W124 1427935-3/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX und am XXXX vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 22.10.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, welchen er damit begründete, dass er sich seit XXXX in Österreich aufhalte, seit XXXX als selbstständiger Zusteller arbeite, gut Deutsch spreche, die Volks- und Hauptschule in Indien besucht habe, sowie dass eine Tante XXXX in Österreich lebe und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Zudem habe er einen großen Freundeskreis in Österreich, sei gut integriert, selbsterhaltungsfähig und arbeitswillig.
Dem Verwaltungsakt liegt zudem ein Nutzungsvertrag einer Wohnung in XXXX , welcher am XXXX beim BFA eingelangt ist, die Bestätigung über die nicht bestandene Integrationsprüfung A2 des ÖIF, die Kopien der Vorderseite der e-Card und einer Mitgliedskarte des Österreichischen Roten Kreuzes für das Jahr 2018, vier Fotos und fünf Kopien von Reisepässen verschiedener Personen, bei.
Am XXXX wurde der BF von einem Organ des BFA zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der BF an, dass er einen abgelaufenen indischen Reisepass, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX vorlegen könne, in der XXXX wohne, dass der Nutzungsvertrag auf seinen Namen laute und er EUR 407,00 für den Mietzins, EUR 45,00 für Strom und EUR 48,00 Heizkosten zahlen müsse.
Bezüglich seines Lebenslaufes führte er aus, dass er am XXXX geboren worden und aufgewachsen sei. Er gehöre zudem der Volksgruppe der Punjabi an und bekenne sich zur Glaubensrichtung der Sikh.
In Indien habe er zwölf Jahre die Schule besucht. Er sei in seiner Heimat jedoch nie einer Beschäftigung nachgegangen und habe immer auf Kosten seiner Eltern und Verwandten gelebt. Weiters brachte er vor, dass er im Alter von ca. 24 Jahren am XXXX illegal nach Österreich eingereist sei und sich zuvor in keinem anderen EWR-Staat aufgehalten habe. In Österreich habe er nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Einzig bis zur rechtskräftigen Negativentscheidung mit Ausweisung am XXXX habe er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Seit XXXX halte er sich illegal auf. Diesbezüglich wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass der am XXXX gestellte Antrag kein Aufenthalts- und Bleiberecht bewirke.
Zuletzt habe er in XXXX in Indien gewohnt, wobei es dort weder Straßenbezeichnungen noch Hausnummern gegeben habe. Bezüglich seiner Familie im Herkunftsstaat brachte er vor, dass sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX , sein Bruder XXXX sowie zwei Onkel und Tanten dort leben würden und er mit ihnen per Telefon und Internet in Kontakt bleibe.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen erklärte der BF, dass er ledig sei, keine Kinder habe, Punjabi und Deutsch spreche. Außerdem lebe seine Tante XXXX , geboren am XXXX mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Österreich und sei österreichische Staatsbürgerin. Bezüglich seiner integrationsverfestigenden Umstände führte er aus, dass er am XXXX an der Integrationsprüfung A2 teilgenommen habe, welche er jedoch nicht bestanden habe, dass er sonst keine Schule oder Ausbildung in Österreich besucht oder absolviert habe, er jedoch als Speisenzusteller gearbeitet und zuletzt im XXXX verdient habe. Diesbezüglich legte er auch Honorarnoten vor. Weiters habe er viele Freunde in Österreich, welche er regelmäßig treffe, sei aber in keinem Verein tätig oder gehe sonst einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er sei zwar bisher nicht rechtskräftig verurteilt worden, es seien aber Anzeigen ergangen. Auf Nachfrage was er bezüglich der Anzeigen wegen beharrlicher Verfolgung, Körperverletzung, Ordnungsstörung, Sachbeschädigung, des Suchtmittelmissbrauches und seines illegalen Aufenthaltes, wegen dem er bereits zwei Mal, zuletzt mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,00, bestraft worden sei, sage, führte er aus, dass er wisse, dass er sich nicht rechtskonform verhalten habe, er aber noch eine Chance wolle um in Österreich zu bleiben und arbeiten zu dürfen. Abschließend führte er noch an, dass er gesund sei und bezüglich seines Privat- und Familienlebens alles gesagt habe.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Honorarnoten von XXXX bis XXXX wurden in weiterer Folge vom BFA per E-Mail vom XXXX an das AMS um Überprüfung, ob eine Übertretung nach dem AuslBG vorliege, weitergeleitet.
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Punjabi zugehöre sowie sich zur Religion der Sikh bekenne. Das Asylverfahren sei mit XXXX rechtskräftig beendet worden, weshalb sich der BF seither rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Seine Identität habe von einem indischen Reisepass, welcher in der Zeit von XXXX gültig gewesen sei, abgeleitet werden können. In Indien sei der BF nie einer Beschäftigung nachgegangen, sondern habe auf Kosten seiner Verwandten gelebt. Auch auf Grund des dortigen Schulbesuches sei jedenfalls von familiären und sozialen Bindungen auszugehen. Auch seine Eltern und der Bruder des BF würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich habe er keine Ausbildung abgeschlossen und die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nicht bestanden. Nach „bescheidmäßig“ erlassener Ausweisung sei er trotz seines unrechtmäßigen Aufenthalts einer Beschäftigung als Speisenzusteller nachgegangen. Die Tante des BF, welche österreichische Staatsbürgerin sei, lebe in Österreich, wobei jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihr bestehe. Im Verfahren bezüglich der Zuerkennung internationalen Schutzes habe er kein Vorbringen erstattet, welches dieses begründet hätte. Zudem leide er an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Krankheit. Der BF sei arbeitswillig und arbeitsfähig und halte sich seit mindestens XXXX in Österreich auf. Er sei nicht fortgeschritten integriert und führe im Bundesgebiet kein Familienleben bzw. habe er keine Integrationsschritte getätigt, welche einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG rechtfertigen würden.
