Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision des B S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2022, W124 1427935-3/25E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2019 wurde ein Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen vom 14. November 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 59/2023-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision wendet sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbots angestellte Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das-nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige-Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
10 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
11 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
12 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
13 Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
14 Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
15 Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren, sowie damit, dass er ein „A2 Deutschzertifikat knapp nicht geschafft“ habe, über einen Freundeskreis verfüge, in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt aus einer Erwerbstätigkeit bestritten und sich ehrenamtlich engagiert habe. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des privilegierenden Maßstabs für über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältige Fremde wegen der strafgerichtlichen Verurteilung und einer Reihe von Verwaltungsübertretungen des Revisionswerbers vertretbar verneint hat. Daneben durfte das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte wie die Unsicherheit des seit dem Jahr 2012 andauernden Inlandsaufenthalts des Revisionswerbers sowie dessen Unrechtmäßigkeit seit Abschluss seines Asylverfahrens noch im selben Jahr, die wegen des dennoch fortgesetzten Inlandsaufenthalts gegen den Revisionswerber verhängten Verwaltungsstrafen, seine (nur geringfügigen) Deutschkenntnisse, seine aufrechten Bindungen zum Herkunftsstaat sowie den Umstand, dass er wegen der geringen Höhe des erzielten Einkommens weder während seiner vergangenen Erwerbstätigkeit noch gegenwärtig selbsterhaltungsfähig war bzw. ist, berücksichtigen, sodass es dem Revisionswerber nicht gelingt aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet ist.
16 Soweit der Revisionswerber unter Anführung der im Einzelnen durch das Bundesverwaltungsgericht bei Bemessung des Einreiseverbots zu seinen Lasten berücksichtigten Umstände das Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu behauptet, ob diese ein Einreiseverbot von zwei Jahren rechtfertigten, wirft er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt aber in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096, mwN). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2014/17/0022, mwN). Aus denselben Gründen wird auch mit seinem pauschalen Vorbringen, wonach Rechtsprechung dazu fehle, nach welchen Kriterien das der Behörde gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eingeräumte Ermessen „in einem Fall wie dem gegenständlichen“ auszuüben sei, keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise