Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision der R K, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2023, I422 2265389 1/3E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die im Jahr 2000 geborene Revisionswerberin, eine lettische Staatsangehörige, hielt sich ihren Angaben zufolge „circa“ vom 31. Oktober 2022 bis zu ihrer Abschiebung nach Lettland am 10. November 2022 im österreichischen Bundesgebiet auf.
2 Nachdem die Revisionswerberin im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem für die Prostitutionsanbahnung einschlägigen Lokal am 5. November 2022 festgenommen worden war, verhängte die Landespolizeidirektion Steiermark mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 8. November 2022 über die Revisionswerberin nach § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, eine Geldstrafe in der Höhe von € 70, . Dem lag zugrunde, die Revisionswerberin habe sich vor Ausübung der Prostitution nicht einer amtsärztlichen Untersuchung in Bezug auf Geschlechtskrankheiten unterzogen, obwohl Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen erbringen, dazu nach der genannten Verordnungsbestimmung verpflichtet seien.
3 Wegen dieses Verhaltens hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bereits mit Bescheid vom 7. November 2022 gegen die Revisionswerberin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und einer allfälligen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der die Versagung des Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im Ergebnis) unbekämpft blieben, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Jänner 2023 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung ging das BVwG unter anderem davon aus, dass die Revisionswerberin nach ihrer Einreise der Prostitution nachgegangen sei, ohne sich im Vorfeld einer ärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Die Revisionswerberin sei ihrer Tätigkeit als Prostituierte im Bundesgebiet, wo sie zu keinem Zeitpunkt mit einer beim „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ angemeldeten Erwerbstätigkeit aufscheine, offenkundig unangemeldet nachgegangen, und sie sei abgesehen vom Zeitraum ihrer Anhaltung in Schubhaft ab 5. November 2022 auch nie gemeldet gewesen. Rechtlich verwies das BVwG auf die Verletzung des MeldeG, weil die Revisionswerberin nicht innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme ihrer Meldepflicht nachgekommen sei, und auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge „Schwarzarbeit“ und entgegen den Regelungen des AuslBG erbrachte Arbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle und ein großes öffentliches Interesse an deren Verhinderung bestehe. Im Rahmen einer „Gesamtschau aus den qualifizierten und teils schwerwiegenden Verstößen“ gegen „diverse verwaltungsrechtliche Bestimmungen“ sei davon auszugehen, dass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt sei.
6 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
7 Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das BVwG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe, obwohl die vom BFA angenommene Ausübung der Prostitution durch die Revisionswerberin in der Beschwerde bestritten worden sei, ist sie nicht berechtigt. Die in der Beschwerde ohne entsprechende Beweisanträge aufgestellte Behauptung, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle die Prostitution noch nicht ausgeübt habe, steht wie das BVwG zutreffend beweiswürdigend ausführte in diametralem Widerspruch zu ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am Tag der Bescheiderlassung, in der sie gemäß der Niederschrift ausdrücklich einräumte, bereits seit „circa“ fünf Tagen vor ihrer Festnahme sexuelle Dienstleistungen angeboten und insgesamt etwa fünf Kunden gehabt zu haben. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf in der Beschwerde, die Einvernahme sei „ohne Dolmetsch“ und „in holprigem Englisch“ durchgeführt worden, stehe so das BVwG dazu ebenfalls der Akteninhalt entgegen, dem zufolge zur Einvernahme eine Dolmetscherin für die lettische Sprache, die nach dem von der Revisionswerberin unterfertigten Protokoll auch den Inhalt der Niederschrift rückübersetzt habe, beigezogen worden sei. Diese Darstellung entspricht entgegen der in der Revision vorgenommenen, nicht weiter begründeten Bestreitung der Aktenlage.
8 Angesichts dessen durfte das BVwG vertretbar davon ausgehen, es handle sich beim Abstreiten der Prostitutionsausübung um eine „unsubstantiierte Schutzbehauptung“, die in diametralem Widerspruch zu den Angaben der Revisionswerberin stehe, sodass der Sache nach der zweite Fall des § 21 Abs. 7 BFA VG erfüllt war und keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung durch das BVwG bestand.
9 Allerdings ist die deshalb entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zulässige Revision im Recht, soweit sie sich gegen die Annahme des BVwG wendet, dass das Fehlverhalten der Revisionswerberin eine Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG darstelle.
10 Im vorliegenden Fall stützte das BVwG seine Entscheidung in erster Linie auf den Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, zur Vornahme einer „Eingangsuntersuchung“ in Verbindung mit weiteren Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen durch die Revisionswerberin.
11 Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0017, sowie VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 18, zum einmaligen Verstoß gegen das AuslBG).
12 Im vorliegenden Fall liegt jedoch nach den Feststellungen des BVwG weder ein mehrfacher Verstoß gegen das Geschlechtskrankheitengesetz noch eine besonders ins Gewicht fallende Dauer der Prostitutionsausübung vor. Darüber hinaus fehlen ausreichende Feststellungen des BVwG für die Annahme, dass die Revisionswerberin auch in Zukunft die Prostitution ausüben werde, ohne sich fristgerecht regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
13 Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang der Revisionswerberin weiters vorwirft, einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, fehlen überdies Feststellungen, die im vorliegenden Fall für die nur kurzfristig ausgeübte Erwerbstätigkeit eine maßgebliche Verletzung der Pflicht der Revisionswerberin zur Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger nachvollziehbar annehmen lassen. Auch der Hinweis des BVwG auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Verstößen gegen das AuslBG geht schon mangels dessen Anwendbarkeit im Falle der Revisionswerberin als EU Bürgerin (siehe § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG) ins Leere.
14 Schließlich vermag der vom BVwG dann noch ins Treffen geführte Verstoß gegen die Meldepflicht, der lediglich wenige Tage betraf und für den die Revisionswerberin auch nicht bestraft wurde, durch den somit nicht einmal der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt wurde, selbst in Verbindung mit der Unterlassung der „Eingangsuntersuchung“ die Annahme einer Gefährdung gemäß § 67 Abs. 1 FPG nicht zu tragen.
15 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. März 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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