Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W171 2269997-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor Morawetz, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. China, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 26.06.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.06.2023 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der BF hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 18.06.2022 aus Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 20.06.2022 versuchte er von Österreich kommend illegal in das deutsche Bundesgebiet zu reisen. Ihm wurde durch die deutschen Behörden die Einreise verweigert.
Gegen den BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die LPD bestätigte mit 20.06.2022 die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,-. Der chinesische Reisepass des BF wurde sichergestellt. Dem BF wurde ein schriftliches Parteiengehör über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugestellt. Danach wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.
Der BF kam in der Folge seiner behördlichen Meldepflicht nicht nach und war unbekannten Aufenthalts. Mit Aktenvermerk des BFA vom 06.07.2022 wurde dokumentiert, dass die hinterlegte finanzielle Sicherheit als verfallen gelte, da sich der BF dem Verfahren nach dem FPG entzogen habe.
Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt.
Da der BF nach wie vor über keine Meldeadresse verfügte, wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft.
Der BF kam seiner Ausreisepflicht nicht nach und verblieb ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.
Am 01.04.2023 wurde der BF in Wien durch die LPD Wien beim Drohnenfliegen betreten und im Rahmen dessen einer Personenüberprüfung unterzogen. Er wurde nach Rücksprache mit dem BFA am 01.04.2023 um 15:35 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Gegen den BF wurde Anzeige gemäß § 120 FPG erstattet. Bezüglich des Drohnenfluges wurde ebenfalls eine Anzeige erstattet.
Der BF wurde am 02.04.2023 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten, habe keine Familienangehörigen in Österreich, und er arbeite in Österreich unangemeldet als Elektriker und verdiene dabei zirka 500 bis 800 Euro monatlich. Er verfüge über Barmittel in Höhe von zirka 800 Euro. Die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt sei, verneinte der BF. Er gab an, er möge „das chinesische, politische System einfach nicht.“
Der Bescheid, mit dem über den BF am 02.04.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.
Der BF wird seit 02.04.2023, 21:00 Uhr in Schubhaft angehalten.
Am 03.04.2023 wurde eine Rückkehrberatung durch die BBU durchgeführt. Der BF zeigte sich laut Protokoll nicht rückkehrwillig.
Am 05.04.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk vom 05.04.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde.
Am 06.04.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme im Verfahren betreffend internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das BFA mit Bescheid vom 12.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4, 5 u. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2023 persönlich ausgefolgt.
Gegen den Schubhaftbescheid vom 02.04.2023 wurde mit Schriftsatz vom 12.04.2023 Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.04.2023 die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit 02.04.2023 für rechtmäßig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 12.04.2013 führte das Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit mündliche verkündetem Erkenntnis vom selben Tag wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser behoben. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2023 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Der Bescheid wurde dem BF am 27.06.2023 persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2023 wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.06.2023 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF mit Erkenntnis vom 26.06.2023 eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei jedoch laut Judikatur des VwGH rechtswidrig. Das BFA habe zwar mit Mandatsbescheid die Frist für die freiwillige Ausreise widerrufen, sei jedoch dazu nicht befugt, da die Frist durch das Bundesverwaltungsgericht verfügt worden sei. Der Vollständigkeit halber werde angeführt, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege und er bereit wäre, dem gelinderen Mittel nachzukommen. Beantragt wurde der Ersatz der Aufwendungen in Form der Eingabegebühr.
Das BFA lebte den Verwaltungsakt am 03.07.2023 vor und erstattete am 04.07.2023 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde zitierte Judikatur des VwGH zeige, dass das BFA sehr wohl befugt sei, die vom BVwG erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise bei weiterem Vorliegen der Fluchtgefahr zu widerrufen, dies sei sogar gesetzlich geboten. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht vorgelegen, weshalb kein neuer Schubhaftbescheid habe erlassen werden müssen. Die Beschwerde ignoriere auch, dass gegen den BF bereits in der Vergangenheit ein gelinderes Mittel verhängt worden sei. Die Abschiebung des BF sei für den 22.07.2023 geplant. Beantragt wurde Kostenersatz im gesetzlichen Umfang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
A. Feststellungen
1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der BF ist chinesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
1.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023, mit dem sein am 05.04.2023 gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023 abgewiesen.
