G310 2186751-1/79E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter XXXX , pa. VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, rechtlich vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der in Österreich mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.01.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28.03.2018, Zl. G313 2186775- 1/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren bestätigte das BVwG neuerlich mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G313 2186751-1/61E – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – das gegen den BF verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2025, Ra 2023/21/0043-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 08.04.2026 wurde das forensisch therapeutischen Zentrum XXXX um Vorlage aktueller Unterlagen zum Vollzugsbericht und allfälliger aktueller Gutachten ersucht. Ein entsprechendes Konvolut langte am 09.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Feststellungen:
Der BF ist ein XXXX geborener tschechischer Staatsangehöriger und wurde in Tschechien geboren. Er spricht Deutsch und Tschechisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF besuchte in Österreich die Pflichtschule und anschließend ein halbes Jahr eine HTL. Danach übte der BF diverse Berufe aus.
Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern im Jahr XXXX im Alter von acht Jahren nach Österreich ein, wo er sich seither großteils aufhält. Der BF weist in Österreich ab dem Jahr 1992 mit mehreren Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen auf. Vor seiner Inhaftierung wohnte der BF in der betreuten Wohneinrichtung XXXX .
Er leidet an mehreren psychischen und inneren Erkrankungen, darunter an paranoider Schizophrenie, einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung, HIV, einer Hepatitis C-Infektion und Suchterkrankungen (Alkoholmissbrauch sowie multipler Substanzmittelmissbrauch). Der BF blickt seit 1999 auf unzählige stationäre Aufnahmen auf der Psychiatrie zurück, wobei viele Aufnahmen nach dem Unterbringungsgesetz erfolgt sind. Immer wieder kam es zu hochaggressiven Eskalationen, zu Bedrohungsszenarien, weshalb er mit der Polizei an die Psychiatrie verbracht werden musste.
Für den BF wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes ein Erwachsenenvertreter, zuletzt auch zur „Vertretung in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch vor Gerichten und Behörden“ sowie zur Wahrnehmung von „Einsichts- und Auskunftsrechten in Zusammenhang mit der Klärung der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit, insbesondere Einsicht in medizinische Krankengeschichten, Dokumentation und Einsicht in Strafverfahren“ bestellt.
Am XXXX .2017 beantragte der BF bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 53a NAG, die ihm aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen nicht erteilt wurde.
Der BF ging im Bundesgebiet ab dem Jahr 1998 mit Unterbrechungen mehreren Erwerbstätigkeiten nach und bezog im Jahr 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von Februar 2000 bis Ende Jänner 2002 sowie ab August 2004 bezog er Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension). Von XXXX .2004 bis XXXX .2004 bezog er einen Pensionsvorschuss.
Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt 14 Mal von einem inländischen Strafgericht verurteilt:
1. Urteil des Landesgerichts XXXX , vom XXXX .1997, XXXX wegen als Jugendstraftäter versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die ausgesprochene Probezeit im Jahr 1998 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht im Jahr 2002 widerrufen wurde;
2. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX , XXXX , wegen als Jugendstraftäter versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 ATS (2.400,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
3. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei der BF am XXXX .2002 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und im August 2002 die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wieder widerrufen wurde;
4. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;
5. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
6. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .2005, XXXX , wegen Betruges, versuchter Sachbeschädigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten;
7. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .2006, XXXX , wegen versuchten Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten;
8. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und versuchten Einbruchsdiebstahls;
9. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen versuchten Diebstahls, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz;
10. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten;
11. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2013, XXXX , wegen versuchten Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten;
12. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX 2013, XXXX , wegen Körperverletzung, wobei gegenüber ihrer Vorverurteilung keine Zusatzstrafe mehr verhängt worden ist;
13. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am XXXX .2016 vollzogen wurde.
14. Zuletzt wurde der BF mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass er im XXXX 2020 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht hat, nämlich insbesondere einer Kombination aus Drogensucht, Abbauerscheinungen durch Drogenkonsum, einer Psychose in Form einer Schizophrenie und einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung, und der damit einhergehenden eingeschränkten Fähigkeit sein Verhalten vernunftgemäß zu steuern und die Konsequenzen seines Verhaltens ausreichend erfassen zu können, im Rahmen von zwei Tathandlungen durch die Äußerungen, er werde sein Opfer „abstechen“, wobei er dabei ein kleines Küchenmesser in der Hand gehalten hat, und durch die weitere sinngemäße Äußerung, er werde sich eine Waffe besorgen, ein weiteres Opfer mit dem Tod gefährlich bedroht. Darüber hinaus hat er Beamte an der Sachverhaltsaufklärung und seiner Durchsuchung nach dem SPG zu hindern versucht, indem er sie mit dem linken Ellenbogen und der linken Hand zu schlagen versucht. Dadurch hat der BF Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zuzurechnen wären, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird.
Der BF wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Justizanstalt XXXX ) eingewiesen, wo er sich seit XXXX .2021 befindet. Der BF hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinem Vater und zu seiner Schwester.
Aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vom 08.12.2024 geht hervor, dass beim BF eine therapieresistente, mehr oder weniger unbehandelbare, schwere schizophrene Grundstörung mit einer instabilen, antisozialen Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der BF ist bezüglich dieser Störungskomponenten und der Notwendigkeit einer Behandlung uneinsichtig. Deliktarbeit und differenzierte Psychotherapie sind gar nicht möglich. Auf Grund seiner kognitiven Einschränkungen sind den therapeutischen Bemühungen sehr enge Grenzen gesetzt. Dass der BF halbwegs stabil ist, wobei schwerwiegende Schwankungen im abgelaufenen Jahr dokumentiert sind und auch zahlreiche schwere Verhaltensauffälligkeiten, mit Begehen von Ordnungswidrigkeiten, ist gar nicht absehbar, wann mit Therapieeffekten und Besserung zu rechnen sein wird. Das Risiko für einen Rückfall in die Delinquenz ist erhöht. In der Zusammenschau ist weiterhin eine positive Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Die Gefährlichkeit, die vom BF ausgeht, kann nur intramural in einem FTZ gemäß § 21 Abs 1 StGB hintangehalten werden.
In der forensischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX , datiert mit 15.09.2025, wird zur Risikoprognose ausgeführt, dass insgesamt von einem positiven Verlauf zu berichten ist. Das Störungsbild und damit die deliktrelevante Symptomatik zeigen sich auf basalem Niveau stabil, bei kontinuierlicher Medikamenteneinnahme. Die Medikamentencompliance stieg im vergangenen Observationszeitraum kontinuierlich an. Aufgrund der zu beobachtenden Stabilisierung konnten somit nun erstmals Lockerungsschritte in Sinne von begleiteten Ausgängen in Angriff genommen werden. Dabei zeigte sich ein gewisser Hospitalisierungseffetkt, den es nun gilt abzubauen. Aufgrund der noch nicht ausreichend erprobten Stabilität kann derzeit jedoch noch keine Entlassung empfohlen werden, zunächst sollte diese in einem gelockertem Setting wie jenem im integrativ-therapeutischen Bereich erprobt werden, bevor eine Unterbrechung der Unterbringung anvisiert werden kann. Bei weiterhin gegebener Medikamentencompliance kann in Summe von einem durchschnittlichen, maximal leicht überdurchschnittlichem Rückfallrisiko ausgegangen werden. Aus Sicht des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX kann die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden, da die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet noch nicht abgebaut ist. Die Gefährlichkeit kann aktuell außerhalb der schützenden Strukturen des FTZ XXXX nicht hintangehalten werden. Unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (wie z.B. schwere Körperverletzungen,) zu erwarten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen Strafurteilen, den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie den Erkenntnissen des BVwG vom 28.03.2018, G313 2186775-1/2E und vom 06.12.2022, G313 2186751-1/61E.
Geburtsname, Geburtsdatum, und Staatsangehörigkeit stimmen mit den Daten aus den Strafurteilen und aus öffentlichen Registern (ZMR, IZR) überein. Die Schul- und Berufsausbildung des BF und seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus den Feststellungen der vorangegangenen Beschwerdeverfahren. Ebenso ergeben sich daraus die familiären, privaten und beruflichen Verhältnisse des BF.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand konnten anhand des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens sowie der forensischen Stellungnahme getroffen werden. Daraus ergibt sich auch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters.
Im IZR ist sein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts sowie die Einstellung dieses Verfahrens dokumentiert.
Seine Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem ZMR. Seine Erwerbstätigkeiten im Inland sowie der Bezug der Invaliditätspension ergeben sich aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer forensisch-therapeutischen Einrichtung, zu den zugrundeliegenden Taten gehen aus dem Strafregister und dem Strafurteil vom LG XXXX vom XXXX .2021 hervor.
Der regelmäßige Kontakt zu seinem Vater und Schwester ist in der forensischen Stellungnahme vermerkt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und daher EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Da sich der BF seit 1989 und daher schon weit über zehn Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, setzt dies nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG voraus, dass sein Aufenthalt eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).
Diese vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Zeitpunkts der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot entwickelte Rechtsprechung ist auch für die hier zu beurteilende Frage betreffend ein Aufenthaltsverbot heranzuziehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich abzusehen, welche Entwicklung der BF im Maßnahmenvollzug durchleben wird und ob, bejahendenfalls welche Änderungen in seinem Persönlichkeitsprofil in den kommenden Jahren erzielt werden können.
In diesem Stadium seiner forensisch-therapeutischen Behandlung seit Dezember 2021 ist es nicht klar zu entscheiden, wie er sich in den kommenden Jahren mit seinem Verhalten und dessen Folgen auseinandersetzen wird und ob bzw. welche Erfolge therapeutische Maßnahmen haben werden. Trotz bereits mehrjähriger medizinischer und therapeutischer Behandlung kann seitens des forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX eine Entlassung noch nicht empfohlen werden.
Im Entscheidungszeitpunkt ist es somit aus Sicht des forensisch-therapeutischen Zentrums Asten nicht absehbar, wann eine bedingte Entlassung aus der Maßnahmenanhaltung möglich sein wird, da die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch nicht abgebaut ist. Es ist zwar seit dem letzten psychiatrischen Gutachten entgegen den Erwartungen des Gutachters zu einer gewissen Stabilität des BF gekommen, doch kann die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden, da mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Strafe bedrohte Handlungen, insbesondere schwere Körperverletzungen, zu erwarten sind.
In Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist das Aufenthaltsverbot daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das BFA wird die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt aus dem Maßnahmenvollzug - auch unter dem Gesichtspunkt seiner bis dahin allenfalls geänderten persönlichen Verhältnisse – neuerlich prüfen müssen.
Im Ergebnis ist das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung derzeit nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen - speziell die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigend - geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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