Den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK habe er am XXXX eingebracht. Zudem sei der BF nicht verheiratet. Auch strafrechtlich sei gegen den BF mehrfach Anklage erhoben worden und er habe während seines Aufenthaltes zahlreiche Verwaltungsübertretungen begangen.
Am XXXX habe der BF eine Ruhendmeldung seines Gewerbes bei der Wirtschaftskammer angezeigt, für Juli bis Oktober jedoch bei der Behörde Honorarnoten für seine Tätigkeit als Speisenzusteller vorgelegt, obwohl der Aufenthalt bereits unrechtmäßig gewesen sei, weshalb auch die Bemühung sich beruflich zu integrieren ins Leere gehe.
Die Bedeutung der dem Akt beiliegenden Reisepasskopien und sonstigen eingebrachten Schriftstücke könnten keine Integrationsschritte zugeordnet werden. Auch ansonsten komme dem BF kein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG, NAG oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zu.
In der Beweiswürdigung verwies das BFA im Wesentlichen auf die Aktenlage, das Vorbringen, die negative Entscheidung mit Ausweisung bezüglich des Antrages vom XXXX auf internationalen Schutz und auf drei Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse.
Rechtlich führte das BFA in der Begründung bezüglich Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass sämtliche allgemeinen für den Antrag gemäß § 55 AsylG maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG vorliegen würden, das Vorbringen des BF jedoch einer Beurteilung gemäß § 8 EMRK zu unterziehen sei. Der BF halte sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb er seither jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen hätte müssen. Der BF habe minimale Integrationsschritte, siehe die Honorarnoten bezüglich der Speisenzustellung und der nicht bestandenen Deutschprüfung auf dem Niveau A2, während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt, wobei diese bei einer Aufenthaltsdauer von über sechs Jahren als so gering einzustufen seien, dass diese niemals einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG rechtfertigen könnten. Hinzu kämen die mehrmaligen Bestrafungen wegen seines illegalen Aufenthaltes in Österreich, zahlreiche Verwaltungsübertretungen und mehrere Anzeigen auf Grund delinquenten Verhaltens, wobei diese teils zur Durchführung einer diversionellen Maßnahme vertagt worden seien.
Ein Familienleben sei in Österreich nicht ersichtlich.
Durch die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot werde daher nur in das Privatleben eingegriffen, wobei trotz des langen Aufenthaltes des BF keine derart außergewöhnlichen Umstände vorlägen, welche ein direkt aus Art 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht ableiten ließen. Zudem seien die Integrationsschritte zu einer Zeit gesetzt worden, in der Aufenthaltsstatus des BF ungewiss bzw. bereits unrechtmäßig gewesen sei. Auf Grund des überwiegenden Aufenthaltes des BF im Herkunftsstaat, seiner dortigen Schulbildung und seiner nach wie vor dort lebenden Familie könnte nicht davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat isoliert sei. Weiters sei auch kein Organisationsversagen des Staates erkennbar. Sein seit XXXX , also über sechs Jahre andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, stelle zudem einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar, wodurch seine Integration weiters relativiert werde. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen habe folglich die privaten Interessen des BF überwogen.
Bezüglich Spruchpunkt II. wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass dem BF durch die Abschiebung selbst oder auch im Zielland keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur EMRK und auch sonst keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen werde. Zudem käme dem BF weder die Flüchtlingseigenschaft zu, noch habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Empfehlung für eine vorläufige Maßnahme ausgesprochen, welche der Abschiebung entgegenstehen würde. Außerdem habe dem BF auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zuerkannt werden können. Gemäß Spruchpunkt IV sei die freiwillige Frist zur Ausreise mit einem Einreiseverbot zu verbinden gewesen, weil der BF jene Frist nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Asylverfahren nicht wahrgenommen habe.
Mit Verfahrensordnung vom XXXX wurde dem BF die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts und brachte vor, dass das BFA es unterlassen habe den wesentlichen Sachverhalt festzustellen. Nach Wiederholung des im Verfahren vor der belangten Behörde bereits erstatteten Vorbringens wurde ergänzt, dass er ehrenamtlich beim Roten Kreuz geholfen und dort ein älteres Ehepaar in alltäglichen Angelegenheiten unterstützt habe. Zudem lebe er mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Den ÖIF-Kurs hätte er nur auf Grund mangelnder schriftlicher Fertigkeiten nicht geschafft. Positiv sei zudem anzumerken, dass der BF sich selbst erhalten und Steuern abgeführt habe. Er habe auch alle Strafen wegen seines illegalen Aufenthaltes selbst bezahlt und bezüglich seiner aktuellen Strafe sei eine Ratenzahlung vereinbart worden. Derzeit könne er mangels aufrechter Gewerbeberechtigung nicht arbeiten, es sei jedoch davon auszugehen, dass er bald wieder berufstätig sein werde. In Anbetracht aller Umstände hätte die Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Die Abschiebung nach Indien sei weiters unzulässig, da Sikhs im Lichte derer vermehrten Unabhängigkeitsbestrebungen in Indien verfolgt werden würden. Auch wenn sich der BF seit XXXX unrechtmäßig in Österreich aufhalte, sei ihm eine Gewerbeberechtigung ausgestellt worden und die Behörde habe ihn nicht abgeschoben, weshalb das Einreiseverbot nicht statthaft sei bzw. auf ein zumutbares Maß gesenkt werden solle.
Der Beschwerde wurden zudem eine Passkopie, der Aufenthaltstitel, diverse integrative Unterlagen sowie der Bescheid bezüglich der Teilzahlung beigefügt.
Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein.
Per E-Mail vom XXXX legte der BF die ÖIF Einladung zur Integrationsprüfung A1 vor, sowie den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2018.
