JudikaturVwGH

Ra 2025/05/0055 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des L B in P, vertreten durch die Edthaler Leitner Bommer Schmieder Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Kapuzinerstraße 38, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. November 2024, LVwG 154157/8/EW, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Perg; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2024, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, binnen näher genannter Frist ein näher beschriebenes konsenslos errichtetes Schutzdach in der Größe von etwa 19 m² auf dem Balkon eines näher genannten Wohnhauses in P zu entfernen, und gemäß § 50 Abs. 6 leg. cit. dessen Benützung untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (II.).

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0047, mwN).

6 § 28 Abs. 3 VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2019/11/0168, oder auch 2.12.2024, Ra 2022/05/0177, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/05/0127, mwN).

7 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ Ausführungen, mit welchen nicht nur die als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Das Vorbringen unter den Überschriften „4.2.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses“ sowie „4.2.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ gibt mit unwesentlichen Abweichungen seitenweise und zum großen Teil wortgleich wiederholt die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen wieder. Die die einzelnen Zulässigkeitsausführungen abschließenden Formulierungen werden wiederum dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht. Sie fungieren als bloß skizzenhafte Schlussfolgerungen für die vorstehenden, mit den Revisionsgründen (nahezu) wortidenten Zulässigkeitsausführungen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, mwN).

8 Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. für viele etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, oder auch 23.3.2023, Ra 2020/06/0183, jeweils mwN).

9 Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

10 Im Übrigen wird bemerkt, dass die Frage, ob eine konkrete bauliche Anlage als „Schutzdach“ oder als „Pergola“ zu qualifizieren ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2021/06/0015, bzw. 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, jeweils mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht aufgezeigt.

Wien, am 17. Februar 2025

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