1.3. Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023 zuerkannte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2023 widerrufen.
1.4. Der BF wird seit 02.04.2023 in Schubhaft angehalten.
1.5. Der BF ist haftfähig.
2. Zum Sicherungsbedarf:
2.1. Der BF hält sich seit 18.06.2022 in Österreich auf. Er ist jedoch seiner gesetzlichen Meldepflicht bisher noch nie nachgekommen.
2.2. Der BF reiste am 18.06.2022 aus Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 20.06.2022 nach einer versuchten illegalen Weiterreise nach Deutschland und Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich festgenommen.
2.3. Gegen den BF wurde vom BFA mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er erlegte die Sicherheitsleistung, kam seiner Mitwirkungspflicht im durch das BFA geführten Verfahren aber nicht nach und war für die Behörde nicht greifbar, sodass die mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 erlassene (erste) Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der BF war auch danach für die Behörde nicht greifbar. Er wurde erst am 01.04.2023 beim Fliegen einer Drohne von der Polizei betreten, im Rahmen dessen einer Personenüberprüfung unterzogen und anschließend auf Basis eines Festnahmeauftrages festgenommen.
2.4. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2023, dem BF auch am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, vollinhaltlich abgewiesen und eine Beschwerde gegen diesen Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
2.5. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtet die Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat. Er zeigt keine Bereitschaft, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft ist evident die Gefahr gegeben, dass sich der BF vor den Behörden verborgen halten wird. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit der Außerlandesbringung stellen würde.
2.6. Der BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass. Eine Abschiebung des BF nach China innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich.
2.7. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
3. Zur familiären/sozialen Komponente:
3.1. Der BF ist geschieden, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte.
3.2. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeitet illegal als Elektriker und erzielt daraus nach eigenen Angaben ein Einkommen von zirka 500 bis 800 Euro monatlich. Der BF hat Barmittel in Höhe von zirka 800 Euro und keine Ersparnisse.
3.3. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine relevante soziale Verankerung des BF in Österreich hinweisen.
B. Beweiswürdigung
1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen fest und geht aus einem sichergestellten chinesischen Reisepass, gültig bis zum 29.09.2030, hervor. Das BFA hat mit den Akten auch eine Kopie des Reisepasses des BF übermittelt. Der BF verfügt somit über einen gültigen chinesischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (1.1.).
Die Feststellungen 1.2. und 1.3. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei (1.3.).
Im Rahmen des bisherigen Verfahrens haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.04.2023 an, dass er gesund sei. Er hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht (1.4.).
2. Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellung, dass der BF seiner gesetzlichen Meldepflicht bisher noch nie nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, wo für den BF ausschließlich der aktuelle Aufenthalt in einem PAZ und sonst keinerlei Wohnsitzmeldung aufscheint (2.1.).
