JudikaturVwGH

Ra 2023/05/0278 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Der Gesetzgeber hat als Voraussetzung für einen Feststellungsbescheid nach § 49a Oö. BauO 1994 das Bestehen von Abweichungen von einer ursprünglich erteilten Baubewilligung oder einem vermuteten Baukonsens seit mindestens 40 Jahren festgelegt. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass für den Fall einer ursprünglich erteilten Baubewilligung die Abweichungen von dieser in der Natur seit mindestens 40 Jahren bestehen müssen. Die Relevanz einer Baufertigstellungsanzeige ist dem Gesetz in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen.

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