Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des A N und 2. der M N, beide in W, beide vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Jänner 2025, 1. VGW 107/042/10211/20242 (zu Ra 2025/05/0080) und 2. VGW 107/V/042/10213/2024 (zu Ra 2025/05/0081), betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen eine Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Mai 2024, mit der gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme eines näher bezeichneten baupolizeilichen Auftrages angeordnet worden war, als unbegründet abgewiesen (I.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu deren Zulässigkeit ausgeführt wird:
„Die Urteile weichen von der Rechtssprechung des VwGH ab. Nach Lehre (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 RZZ 1293ff (und, dort zitierter, Judikatur), gibt es auch bei der Bescheidbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung beim VwG keine Beschränkung der Beschwerdegründe. Darunter ist die Vollstreckung nach der ständigen Judikatur jedenfalls auch unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Vollstreckungstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem ‚wesentlichen‘ Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Wirkungen des Titels andere geworden sind (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 RZ 1293, 1294 und dort angeführt Judikatur). Die Novellierung des § 62a (1) Z 33 der BauO für Wien, LGBI Nr. 37/2023 ist eine Änderung in einem ‚wesentlichen Punkt‘“.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/05/0127, Rn. 9, mwN).
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage außerdem nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sicherndiese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, Rn. 9, mwN).
8Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen, dass in den zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. nochmals etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, Rn. 10, mwN).
9 Bereits dieser Anforderung entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die sich auf eine Aneinanderreihung von Literaturzitaten und einen Verweis auf eine nicht näher bezeichnete Novellierung des § 62a (1) Z 33 der Bauordnung für Wien beschränkt, ohne auf den konkreten Revisionsfall und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses Bezug zu nehmen, nicht. Dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision fehlt es damit an einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG vorliegt. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/05/0047, Rn. 16, mwN).
10 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2025