Die Feststellungen zur Einreise des BF nach Österreich und zum darauffolgenden Verfahrensverlauf (Festnahme, Mandatsbescheid, erlegte Sicherheitsleistung, neuerliche Festnahme etc.) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem BF wurde nach Übergabe der Sicherheitsleistung eine Bestätigung der Sicherstellung ausgefolgt, datiert mit 20.06.2022, worin die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- bestätigt wurde, unterzeichnet vom BF, einem Exekutivorgan und dem BFA. In diesem Schreiben findet sich eine Belehrung, dass die finanzielle Sicherheit zugunsten des Bundes verfällt, wenn sich der Adressat dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Darauf folgt der Text: „Sie haben somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl längsten binnen drei Tagen schriftlich eine Zustelladresse im Inland mitzuteilen, weiter haben Sie binnen drei Tagen durch schriftliche Bekanntgabe Ihres im Inland befindlichen Aufenthaltsorts Ihre persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten. Ihre dauernde Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 13 Abs. 4 FPG-DV und bezieht sich auf das Verfahren und auf alle Maßnahmen nach dem FPG.“ Dem BF wurde dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2023 vom Vertreter der belangten Behörde vorgehalten und der BF gab dazu nur an, er habe nicht gelesen, was er machen sollte. Auf den Vorhalt des Behördenvertreters, warum sich der BF noch nie in Österreich angemeldet habe, sagte der BF, er habe von dieser Meldepflicht nicht gewusst. Auch in der Einvernahme zur Asylantragstellung des BF am 06.04.2023 gab der BF an, niemand habe ihm gesagt, dass er sich behördlich melden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass es die Pflicht jeder in Österreich aufhältigen Person ist, sich über die geltenden Vorschriften zu informieren und dass ein schlichter Verweis auf das Nichtwissen von einer gesetzlichen Regelung nicht überzeugt. Der BF hat im Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung sogar angegeben, er sei davon ausgegangen, sich in Österreich legal aufzuhalten. Er habe die „ganze Prozedur so verstanden, dass sein Asylantrag schon genehmigt wurde bzw. dass er sich hier legal aufhalte“. Dazu ist auszuführen, dass diese Angaben des BF nicht nachvollziehbar sind. Im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 20.06.2022 nach seiner versuchten Weiterreise nach Deutschland und der Festnahme wurde dem BF laut dem Protokoll erklärt, dass sein Aufenthalt in Österreich aufgrund der Einreise ohne Visum unrechtmäßig sei. Dem BF musste demnach von Anfang an bewusst sein, dass sein Aufenthalt hier illegal ist und die Aussage, er sei davon ausgegangen, dass „sein Asylantrag schon genehmigt wurde“, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, da dem BF klar gewesen sein muss, dass er keinen Asylantrag gestellt hat. Im Protokoll der Einvernahme vom 20.06.2022 findet sich dezidiert die Aussage „In Österreich stelle ich keinen Asylantrag.“ Die (behauptete) Annahme des BF, er habe durch den Prozess der Erlegung einer Sicherheitsleistung gemeint, sich hier legal aufhalten zu dürfen, ist ebenso lebensfremd. Es ist davon auszugehen, dass nach Österreich einreisenden Personen prinzipiell bewusst sein muss, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung langwieriger und komplexer sind als lediglich die Zahlung einer Summe von EUR 1.500,-. Es ist davon auszugehen, dass der BF ganz bewusst den Aufenthalt im Verborgenen gewählt hat, um einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Somit ist insgesamt festzuhalten, dass der BF entgegen seinen Behauptungen, er habe von alldem nichts gewusst, für die Behörde nicht greifbar war und sich dem Verfahren zur Erlassung der (ersten) aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Der BF hat nie am Verfahren mitgewirkt, sich nie behördlich gemeldet und nie den Versuch unternommen, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern es vorgezogen, im Verborgenen in Österreich zu leben, bis er am 01.04.2023 von der Polizei beim Betreiben einer Drohne betreten wurde (2.2., 2.3.).
Die Feststellung zur Stellung eines Asylantrages durch den BF im Stande der Schubhaft ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da gegen den BF bereits mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, bestand gegen den BF zum Zeitpunkt der Antragstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde, wie festgestellt, mittlerweile in zweiter Instanz abgewiesen (2.4.).
