Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des S P in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Fridrichallee 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2025, LVwG 50.38 150/2025 5, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Kapfenberg; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2024, mit welchem der EM.CI Immobilien GmbH die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in der KG H. erteilt worden war, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst und unter Hinweis auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Revisionswerber habe als Nachbar im baubehördlichen Verfahren keine rechtserheblichen Einwendungen iSd § 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz erhoben, sondern nur Eingriffe in seine Privatsphäre geltend gemacht. Er habe demnach „[a]uch mit der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Deutung“ seine Parteistellung verloren und sei im Rechtsmittelverfahren ebenfalls präkludiert.
5 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0015 0017, Rn. 5, mwN).
6 Zu „I. Zur Zulässigkeit“ der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, der Revisionswerber sei im baubehördlichen Verfahren unvertreten gewesen; seine „Einwendungen“ dürften nicht nach dem Wortlaut, sondern müssten nach ihrem Sinn beurteilt werden; im Zweifel müssten Parteienerklärungen rechtsschutzfreundlich ausgelegt werden. Darüber hinaus sei die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung unterlassen worden.
Unter „II. Zur Ausführung“ wird „zur Vermeidung von Wiederholungen auf I.“ verwiesen und in insgesamt zwölf Zeilen teilweise wortident nochmals vorgebracht, die „Einwendungen“ des im Behördenverfahren unvertretenen Revisionswerbers dürften nicht nach dem Wortlaut, sondern müssten nach ihrem Sinn beurteilt werden.
7 Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen.
8 Im Übrigen ist die Frage, ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, eine solche des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 10.7.20214, Ra 2024/06/0100, Rn. 8, mwN). Derartiges legt die Revision jedoch nicht dar und setzt sich auch nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis und der dazu zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auseinander.
Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinn des § 24 Abs. 1 leg. cit. (u.a.) dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2025