Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der S, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. November 2023, Zl. VGW 152/104/5289/2023 7, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag der in Österreich geborene Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen des Kosovo, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weil die Revisionswerberin eine näher konkretisierte „Lücke in ihrem rechtmäßigen Aufenthalt“ aufweise. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 13.5.2025, Ra 2025/01/0111 bis 0112, mwN).
7Diesen Anforderungen entspricht die in der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht. Sie umfasst zur Zulässigkeit der Revision unter Punkt III. lediglich Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe vermengen (vgl. dazu z.B. VwGH 5.12.2024, Ra 2024/01/0403). Die Ausführungen unter der Überschrift „V. Revisionsgründe“ enthalten hingegen im Wesentlichen lediglich die Behauptung, „[g]erade Fremde[n], welche in Österreich geboren sind [...] und über einen Daueraufenthalt-EU verfügen, ist eine besondere Integration anzurechnen“.
8Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH 13.5.2025, Ra 2025/01/0111 bis 0112, mwN).
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, es fehle Rechtsprechung „zum vorliegenden Fall ... insbesondere in einer solchen Konstellation, als die Revisionswerberin im Bundesgebiet geboren ist, ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hat und lediglich aufgrund eines Versehens während der Covid19 Pandemie den Antrag auf Verlängerung [gemeint: einer Aufenthaltsberechtigung] nach Ansicht der Behörde verspätet eingebracht hat“.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Z 1, § 11a Abs. 1, § 11a Abs. 4 Z 1 und § 11a Abs. 6 StbG wiederholt klargestellt, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen („rechtmäßig und ununterbrochen“) Verleihungsvoraussetzung der durchgehende legale Aufenthalt des Verleihungswerbers im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde (vorliegend des Verwaltungsgerichts), ist (vgl. etwa VwGH 6.3.2024, Ra 2024/01/0027, Rn. 8, mwN). Gleiches gilt für die Z 3 des § 11a Abs. 4 StbG. Durch die Rechtsprechung ist auch bereits geklärt, dass die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts) weiter besteht (vgl. VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120, mwN).
11 Die Regelung des § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, wonach nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (nur dann) besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft und die Wortfolge „ ,wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist“ mit Ablauf des 28. Februar 2027 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B VG wurde jedoch nicht verfügt (vgl. VfGH 18.9.2025, G 57 58/2025 8, V 61 62/20258). Damit ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr „verfassungsrechtlich unangreifbar“ also „immunisiert“ (vgl. VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079, Rn. 25, mwN).
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2025
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