Der BF ist seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nicht nachgekommen, er missachtet somit asyl- und fremdenrechtliche Bestimmungen. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, ergibt sich aus seiner Verneinung der Ausreisewilligkeit in einer durchgeführten Rückkehrberatung am 03.04.2023, in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 und in einer neuerlichen Rückkehrberatung am 24.04.2023. Aufgrund des dargestellten Verhaltens des BF betreffend seine beharrliche Missachtung der Melde- und Mitwirkungspflicht, die ungesicherte Unterkunft und der mangelnden sozialen Verankerung des BF, sowie auch der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, geht das Gericht zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen bzw. einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen würde. Insgesamt konnte daher nicht von einer Vertrauenswürdigkeit des BF ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen und dem im Verfahren gezeigten unkooperativen Verhalten des BF geht das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt weiterhin davon aus, dass der BF sich einer Abschiebung widersetzen bzw. eine freiwillige Ausreise nicht umsetzen, sondern vielmehr untertauchen würde (2.5.).
Der BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass. Im Jahr 2021 hat es fünf zwangsweise unbegleitete und 195 freiwillig unterstützte Abschiebungen nach China gegeben. Derzeit ist es möglich, China auf dem Luftweg zu erreichen. Aus den vom Flughafen Wien sowie vom Flughafen Peking veröffentlichten Flugverbindungen ist ersichtlich, dass Flüge nach China möglich sind und es auf dem Luftweg erreichbar ist. Abschiebungen nach China sind realistisch möglich, in der Beschwerde wurde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Aufgrund des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens des BF erscheint die Möglichkeit der Abschiebung des BF nach China innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer als realistisch gegeben (2.6.).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister (2.7.).
3. Zur familiären/sozialen Komponente:
Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 02.04.2023 selbst angegeben, geschieden zu sein, keine Kinder oder Sorgepflichten zu haben, und er hat die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder der EU sowie die Frage nach einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft verneint. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 lediglich angegeben, Freunde im Bundesgebiet zu haben. (3.1.).
In der Einvernahme vom 02.04.2023 hat der BF angegeben, da er Elektronik gut verstehe, arbeite er privat als Elektriker für andere Chinesen, er verdiene zirka 500 bis 800 Euro monatlich. Der BF gab zu seiner Tätigkeit selbst an, „Es ist nicht angemeldet“. Der BF hat somit selbst zugestanden, illegal erwerbstätig zu sein und eine legale Tätigkeit wäre ihm aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts auch nicht möglich. Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten hat keinen Treffer ergeben. Der BF hat die Frage nach Barmitteln bzw. Ersparnissen in der Einvernahme und in der Verhandlung mit ca. 800 Euro beantwortet. In der Anhaltedatei ist zu Beginn der Schubhaft am 02.04.2023 ein Barvermögen von 800 € vermerkt. Nach mehreren Zahlungsausgängen verfügt der BF aber zum Entscheidungszeitpunkt über keinerlei Barvermögen mehr (3.2.).
Der BF hat im bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen können, über einen gesicherten Wohnsitz zu verfügen (siehe Entscheidung des BVwG vom 17.04.2023). Eine Abfrage des Grundversorgungs-Informationssystems hat keinen Treffer ergeben und der BF kann sich somit auch nicht darauf berufen, eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung nehmen zu können. Gefestigte soziale Bindungen oder eine nennenswerte Integration des BF in Österreich sind insgesamt im Verfahren nicht hervorgekommen (3.3.).
2.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
C. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu Spruchpunkt I.:
1.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Zur Judikatur:
1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
1.1.3. Der Bescheid vom 02.04.2023, mit der die Schubhaft über den BF verhängt wurde, und die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 02.04.2023 bis 17.04.2023 wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2023 überprüft und für rechtmäßig befunden.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.06.2023.
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.06.2023 die durch das BFA verfügte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufgehoben und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zuerkannt hat. Laut Vorbringen in der Beschwerde hätte das BFA die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht mit Mandatsbescheid vom 27.06.2023 widerrufen dürfen, da es damit gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße.
