Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, § 11a Abs. 1 StbG und § 11a Abs. 4 Z 1 StbG wiederholt klargestellt, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung der durchgehende legale Aufenthalt des Verleihungswerbers im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde ist (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0089; 20.6.2017, Ra 2017/01/0121, jeweils mwN). Gleiches trifft auch für § 11a Abs. 6 StbG zu, der ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.
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