Am XXXX erfolgte erneut die Vorlage eines Prüfungsergebnisses des ÖIF bezüglich einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, wonach der BF diese wieder nicht bestanden hat.
Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. Das BFA erschien nicht zur Verhandlung. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem Vertreter des BF (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
[…]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Punjabi.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich nehme keine Medikamente. Es ist alles Ok. Ich bin gesund. Ich bin auch gegen Covid geimpft.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF legt vor: Einkommensteuerbescheide von 2013 bis 2016, welche als Beilage ./A zum Akt genommen werden. Vorgelegt wird außerdem ein Ausdruck, welcher vom Finanzamt stammen soll für das Kalenderjahr XXXX , welche als Beilage ./B zum Akt genommen wird.
BF gibt auf Nachfrage an, dass er auch für das Kalenderjahr XXXX eine Einkommensteuerbescheid beantragt hat, allerdings nur den Ausdruck Beilage ./B erhalten hat. Vorgelegt wird im diesem Zusammenhang noch eine Honorarabrechnung der XXXX , welche als Beilage ./C zum Akt genommen wird. Eine aktuelle Anmeldung für ÖIF Integrationsprüfung vom XXXX , welche als Beilage ./D zum Akt genommen wird. Eine Gewerbeanmeldung vom XXXX , welche als Beilage ./E zum Akt genommen wird. Ein Firmenbuchauszug vom XXXX , welche als Beilage ./F zum Akt genommen wird. Ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX , welche als Beilage ./G zum Akt genommen wird. Ein Vertrag zwischen dem BF und dem XXXX , welche als Beilage ./H zum Akt genommen wird.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
R: Wie ist Ihr Name, wann sind Sie geboren, wo sind Sie geboren?
BF: Mein Name ist XXXX Ich bin geboren am XXXX in Bundesstaat Punjab im Dorf XXXX , der Bezirk ist XXXX .
R: Haben Sie an der angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Mit meiner Familie.
R: Wenn Sie sagen mit meiner Familie, wen verstehen Sie als Familie?
BF: Meine Eltern und meinen Bruder.
R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?
BF: Mein Vater hat 4 Schwestern und einen Bruder.
R: Wo leben Ihre Onkel, Tanten vs.?
BF: Eine Tante von mir lebt hier in Österreich, die Anderen in XXXX .
R: Wo lebt Ihre Tante in Österreich?
BF: In XXXX
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tante in Österreich?
BF: Ab und zu habe ich Kontakt zu ihr.
R: Wie ist das Verhältnis zu Ihr?
BF: Sehr gut.
R: Werden Sie von ihr finanziell unterstützt?
BF: Wenn ich etwas brauche, dann ja.
R: Brauchen Sie etwas oder brauchen Sie nichts?
BF: Manchmal brauche ich Geld.
R: Wie viel bekommen Sie dann?
BF: Zwischen 200 und 300 €, die gebe ich aber dann wieder zurück.
R: Werden Sie anderwärtig von Ihrer Tante unterstützt?
BF: Nein, aber sie fragt regelmäßig, wie es mir geht.
R: Unterstützen Sie Ihre Tante umgekehrt?
BF: Nein.
R: Lebt Ihre Tante alleine in Österreich?
BF: Nein, sie lebt mit Ihrer Familie, Ehemann und Kindern hier.
R: Unterstützen Sie die Familie Ihrer Tante in Österreich?
BF: Nein, ich verstehe mich gut mit den Kindern und wenn etwas am Haus zu tun ist, dann mache ich es.
R: Warum macht es nicht der Mann Ihrer Tante?
BF: Manchmal ist es so, dass er in der Arbeit ist und sich nicht gleichzeitig um den Garten kümmern kann.
R: Was arbeiten Sie im Garten?
BF: Ich kann den Rasen mähen und die Hecken schneiden.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich war 12 Jahre in der Grundschule. Danach habe ich einen Kurs angefangen. Ich lernte Kühlschränke und Klimaanlagen zu reparieren. Bevor der Kurs aber zu Ende war, bin ich ausgereist.
R: Wer hat Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Meine Familie.
R: Können Sie Kühlschränke und Klimaanlagen reparieren?
BF: Ich bin nicht perfekt dabei, aber einiges kann ich reparieren.
R: Was arbeiten Ihre Eltern?
BF: Mein Vater hat in einer Kirche gearbeitet, ist aber jetzt in Pension. Meine Mutter arbeitet in einer Schule.
R: Als was arbeitet Ihre Mutter in der Schule?
BF: Sie arbeitet in der Bücherei als Bibliothekarin.
R: Wie alt ist Ihr Bruder?
BF: 34.
R: Was macht er?
BF: Mein Bruder ist auch hier in Österreich.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder?
BF: Er arbeitet als Lieferant bei der Firma XXXX . Er hat ein Visum aufgrund seiner Selbstständigkeit. Er hat eine Niederlassungsbewilligung als Selbstständiger.
R: Wohnen Sie mit Ihrem Bruder zusammen?
BF: Ja.
R: Seit wann wohnen Sie mit Ihrem Bruder zusammen?
BF: Seit 2017.
R: Bei wem haben Sie vorher gewohnt?
BF: Vorher habe ich woanders gewohnt und mein Bruder woanders.
R wiederholt die Frage.
BF: Es war ein indischer Bekannter.
R: Was für eine Wohnung haben Sie jetzt. Ist es eine private Wohnung?
BF: Es ist eine Genossenschaftswohnung. Die haben wir XXXX bekommen.
R: Was zahlen Sie Miete?
BF: Wir zahlen 455 € Miete.
R: Wie viel zahlen Sie?
BF: Ich zahle ca. 200 €. Den Rest zahlt mein Bruder.
R: Was zahlen Sie für Strom, Gas, etc.?
BF: 37 € monatlich und 54 € Warmwasser. Das Heizen ist beim Warmwasser dabei.
R: Wer zahlt das?
BF: Meistens mein Bruder, aber manchmal auch ich.
