Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der N E in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7 11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. November 2023, Zl. VGW 152/058/8574/2023 30, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 10. Mai 2023 wies die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 20. Oktober 2021 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht stellte soweit für das Revisionsverfahren wesentlich fest, die Revisionswerberin halte sich seit Dezember 2006 im Bundesgebiet auf. Sie weise Deutschkenntnisse auf Niveau B2 auf. Am 6. März 2007 sei ihr ein Aufenthaltstitel „Studierender“ mit der Gültigkeitsdauer von 27. November 2006 bis 27. November 2007 erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel sei mehrmals, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 7. März 2020, verlängert worden. Der Verlängerungsantrag der Revisionswerberin vom 5. März 2020 und ihr „Zweckänderungsantrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ vom 14. Mai 2020 seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. November 2021 jeweils abgewiesen worden. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis 6. Dezember 2022 als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei am 13. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen.
Die Revisionswerberin sei vom 3. Dezember 2014 bis 31. Mai 2018 bei der WW GmbH beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden, nachdem die Revisionswerberin ihr Studium abgeschlossen gehabt habe und nicht mehr als Verkäuferin habe arbeiten wollen. Die Revisionswerberin sei vom 4. Juni 2018 bis 7. April 2019 mit kurzen Unterbrechungen beim Arbeitsmarktservice Wien (AMS) als arbeitssuchend gemeldet gewesen und habe vom 4. Juni 2018 bis 31. März 2019 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen. Danach sei sie vom 8. April 2019 bis 28. Februar 2021 bei der XX GmbH und vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2023 bei der Firma YY beschäftigt gewesen. Seit 1. März 2023 sei die Revisionswerberin bei der ZZ GmbH angestellt. Der Revisionswerberin sei am 19. Dezember 2019 vom AMS ein Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), gültig bis 18. Dezember 2024, ausgestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe zwar durch ihr Beschäftigungsverhältnis bei der WW GmbH „Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 zweiten Spiegelstrich ARB 1/80“ erworben, jedoch infolge ihrer nicht unverschuldeten Arbeitslosigkeit vom 4. Juni 2018 bis 7. April 2019 wieder verloren. Die in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) „vorgesehenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung“ hätten mit der Beschäftigung der Revisionswerberin bei der XX GmbH von neuem zu laufen begonnen.
Mit Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels als Studentin am 7. März 2020 liege keine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 mehr vor, weil „Ordnungsmäßigkeit“ iSd Bestimmung eine gesicherte Rechtsposition voraussetze, die bei einer rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages nur bis zum Gültigkeitsende des Aufenthaltstitels gegeben sei. Da nur vom 8. April 2019 bis 7. März 2020 eine ordnungsgemäße Beschäftigung der Revisionswerberin bei der XX GmbH iSd Art. 6 ARB 1/80, somit von weniger als einem Jahr, vorgelegen sei, habe die Revisionswerberin keine Rechte nach dem ARB 1/80 mehr erwerben können.
Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen würde, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Verlängerungsantrag und den „Zweckänderungsantrag“ der Revisionswerberin am 13. Dezember 2022 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgelegen wäre, hätte der rechtmäßige Aufenthalt der Revisionswerberin spätestens mit ihrem noch vor Erfüllung der Voraussetzungen des zweiten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erneuten Arbeitgeberwechsel geendet, wodurch ihre Rechte nach dem ARB 1/80 spätestens mit diesem Zeitpunkt untergegangen wären.
Die Revisionswerberin erfülle daher nicht die Voraussetzung des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts innerhalb der letzten sechs Jahre gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG, weshalb die belangte Behörde den Verleihungsantrag zu Recht abgewiesen habe.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zusammengefasst vor, die Revisionswerberin verfüge seit 19. Dezember 2019 über einen Befreiungsschein nach § 4c AuslBG. Sie habe aufgrund dessen seither Zugang zum Arbeitsmarkt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 in Österreich. Die Revisionswerberin erfülle somit die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthaltsrechts nach dem StbG für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Das Verwaltungsgericht sei insofern von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Zudem fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage, „unter welchen Voraussetzungen eine türkische Staatsbürgerin, welcher ein Befreiungsschein nach § 4c AuslBG ausgestellt worden ist und die rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat, jegliche Ansprüche aus dem ARB I/80, trotz einer aufrechten Beschäftigung aufgrund des Befreiungsscheins, verlieren kann und welche Relevanz das Aufenthaltsrecht nach dem NAG mit dem Erwerb der Ansprüche nach dem ARB I/80, nach Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c AuslBG, hat“.
7 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Z 1, §11a Abs. 1, § 11a Abs. 4 Z 1 und § 11a Abs. 6 StbG wiederholt klargestellt, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen („rechtmäßig und ununterbrochen“) Verleihungsvoraussetzung der durchgehende legale Aufenthalt des Verleihungswerbers im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde (vorliegend des Verwaltungsgerichts), ist (vgl. VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120, Rn. 11, mwN; 22.3.2018, Ra 2018/01/0075, Rn. 10).
9 Gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis.
10 Gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 72/2013, ist für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen unter anderem nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllen. Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen unter anderem nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllen, wobei dieser Befreiungsschein zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt und jeweils für fünf Jahre auszustellen ist (Abs. 2).
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) wird das Beschäftigungs oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nicht durch die Erteilung einer Arbeits bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet. Vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden müssen diese Rechte, die unmittelbar durch Unionsrecht gewährt werden, anerkennen (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001, Rn. 9, mwN).
12 Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen. Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und damit ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen (vgl. etwa VwGH 16.2.2022, Ra 2021/09/0252, 0253, Rn. 14 und 15, mwN).
13 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt neben der Eigenschaft als Arbeitnehmer und der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d.h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (vgl. VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mit Hinweis auf entsprechende Judikatur des EuGH).
14 Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt; die Beschäftigung ist daher nur dann „ordnungsgemäß“, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257, Rn. 11, mwN).
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag wie vorliegend das der Revisionswerberin durch die rechtswirksame Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Studentin erlangte Aufenthaltsrecht perpetuiert (vgl. VwGH 18.10.2023, Ra 2021/22/0147, Rn. 9 und 10, mwN).
16 Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, kann jedoch nicht als „ordnungsgemäß“ iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingestuft werden (vgl. EuGH 7.11.2013, C 225/12, Demir , Rn. 45, 47, 48; bzw. wiederum VwGH Ra 2021/21/0257, Rn. 15, in Bezug auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist). Die während des abschlägig entschiedenen Verfahrens über den Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts als Studentin von ihr ausgeübte Beschäftigung stellt somit keine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dar.
17 Unabhängig davon wäre die Revisionswerberin im Zeitpunkt des Wechsels ihrer Beschäftigung zu einem neuen Arbeitgeber am 1. März 2023 selbst bei Annahme einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 während des Verfahrens über ihren Verlängerungsantrag mangels Ablauf des im Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren nicht zum Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber berechtigt gewesen.
18 Daran ändert auch die Erteilung eines Befreiungsscheines nach § 4c AuslBG an die Revisionswerberin nichts.
19 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die Erteilung eines Befreiungsscheins nach § 4c AuslBG kein Beschäftigungs oder Aufenthaltsrecht verschafft, sondern ihr für die Anerkennung der unmittelbar aus dem ARB 1/80 gewährten Rechte nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion zukommt (vgl. etwa VwGH 29.9.2022, Ra 2020/22/0250, Rn. 14, mwN). Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 24.3.2022, Ro 2021/22/0002, Rn. 22, mwN).
20 Ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von dieser Rechtsprechung bei der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. § 11a Abs. 6 StbG zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2024
Rückverweise