Der Einbürgerungswerber hat die Voraussetzungen von § 11a Abs. 6 Einleitungssatz StbG nicht erfüllt, denn er hat den letzten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 unstrittig erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt, weswegen er keinen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinn von § 11a Abs. 6 Einleitungssatz StbG aufweist.
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