R: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Es geht ihnen gut.
R: Wie oft sind Sie mit Ihnen in Kontakt?
BF: 2 bis 4 Mal in der Woche sicher, manchmal auch täglich.
R: Leben ihre in Indien verbliebenen Onkel und Tanten in der Region Ihrer Eltern?
BF: Ja, im selben Bezirk.
R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?
BF: Sie hat 2 Schwestern und einen Bruder.
R: Wo leben die?
BF: Im selben Bezirk.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
R: Haben Sie eine Freundin? Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Momentan habe ich keine Freundin, vorher hatte ich eine.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Sie haben in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dieser ist entsprechend des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurden und nach entsprechender Beschwerde vom Asylgerichtshof abgewiesen worden und dann in Rechtskraft erwachsen. Sie hätten dennoch bereits seit Ende 2012 das Bundesgebiet verlassen müssen. Warum haben Sie das nicht gemacht?
BF: Damals hat es leider mit der Beschwerde nicht geklappt. Ich hatte einen Anwalt mit dem hatte ich eine Ratenzahlung vereinbart. Dieser hat aber die Beschwerde nicht eingereicht.
R: Das ändert nichts daran. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Wieso haben Sie das Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht beachtet?
BF: Damals war ich neu in Österreich. Ich kannte mich mit den Gesetzen überhaupt nicht aus.
R: Sie haben dann auch am XXXX entsprechend des angefochtenen Bescheides eine Geldstrafe in Höhe von 3300 € und zwar wegen § 120 Abs. 1a FPG erhalten. Wieso haben Sie daraufhin das Bundesgebiet nicht verlassen?
BF: Ich wusste nicht wirklich Bescheid, dass ich ausreisen muss.
R: Haben Sie diese Geldstrafe bezahlt oder ist diese offen?
BF: Ein bis zweimal habe ich bezahlt, dann konnte ich nicht mehr.
R: Wieviel haben Sie von dieser Geldstrafe bezahlt?
BF: Ich habe 2 Mal eine Geldstrafe von 500 € bekommen. Diese habe ich bezahlt. Von den 3300 € konnte ich nichts bezahlen. Ich musste dann 18 Tage in Haft. Damit ist diese Verwaltungsstrafe beglichen.
R: Wegen was haben Sie 2 Mal eine Geldstrafe in der Höhe von 500 € bezahlt?
BF: 2013 als mein Verfahren rechtskräftig abgelehnt wurde, habe ich 500 € Strafe bekommen.
Nachgefragt: Wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Warum haben Sie das 2. Mal 500 € bezahlt?
BF: Das war wegen illegalen Aufenthaltes. Damals war ich bei einer österreichischen Familie gemeldet.
R: Wurden die Verwaltungsstrafen beim Landesverwaltungsgericht bekämpft?
BF: Ich glaube, die waren bei der Fremdenpolizei.
R wiederholt die Frage.
BF: Die habe ich ausbezahlt.
R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein.
R: Dem mir vorliegenden Strafregisterauszug nach sind Sie vorbestraft?
BF: Ich hatte mit einem Inder einen Streit.
Vorhalt: Sie sagen mir, Sie sind nicht gerichtlich vorbestraft. Meinen Aufzeichnungen nach sind Sie dem Strafregister nach gerichtlich vorbestraft.
BF: Ich habe Schmerzensgeld bezahlt.
BF weist auf seine Probezeit hin.
BF: Ich wurde einmal schuldig gesprochen.
R: Wissen Sie warum Sie schuldig gesprochen worden?
BF: Wegen Körperverletzung, weil ich diesen Streit mit einem Inder hatte.
R: Wurden Sie über dies hinaus noch wegen irgendwas vorbestraft?
BF: Nein.
R: Dem Strafregisterauszug nach sind Sie auch verurteilt wurden wegen dem unerlaubten Umgang mit Suchtgift.
BF: Falsche Anschuldigen. Das wurde eingestellt.
R: Meinen Auszeichnungen sind Sie nach dem Strafregisterauszug nach auch wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgift verurteilt.
BF: Das waren falsche Anschuldigen. Es ist erledigt.
R: Wie bestreiten Sie denn Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich lebe bei meinem Bruder. Derzeit kommt mein Bruder für meinen Lebensunterhalt auf. XXXX habe ich meinen Gewerbeschein verloren und konnte deshalb nicht mehr weiterarbeiten.
R: Wann ist Ihre Gewerbeberechtigung ausgestellt worden?
BF: Im Jahr XXXX wurde mir eine Gewerbeberechtigung ausgestellt.
R: Und dann?
BF: Zwischendurch habe ich die Gewerbeberechtigung ruhend gestellt, weil ich bei XXXX g earbeitet habe.
R: Wann haben Sie das Gewerbe ruhend gestellt?
BF: XXXX .
R: Wie lange haben Sie das Gewerbe ruhend gestellt?
BF: Ich denke XXXX
R: Haben Sie das Gewerbe wieder aktiviert?
BF: Im XXXX habe ich das Gewerbe wieder aktiviert für ungefähr 2-3 Monate.
R: Was ist nach diesen 2-3 Monaten passiert?
BF: Dann habe ich wieder das Gewerbe ruhend gestellt, weil ich wieder bei Mediaprint war. Im XXXX habe ich das Gewerbe wieder aktiviert, aber seitens des BFA wurde mir die Gewerbeberechtigung entzogen wegen illegalen Aufenthalts.
R: Laut den Unterlagen von mir hat Ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde das Gewerbe untersagt.
BF: Das BFA hat das ganze iniziert.
R: Wie bestreiten Sie seit der Untersagung des Gewerbes Ihr Lebensunterhalt?
BF: Ich habe dann versucht mit meinem Bruder zusammen eine OEG zu Gründen. Es wurde aber abgelehnt. Das Gericht hat es erlaubt, aber das BFA hat es abgelehnt.
