Der Verwaltungsgerichtshof durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der B S, vertreten durch Mag. Thomas Hohenberg, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 123/3, 3. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juli 2022, W285 2236472 1/24E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine ungarische Staatsangehörige, hielt sich von Mitte 2013 bis zu ihrer aktenkundigen Abschiebung im September 2023 im Wesentlichen durchgehend in Österreich auf. Während ihres Aufenthaltes in Österreich betrieb sie ein Prostitutionslokal und übte auch selbst die Prostitution aus.
2 Zwischen Anfang 2017 und April 2021 wurden über die Revisionswerberin laut Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 1. Juli 2022 wegen insgesamt 21 Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 (WPG 2011) rechtskräftig Verwaltungsstrafen verhängt. Die Übertretungen betrafen wiederholt die Nichteinhaltung der Verpflichtung, als Betreiberin eines Prostitutionslokals für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, weil im Lokal Prostitution von Personen ausgeübt wurde, die die Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes iVm der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, nicht erfüllten, indem sie die entsprechenden amtsärztlichen Untersuchungen nicht durchführen ließen bzw. keine Kontrollkarte besaßen. Überdies betrafen die Verwaltungsübertretungen Verletzungen von Vorschriften über die Beschaffenheit von Prostitutionslokalen nach dem WPG 2011, insbesondere wiederholt wegen Nichtanbringung von Rauchwarnmeldern und Defekten bei der Alarmanlage.
3 Im Hinblick auf diese Verwaltungsübertretungen erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 25. September 2020 gegen die Revisionswerberin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihr in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nachdem es mit „Beschluss“ vom 5. November 2020 (richtig: Teilerkenntnis; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0224, Rn. 9, mwN) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Juli 2022 insoweit Folge, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr herabsetzte und der Revisionswerberin gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung ging das BVwG unter anderem davon aus, dass die Revisionswerberin weder zehn Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, noch das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben habe, weshalb der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG heranzuziehen sei. Die Revisionswerberin habe durch ihr wiederholtes Fehlverhalten gezeigt, dass sie „kaum bereit“ sei, die dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dienenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Ausübung der Prostitution zu beachten, und dass sie auch kein Interesse daran gezeigt habe, durch die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften „die mit der Prostitution verbundene Begleitkriminalität“ zu „minimieren“. Es sei daher davon auszugehen, dass von ihr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ausgehe. Die Revisionswerberin sei allerdings so das BVwG zur Begründung der Reduktion der Aufenthaltsverbotsdauer nie aufgrund einer von ihr selbst unterlassenen Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung bestraft worden. Sie zeige sich zudem reumütig und betreibe zum Entscheidungszeitpunkt kein Prostitutionslokal mehr. Zudem sei sie auf der Suche nach einer anderen Beschäftigung. Daher sei mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr das Auslangen zu finden.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
7 Die Revision erweist sich wie die nachstehenden Ausführungen zeigen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
8 Das BVwG stützte seine Entscheidung in erster Linie auf die Verstöße der Revisionswerberin gegen ihre Verpflichtung, als Betreiberin eines Prostitutionslokals für die Einhaltung der Vorschriften über Kontrolluntersuchungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz iVm der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, zu sorgen, sowie auf weitere Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen des WPG 2011 durch die Revisionswerberin als Verantwortliche eines Prostitutionslokals.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (siehe dazu etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2023/21/0016, Rn. 11, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0343, Rn. 19).
10 Es steht außer Frage, dass aus den gleichen Erwägungen der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt sein kann, wenn die betroffene Person nicht selbst die Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen wiederholt verletzt hat, sondern wiederholt ihre gesetzliche Verpflichtung, als verantwortliche Betreiberin eines Prostitutionslokals dafür zu sorgen, dass dort Prostitution nur dann ausgeübt wird, wenn die Voraussetzung der Durchführung regelmäßiger amtsärztlicher Untersuchungen erfüllt ist, verletzt hat und aus ihrem Verhalten abzuleiten ist, dass sie ihren diesbezüglichen Verpflichtungen auch weiterhin nicht nachkommen wird.
11 Wie die Revisionswerberin im Ergebnis zu Recht aufzeigt, vermögen jedoch die Feststellungen des BVwG die von ihm getroffene Gefährdungsprognose fallbezogen nicht zu tragen:
12 Zwar wurde die Revisionswerberin wiederholt wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen als verantwortliche Betreiberin eines Prostitutionslokals im Zusammenhang mit der Einhaltung der regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen bestraft. Allerdings stellte das BVwG den Aussagen der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung folgend fest, dass sie im Entscheidungszeitpunkt kein Prostitutionslokal mehr betreibe. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass den Feststellungen des BVwG zufolge die letzte Bestrafung im Entscheidungszeitpunkt über ein Jahr zurücklag, ist die Annahme, die Revisionswerberin werde auch weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, indem sie als verantwortliche Betreiberin eines Prostitutionslokals Prostitution ermöglicht, ohne dass regelmäßige amtsärztliche Untersuchungen vorgenommen werden, nicht tragfähig.
13 Zwar gab die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung auch an, weiterhin selbst Prostitution auszuüben, was das BVwG dem entsprechend auch seinen Feststellungen zugrunde legte. In diesem Zusammenhang stellte das BVwG allerdings auch fest, dass die Revisionswerberin nie bestraft wurde, weil sie selbst ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre. Auch vor diesem Hintergrund ist die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose daher nicht nachvollziehbar.
14 Das BVwG hat somit sein Erkenntnis schon aus den genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass auf die im Übrigen in der Revision auch nicht angesprochene Frage, ob der Revisionswerberin kein Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG zukam, nicht weiter einzugehen war.
15 Das angefochtene Erkenntnis war nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
17 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. März 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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