Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision 1. des R M und 2. der mj. A M, diese vertreten durch den Erstrevisionswerber als gesetzlichen Vertreter, beide in W, beide vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf an der Krems, Dr. Gaisbauer Straße 7, gegen das am 24. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 12. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zlen. 1. VGW 152/005/9392/2024 46 und 2. VGW 152/005/9393/2024, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache die Anträge der Revisionswerber, beide afghanische Staatsangehörige, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4810 4811/2024 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Sodann erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).
8 Diesen Anforderungen entspricht die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „3.3. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B VG und § 25a VwGG“ erfolgte Darlegung nicht, die nach der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne in mehrfachen (nicht näher genannten) Punkten die (nicht näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, lediglich auf die Revisionsgründe verweist („siehe dazu unten unter Punkt 5.“).
9 Ein solcher Verweis vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN).
10 Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2025
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