R: Woher wissen Sie denn, dass es das BFA abgelehnt hat?
BF: Die Dame im Rathaus hat es erklärt, dass sie Rücksprache mit dem BFA gehalten hat.
R: Wie bestreiten Sie jetzt Ihren Lebensunterhalt?
BF: Mein Bruder kümmert sich um alles. Ich versuche wieder zu einer Gewerbeberechtigung zu kommen.
R: Das heißt, wenn Sie sagen Ihr Bruder kümmert sich um alles, dass Ihr Lebensunterhalt von Ihrem Bruder bestritten wird?
BF: Ja, ich darf momentan nicht arbeiten. Ich habe wirklich versucht Arbeit zu bekommen, aber wegen dem Aufenthaltstitel geht es nicht.
R: Sind Sie Kranken-, Unfall- und Pensionsversichert?
BF: Ich bin nur Krankenversichert.
R: Was ist, wenn Sie einen Unfall erleiden. Wer bezahlt es dann?
BF: Leider kann ich mir derzeit keine höhere Prämie leisten.
R: Mir liegt auch der Auszug XXXX vor, wonach Sie einen Beitragsrückstand in der Höhe von XXXX haben. Ist dieser Betrag zwischenzeitlich beglichen worden?
BF: Dieser Betrag verringert sich um ca. 8000 €. Das habe ich jetzt alles in Zuge der Jahresausgleiche 2012 bis 2018 erledigt.
R: Haben Sie dann eine Steuerrückzahlung bekommen?
BF: 235 € habe ich bekommen.
R: Sie haben gerade gesagt, Sie haben 8000 € bezahlt. Wer hat die 8000 € bezahlt?
BF: Ich habe nie die Einkommensteuererklärungen eingereicht. Deshalb wurde ich geschätzt und es ist eine Höhe von den ca. 12.000€ zusammengekommen. Nunmehr wurde ich aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärungen auf ca. 4000 € eingestuft.
R: Legen Sie bitte innerhalb von 7 Tagen den aktuellen Beitragsrückstand der SVS vor.
BF: Ich habe das schon beantragt, aber sie brauchen so lange.
R: Das heißt im Jahr XXXX waren Sie jetzt nicht irgendwie erwerbstätig?
BF: Nein, da war ich nicht mehr tätig.
R: Von was haben Sie dann in der Zeit XXXX gelebt?
BF: Seitdem zahlt mein Bruder für mich.
R: Das heißt, Ihr Bruder kam für den Zeitraum XXXX für Sie auf?
BF: Ich habe nicht viel Ausgaben. Er zahlt die Miete und das Essen.
R: Mir liegt eine Bestätigung des ÖIF vor vom XXXX , wonach Sie zwar an der Integrationsprüfung A2 teilgenommen haben, aber die Prüfung nicht bestanden haben.
BF: Ich habe viel Stress, deswegen konnte ich mich nicht so gut konzentrieren.
R: Wegen was haben Sie so viel Stress?
BF: Wegen meiner Zukunft und meinem Leben.
R: Sind Sie in einem Verein, in einer Organisation oder Klub oder derartigen Dingen Mitglied bzw. aktiv?
BF: Früher war ich beim Roten Kreuz. Jetzt helfe ich aus bei der Volkshilfe.
R: Was haben Sie beim Roten Kreuz gemacht?
BF: Da war ich nur kurz. Ich bin mitgefahren im Krankenwagen.
R: Was heißt, Sie waren da nur kurz?
BF: Ca. 6 Monate.
R: Was haben Sie in diesen 6 Monaten genau gemacht?
BF: Ich war im Büro und bin im Krankenwagen mitgefahren.
R: Was heißt, ich war im Büro und bin im Krankenwagen mitgefahren?
BF: Ich meine, ich bin im Büro nur gesessen und im Krankenwagen mitgefahren. Sie haben einen B2 Kurs von mir verlangt, deshalb bin ich dann zur Volkshilfe gegangen.
R: Was machen Sie denn in der ersten Hilfe, wenn jemand einen Herzstillstand hat?
BF: Ich werde auf Herz drücken und ihm Luft geben.
R: In welchem Verhältnis machen Sie das? Wie haben Sie das gelernt?
BF: Das habe ich nicht gelernt. Meine Aufgabe war nur mitzufahren und den Rollstuhl zu führen.
R: Sie haben nie eine erste Hilfe Ausbildung beim Roten Kreuz bekommen?
BF: Nein.
R: Sie haben gesagt, Sie betätigen sich jetzt bei der Volkshilfe. Inwiefern?
BF: Altes Brot und altes Gemüse kommt vom Spar, welches wir reinigen und sortieren müssen. Dann wird es an die Leute verteilt. Wir müssen auch vorher genau die Ablaufdaten kontrollieren.
R: Beziehen Sie selbst derartige Artikel?
BF: Ja. Ich nehme auch manchmal etwas nach Hause mit. Weil ich Mitglied bin, muss ich sehr wenig bezahlen.
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Ja, ich habe jetzt wieder vor eine Prüfung abzulegen.
Fragen auf Deutsch:
R: In welchem Zeitraum haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: XXXX , 25 Tage gedauert, bei 1.
R: Wann haben Sie den Deutschkurs XXXX besucht?
BF XXXX .
R: Was war das für Kurs?
BF: A1 Kurs.
R: Haben Sie zum A1 Kurs eine Prüfung gemacht?
BF: Ja, schon.
BF legt ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vor, welche als Beilage ./G in Kopie zum Akt genommen wird.
R: Wann haben Sie die Prüfung gemacht?
BF: Es ist dieses Jahres XXXX
R: Warum haben Sie die Prüfung so spät gemacht?
BF: Ich habe später gearbeitet und Leben Stress.
R: Was machen Sie denn um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern?
