023 die Tathandlungen ausschließlich mit diesen Aussagen umschrieben. Diese lassen im Sinn der genannten Rechtsprechung eine Subsumtion unter die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 und 2 iVm § 57 Abs. 2 RAO aber nicht zu. Schon daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse.

18 Im Weiteren sind die Revisionen auch damit im Recht, dass zur Beurteilung, ob von der Drittrevisionswerberin im Sinn von § 57 Abs. 2 RAO tatsächlich eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit insbesondere etwa die Erteilung von Rechtsauskünften gewerbsmäßig angeboten worden ist, auch eine Auseinandersetzung mit den Aussagen auf der Homepage der Drittrevisionswerberin in ihrem Kontext erforderlich gewesen wäre, wozu auch das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zum Inhalt ihrer Homepage zu beachten gewesen wäre (vgl. zur Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, auf erhebliches Parteivorbringen einzugehen, etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2024/12/0092, mwN).

19 Die angefochtenen Erkenntnisse erweisen sich daher als mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.

20 Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Mai 2025

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