Der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.07.2021, Ra 2020/21/0229 lag zugrunde, dass das BFA dem Revisionswerber mit Bescheid gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt hatte. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidungen befand sich der Revisionswerber in Strafhaft und wurde über ihn nach seiner Entlassung die Schubhaft verhängt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung, mit der das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde, Folgendes aus: „Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FPG, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß § 55 Abs. 5 FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen.“
Aus dieser Entscheidung ergibt sich unstrittig, dass das BFA im Fall von Fluchtgefahr eine zuvor zuerkannte Frist für die freiwillige Ausreise mit Mandatsbescheid widerrufen kann. Im Unterschied zum gegenständlichen Fall wurde jedoch in der oben zitierten Entscheidung die Frist für die freiwillige Ausreise bereits durch das BFA zuerkannt.
Der Mandatsbescheid vom 27.06.2023 wurde vom BFA im Rahmen seiner Kompetenz erlassen und gehört zum Entscheidungszeitpunkt dem Rechtsbestand an. Dass gegen den Bescheid ein Rechtsmittel, in diesem Fall eine Vorstellung, erhoben worden sei, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Einer Vorstellung kommt auch nach § 57 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hätte binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (§ 57 Abs. 3 AVG). Da der Bescheid vom 27.06.2023 somit weiterhin dem Rechtsbestand angehört, entfaltet dieser die beabsichtigte Rechtswirkung und steht dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise zu.
Die Erlassung eines Mandatsbescheids erweist sich auch als begründet: Wie in der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, kann das BFA gemäß § 55 Abs. 5 FPG die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise mit Mandatsbescheid widerrufen, sollte sich die Verhängung von Schubhaft als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt. Das Vorliegen von Fluchtgefahr war vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.06.2023 nicht zu prüfen, weshalb das BFA durch seine Beurteilung im Bescheid vom 27.06.2023, ob Fluchtgefahr aktuell vorliegt, die Bindungswirkung der Entscheidung vom 26.06.2023 auch nicht überschreitet.
Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2023 festgestellt und hat sich seither der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert.
Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der BF hat seine Rückkehr behindert bzw. am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, indem er seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nie nachkam und sich im Verborgenen aufhielt. Er war für die Behörde nicht greifbar und war unbekannten Aufenthalts, sodass der Bescheid betreffend die erste Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 30.06.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen und dieser Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft, womit gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Da der BF am 01.04.2023 festgenommen wurde, über ihn am 02.04.2023 die Schubhaft verhängt wurde und er kurz danach am 05.04.2023 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, ist auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG gegeben.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis, der BF hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat keine Barmittel, keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.
Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG vor.
Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des BF gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es ist daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.
Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat durch sein Verhalten explizit zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial eng verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach.
Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.
1.1.4. Zur Verhältnismäßigkeit im Rahmen des behördlichen Verfahrens:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit miteinander abzuwägen.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder sich an sonstige Vorschriften, wie etwa die Verpflichtungen nach dem Meldegesetz, zu halten. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
1.1.5. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der nicht vorhandenen finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen. Der BF hat zwar in seinem ersten Verfahren die geforderte Sicherheitsleistung im Rahmen eines gelinderen Mittels geleistet, ist danach jedoch untergetaucht und hat sich der Behörde nicht zur Verfügung gehalten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren und einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme nachzukommen, so steht dieses Vorbringen im eindeutigen Widerspruch zum bisherigen Verhalten des BF, der bereits einmal einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhielt.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
1.1.6. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da die Voraussetzungen der Fluchtgefahr, des Sicherungsbedarfs als auch der Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit zu Tage gebracht, die eine gesicherte Außerlandesbringung des BF gewährleisten würde. Dem BFA ist daher darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen würden.
Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – mit einigen wenigen Wochen einzustufen, das BFA hat auch bereits einen Flug am XXXX gebucht und ist eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer zu erwarten. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist bei einer Einschätzung der Lage derzeit nicht gegeben. Aus derzeitiger Sicht lässt sich erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 26.06.2023 als unbegründet abzuweisen.
1.2. Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist weiters festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch erneutes Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des BVwG kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung besteht.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.3. Zum Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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