BF: Ich habe wegen XXXX und schreiben Probleme.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich schon lernen Deutsch und jetzt lernen mit YouTube.
R: Lesen Sie Bücher in deutscher Sprache?
BF: Ja, lesen.
R: Welche Bücher lesen Sie in deutscher Sprache?
BF: Fitnessbuch und das ich immer lernen Fitness und was ist Plan.
R: Lesen Sie einen Roman, ein Märchen, eine Geschichte in deutscher Sprache?
BF: In deutscher Sprache immer Movie sehen und Dokumentrie.
R wiederholt die Frage auf Punjabi.
BF: Eher weniger.
Fragen auf Punjabi.
R: Eher weniger heißt gar nicht oder doch manchmal?
BF: Ganz selten.
R: Welches Buch oder welche Geschichte haben Sie zuletzt gelesen?
BF: Mein Kampf habe ich gelesen. Ich interessiere mich für Dokumentarsachen. Deshalb habe ich es gelesen.
R: Lesen Sie Zeitungen in deutscher Sprache?
BF: Ja, vor allem als ich noch gearbeitet habe.
R: Welche Zeitungen lesen Sie?
BF: Die Kronenzeitung.
Fragen auf Deutsch
R: Beschreiben Sie Ihr typischer Alltag vom Aufstehen bis zum Bett gehen.
BF: Ich aufstehen und Nachrichten lesen, ich duschen, frühstück und dann ich Fitness gehen.
R: Wohin gehen Sie Fitness?
BF: In mein Nebenhaus, Wiener Straße.
R: Ist es ein Fitnesscenster?
BF: Ich gehe in ein Fitnesscenter „Happy Fitness“. Ich meine XXXX
R: Wie lange sind Sie in XXXX
BF: Ungefähr 2 Stunden.
R: Was machen Sie, wenn Sie in „ XXXX fertig sind?
BF: Dann komme ich zurück nach Hause, ich duschen und dann meine Proteindrink und Banana essen und dann sitzen zu Hause und später gehe ich beten. In Linz ist eine Sikh Religon.
R: Wann machen Sie das?
BF: Immer am Abend 18 Uhr.
R: Wie lange sitzen Sie dann in der Zwischenzeit zu Hause?
BF: 1 1/2, 2 Stunden, manchmal mehr, manchmal weniger.
R: Was machen Sie in dieser Zeit?
BF: Für neuen Deutschkurs lernen und translaten.
R: Was machen Sie, wenn Sie von der Kirche fertig sind?
BF: Dann kommen nach Hause. Fernseh sehen und YouTube schauen und dann ich kochen essen selber und dann habe ich Reis und Mehl kochen, dann habe ich indisches Chapati.
R: Was machen Sie, wenn Sie gegessen haben?
BF: Gegessen mit Gemüse.
R wiederholt die Frage auf Punjabi.
BF antwortet auf Punjabi: Ich bereite dann auch Essen für meinen Bruder vor, weil er arbeiten ist. Dann putze ich noch die Wohnung.
R: Was machen Sie dann?
BF: Dann ich 1 bis 2 Stunden noch sitzen und dann gehe ich schlafen. Bett.
Frage auf Deutsch
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Ich habe vorher eine Freundin gehabt, jetzt nicht.
R wiederholt die Frage auf Punjabi.
BF antwortet auf Punjabi: Ich habe sowohl österreichische Freunde, als auch andere Freunde.
Frage auf Deutsch
R: Wie heißen Ihre beiden besten Freunde, die Österreicher sind?
BF: Mein bester Freund heißt XXXX . Das ist mein guter Freund. Persönlich reden und er auch Fitness kommen.
R: Und der zweite?
BF: Dieser XXXX . Auch ich manchmal treffen XXXX neben meiner Wohnung. Er auch arbeiten.
Frage auf Deutsch
R: Wohnt XXXX im selben Haus wie Sie?
BF: Ja.
Frage auf Deutsch
R: Wie heißt XXXX mit Familiennamen?
BF: Ich weiß nur XXXX , weil XXXX kleiner Name.
Frage auf Deutsch
R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Waren Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich immer gemeldet?
BF: Ja, immer.
RV: Haben Sie die Mietverträge unter Ihren eigenen Namen abgeschlossen?
BF: Ab XXXX habe ich die Mietverträge mit meinem Namen abgeschlossen.
R: Wie viele Mietverträge haben Sie XXXX abgeschlossen?
BF: Nur einen Mietvertrag.
R: Und vorher?
BF: Davor habe ich bei verschiedenen Leuten gewohnt und habe einen Anteil der Miete bezahlt.
R: Haben Sie da einen Vertrag gehabt, als Sie bei den anderen Leuten gewohnt haben?
BF: Nein, nur einen Meldezettel.
RV: Was wären Ihre Pläne, sollten Sie einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten?
BF: Ich werde Arbeiten, mich an die Gesetze halten. Ich werde eine gute Zukunft für mich aufbauen. Ich werde alle Steuern zahlen und die Schulden werde ich auch abbezahlen.
R: Haben Sie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag?
BF: Ja, habe ich. Ich habe eine mündliche Zusage. Ich kann es mir von ihm schriftlich geben lassen.
R: Wie heißt die Firma von der Sie die mündliche Zusage haben?
BF: Es ist ein vietnamesisches Lokal mit dem Namen XXXX . Ich habe einen Führerschein und man würde mich dort als Zusteller anstellen.
R: Was würden Sie dort monatlich verdienen?
BF: Zwischen 2000 und 2500 €.
R widerholt die Frage.
BF: Es kommt auf die Trinkgelder auf an.
R wiederholt die Frage.
BF: Es ist abhängig von der Anzahl der Bestellungen, aber man kommt sicher auf 2000 € Netto.
R: Hätten Sie dort einen Vertrag als unselbständiger Erwerbstätiger?
BF: Es kommt auf mich an. Ich könnte meine Gewerbeberechtigung wieder aktivieren.
