Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des S D, vertreten durch Mag. Judith Gingerl, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023, W171 2269997-2/8E, betreffend Anhaltung in Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein 1986 geborener chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Juni 2022 aus Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte am 20. Juni 2022 nach Deutschland weiterzureisen, wo ihm die Einreise verweigert wurde.
2 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Juni 2022 wurde über den Revisionswerber das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Revisionswerber hinterlegte zwar die finanzielle Sicherheit, kam aber in der Folge seiner behördlichen Meldepflicht nicht nach.
3 Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 30. Juni 2022 sprach das BFA dann aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (von Amts wegen) nicht erteilt werde und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Ferner stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach China fest. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
4 Der ohne behördliche Meldung in Österreich verbliebene Revisionswerber wurde am 1. April 2023 einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
5 Mit Mandatsbescheid des BFA vom 2. April 2023 wurde gegen den Revisionswerber nach seiner niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und sofort in Vollzug gesetzt.
6 Am 5. April 2023 stellte der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In einem Aktenvermerk vom selben Tag hielt das BFA dazu fest, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden.
7 Die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers erhobene Beschwerde vom 12. April 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 19. April 2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen.
8 Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2023 wies das BVwG im Beschwerdeweg den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es sprach aus, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach China zulässig sei. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde hob das BVwG das vom BFA über den Revisionswerber verhängte zweijährige Einreiseverbot sowie den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf, und gewährte dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
9 Mit Mandatsbescheid vom 27. Juni 2023 widerrief das BFA gemäß § 55 Abs. 5 FPG die Frist für die freiwilligen Ausreise und führte dazu im Wesentlichen aus, es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unabdingbar erforderlich und eine freiwillige Ausreise ausgeschlossen sei.
10 Am 30. Juni 2023 erhob der-seit 2. April 2023 durchgehend in Schubhaft angehaltene-Revisionswerber Beschwerde gegen seine Anhaltung seit 26. Juni 2023 und brachte dazu unter anderem vor, seine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise sei rechtswidrig.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juli 2023 wies das BVwG diese Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Gänze als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
12 Zu dem mit Mandatsbescheid vom 27. Juni 2023 erfolgten Widerruf der dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 2 FPG eingeräumten 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise erwog das BVwG, der Widerruf der Ausreisefrist durch das BFA sei gemäß § 55 Abs. 5 FPG zu Recht erfolgt, weil Fluchtgefahr vorgelegen sei. Dieser Umstand sei vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2023 nicht zu prüfen gewesen, weshalb das BFA durch seine Beurteilung im Mandatsbescheid vom 27. Juni 2023 die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Juni 2023 auch nicht überschritten habe. Demgegenüber sei das Vorliegen von Fluchtgefahr bereits im Rahmen des gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffenen Fortsetzungsausspruchs mit Erkenntnis des BVwG vom 19. April 2023 festgestellt worden und es habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seither nicht geändert.
13 Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch das BVwG und Einleitung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
14 Die Revision erweist sich aus nachstehenden Erwägungen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
15 Soweit der Beurteilung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis betreffend die Zulässigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft eine Bindungswirkung an den positiven Fortsetzungsausspruch im Erkenntnis des BVwG vom 19. April 2023 zugrunde liegt, weicht es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach einem positiven Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG-entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung-bloß eingeschränkte Rechtskraft zukommt. Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121, Rn. 11 ff, mwN).
16 Vor diesem Hintergrund hat das BVwG, indem es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft von einer Bindung an den im Erkenntnis vom 19. April 2023 gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch hinsichtlich der Fluchtgefahr bis zu seinem eigenen Entscheidungszeitpunkt ausgegangen ist, und als Beurteilungsmaßstab tragend darauf abgestellt hat, dass sich „seither der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert“ habe (Seite 17 des angefochtenen Erkenntnisses), sein Erkenntnis schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
17 Darüber hinaus hat das BVwG verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, die Frist für die freiwillige Ausreise werde einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FPG, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen (vgl. VwGH 15.7.2021, Ra 2020/21/0229, Rn. 10).
18 Angesichts dessen hätte das BVwG die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft am 26. Juni 2023 für den Zeitraum ab der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses im Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz nicht für rechtmäßig erklären dürfen, weil ihm damit rechtskräftig eine Frist für die freiwillige Ausreise zugestanden worden war. Demnach war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bis zur Erlassung des Mandatsbescheids am darauffolgenden Tag, mit dem gemäß § 55 Abs. 5 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise widerrufen wurde, rechtswidrig, weil sie dem Revisionswerber die Regelung seiner freiwilligen Ausreise zumindest erheblich erschwerte und damit der Zielsetzung einer nach § 55 Abs. 2 FPG zuerkannten Ausreisefrist zuwiderlief.
19 Für den weiteren Anhaltezeitraum des Revisionswerbers in Schubhaft war zwar der mit dem (nicht rechtskräftigen) Mandatsbescheid vom 27. Juni 2023 gemäß § 55 Abs. 5 BFA-VG durch das BFA erfolgte Widerruf der Ausreisefrist zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 15.7.2021, Ra 2020/21/0229, Rn. 10 letzter Satz). Allerdings hat sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis im Rahmen seiner Beurteilung der Fluchtgefahr nicht ausreichend damit auseinander gesetzt, ob die Schubhaft-trotz Aufhebung des Einreiseverbots und Einräumung einer Ausreisefrist mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 26. Juni 2023-aus den in diesem Mandatsbescheid vom 27. Juni 2023 angeführten Erwägungen des BFA (wieder) verhältnismäßig geworden sein könnte.
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, soweit der als Schriftsatzaufwand verzeichnete Betrag den Pauschalsatz nach § 1 Z 1 lit. a erster Satz der genannten Verordnung übersteigt; für den gesondert geltend gemachten ERV-Zuschlag zuzüglich Umsatzsteuer bieten die genannten Bestimmungen keine Grundlage (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0003, Rn. 18, mwN).
Wien, am 27. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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