R: Sie haben gesagt, Sie hätten einen mündlichen Vorvertrag.
BF: Er könnte mich als unselbstständiger in der Küche anmelden oder ich könnte als Selbstständiger die Essenszustellung machen.
R: Was würden Sie in der Küche verdienen?
BF: 1600 € Netto.
RV: Keine weiteren Fragen.
BF: Arbeit werde ich garantiert bekommen.
R: Wollen Sie dann eine Stellungnahme abgeben?
RV legt eine schriftliche Stellungnahme vor, welche als Beilage ./H zum Akt genommen wird.
BF wird eine Frist eingeräumt den schriftlichen Vorvertrag innerhalb von einer Woche vorzulegen. Selbiges gilt für den Mediaprintvertrag.
[…]
Mit Urkundenvorlage vom XXXX legte der BF nach Aufforderung in der Verhandlung eine Saldenbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen XXXX vom XXXX , den Antrag auf Ratenzahlung vom XXXX (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen), einen Vorvertrag vom XXXX ausgestellt durch das XXXX und den Vertrag Mediaprint vom XXXX vor. Zudem brachte er vor, dass er sehr bemüht sei seine Schulden zu begleichen, weshalb er erneut einen Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von EUR 100,00 eingebracht habe. Er könne nach Erhalt eines Aufenthaltstitels unmittelbar als Küchenhelfer oder Zusteller für das Restaurant XXXX in Vollzeit tätig werden. Kurz nach Asylantragstellung habe er außerdem einen Vertrag mit Mediaprint unterzeichnet, arbeitete von XXXX für den Verlag und entrichtete ordnungsgemäß Steuern.
Am XXXX wurden dem BVwG der XXXX Vertrag – Krankenversicherung vom XXXX vorgelegt.
Mit Vollmachtsbekanntgabe und Urkundenvorlage, beim BVwG am XXXX eingelangt, gab der BF dem BVwG bekannt, dass er nunmehr durch einen namentlich genannten Rechtsanwalt vertreten werde und legte den Nutzungsvertrag der „Familie“, eine Kopie der Freiwilligenkarte der XXXX sowie eine Arbeitsplatzzusage der XXXX vom XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Bezirk XXXX , Bundesstaat Punjabi, geboren. Er reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen. Die vom Bundesasylamt erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes bestätigt. Daher wäre der BF ab XXXX zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Weder aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF vom XXXX gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 noch aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX seiner Beschwerde vom XXXX oder während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, seiner Stellungnahme vom XXXX bzw. seiner Vorlage von Dokumenten und Urkunden geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesasylamtes vom XXXX bzw. des Asylgerichtshofes vom XXXX ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderliche macht, hervor.
Der BF spricht Punjabi als Muttersprache und ein wenig Deutsch. Seine Deutschkenntnisse konnte er durch ein Zeugnis vom XXXX des ÖIF zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 belegen. Er lebt im Bundesgebiet zusammen mit seinem Bruder in einem Haushalt und hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern in Indien. Weiters leben sechs Tanten und zwei Onkel weiterhin im Herkunftsstaat des BF im selben Bezirk wie dessen Eltern. Zu seiner Tante, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet lebt, hat er eine gute Beziehung, steht aber in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr bzw. diese zu ihm. Er ist ledig, führt keine Beziehung und hat keine Kinder, hat sich aber im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut, zu welchem allerdings keine intensive Bindung festgestellt werden konnte. Der BF ist freiwillig für die XXXX tätig, indem er altes Brot und Gemüse von Supermärkten reinigt und sortiert und anschließend an Personen verteilt. Zudem war er im Jahr XXXX für sechs Monate freiwillig für das XXXX tätig und hat diesbezüglich im Büro mitgeholfen sowie einfache Tätigkeiten, wie z.B. das Schieben eines Rollstuhles im Rahmen von Ausfahrten, erledigt.
Der BF war ab August XXXX bei der XXXX Zeitungs- und Zeitschriftenverlags GesmbH Co KG erwerbstätig. Er verdiente dadurch im Jahr 2012 XXXX , monatlich im Durschnitt etwa EUR XXXX , im Jahr 2013 XXXX , monatlich im Durschnitt etwa EUR XXXX , im Jahr 2014 EUR XXXX , monatlich im Durschnitt etwa EUR 713, im Jahr 2015 EUR XXXX , monatlich im Durschnitt etwa EUR XXXX und im Jahr 2016 XXXX , monatlich im Durschnitt etwa EUR XXXX . Am XXXX wurde dem BF die Gewerbeberechtigung wegen seines unzulässigen Aufenthaltes in Österreich entzogen. Spätestens seit dem Jahr XXXX kommt der Bruder des BF für seinen Lebensunterhalt auf und wird auch gelegentlich von seiner österreichischen Tante finanziell unterstützt, wobei er für die Jahre XXXX und XXXX keine Nachweise erbrachte. Zudem bezieht er seit XXXX keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF konnte jedoch eine Einstellungszusage vom XXXX vorlegen gemäß derer ihm seitens des XXXX zugesagt wurde nach Erhalt eines Aufenthaltstitels Vollzeit als Küchenhilfe und in der Zustellung arbeiten zu dürfen. Des Weiteren weist der BF einen Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen XXXX in der Höhe von XXXX auf. Er ist seit XXXX bei der XXXX krankenversichert.
Der BF weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf.
Demnach wurde er vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagsätzen zu je EUR 7,00 (insgesamt EUR 560,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verurteilt. Das Datum der letzten Tat ist der XXXX .
Der BF ist zudem dreifach verwaltungsstrafrechtlichrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Straferkenntnis vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Verstoßes des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. a FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe betrug im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage.
Mit Straferkenntnis vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. a FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe betrug im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Tage.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verstoßes des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. a FPG FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.300,00 verurteilt. Da er diese nicht begleichen konnte verbrachte er die Ersatzfreiheitsstrafe Tage in Haft. Ob diese 18 oder 12 Tage betrug konnte nicht festgestellt werden.
Der BF ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist gegen das Covid-19 Virus geimpft.
Der BF läuft im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Art. 2 bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Indien
Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version 6, vom 14.11.2022, in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 04.09.2020
Hinweis:
Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die regelmäßigen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i ndex.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
COVID-19
Letzte Änderung: 21.05.2021
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von
Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).
Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom 11. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt.
Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020).
Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession
(PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).
Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021).
Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19
Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner
Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).
Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum 27. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).
Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren
Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021).
Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021).
Quellen:
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=3, Zugriff 7.5.2021
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile v=4 , Zugriff 12.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021
• FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021
• GTAI – German Trade Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer
Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021
• HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021
• TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,
http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest utm
_medium=text utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021
• WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.05.2021
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a).
Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a).
Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).
Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020).
Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance (NDA)“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).
Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).
Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).
Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebu ngsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf , Zugriff 15.10.2020
• AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021
• BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021
• CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/th e-world-factbook/countries/india/#people-and-society , Zugriff 6.5.2021
• DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-
Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi -inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021
• DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.
dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817 , Zugriff 28.2.2020
• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https: //www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-del hi-16652177.html , Zugriff 28.2.2020
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2046516.html, Zugriff 6.5.2021
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 11.5.2021
• KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g board_seq=379626 , Zugriff 14.2.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-i n-neu-delhi , Zugriff 20.2.2020
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/c ontents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf , Zugriff 18.2.2020
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/ , Zugriff 16.1.2020
• TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theg uardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law , Zugriff 28.2.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 28.05.2021
Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021).
Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung
(GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC
1.2021).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).
Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es
weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).
Das SouthAsia Terrorism Portal verzeichnet in einerAufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812
Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische
Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020).
Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021).
Indien und Pakistan
Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung BritischIndiens im Jahr 1947, dem Jammu Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).
Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC
1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ
26.2.2019, WP 26.2.2019).
Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute
Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von
Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan („Line of Control“) deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021).
In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.
Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).
Indien und China
Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT
10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC
3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner
C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021).
Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020).
Indien und Bangladesch
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021).
Indien und Nepal
Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021).
Indien und Sri Lanka
Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW
13.1.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff 11.5.2021
• BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382 , Zugriff 22.7.2020
• BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www. bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 29.1.2019
• BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff
23.3.2021
• bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir,https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff
7.5.2021
• bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 18.3.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-r eport-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
• EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www. efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021
• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pa kistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021
• FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020
https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-l ines-and-seek , Zugriff 22.7.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https: //www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 23.3.2021
• Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https: //www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021
• KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https: //kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/ , Zugriff
22.7.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• Piazolo, Michael (2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201
• SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021
• SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020
https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 22.7.2020
• SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeut sche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021
• SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https: //www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509 , Zugriff 6.8.2019
• Wagner, C. (2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India’s strategic autonomy.
(SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für
Internationale Politik
und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020
• WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-c rossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3 ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709 , Zugriff 6.8.2019
Jammu und Kaschmir
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung wiederhergestellt (FH 2020).
Mit 5.8.2019 wurde der in der Verfassung festgelegte Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vgl. GIZ 1.2021a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, GIZ 1.2021a). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung des Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährte der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene
Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).
Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt
(FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf Public Safety Act festgenommen und blieben weiterhin ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft. Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2020).
Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter“ und „Kollaborateure“ der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 23.9.2020). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14. Februar 2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Jaish-e-Mohammed Gruppe übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es sehr divergierende Angaben (ÖB 9.2020). Am 2.4.2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021).
Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 357 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kashmir. Im Jahr 2018 wurden 452 Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es 283 Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt 321 Todesopfer registriert. Im Jahr 2021 wurden bis zum 4. Mai insgesamt 60 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 4.5.2021c).
In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen, tödlichen Schusswaffengebrauch, erweiterte Festnahmebestimmungen und Beschlagnahmungen, bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung ein. Zwar wird von den Sicherheitsbehörden behauptet, dass die Truppen solche Befugnisse benötigen, doch erklärt der Oberste Gerichtshof, dass solche Gewaltanwendungen selbst Gebieten die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig sind (HRW 14.8.2020). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am 23. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am 17. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren (BAMF 28.9.2020). Um große Menschenansammlungen zu verhindern werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen
Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020).
Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).
Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 1.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der „Line of Control (LoC)“ forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).
In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html , Zugriff 17.1.2020
• ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https:
//www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut , Zugriff 11.2.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff 10.5.2021
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.8.2020): Briefing Notes 8. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf , Zugriff 22.7.2020
• BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020
• BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 11.2.2020
• BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bb
c.com/news/world-asia-india-34578463 , Zugriff 13.3.2020
• BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 • BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http:
//www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir , Zugriff 20.2.2020
• DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https: //www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-prot esten-in-srinagar , Zugriff 11.2.2020
• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.ne t/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html , Zugriff 11.2.2020
• FH – Freedom House (2020): Freedom in the World, Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/c ountry/indian-kashmir/freedom-world/2020, Zugriff 24.3.2021
• FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23. Juni 2020 https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-l ines-and-seek , Zugriff 22.7.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.8.2020): India: New Reports of Extrajudicial Killings in Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035851.html, Zugriff 15.10.2020
• IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https: //www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06 , Zugriff 11.2.2020
• IT – India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India’s charges As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu -and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14 , Zugriff 6.8.2019
• NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international
/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966 , Zugriff 11.2.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• OHRC - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in Indian-Administered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateRe port_8July2019.pdf , Zugriff 17.3.2020
• ONHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.6.2018): Reporton the Situation of Human Rights in Kashmir: Developments in the Indian State of Jammu and Kashmir from June 2016 to April 2018, and General Human Rights Concerns in Azad Jammu and Kashmir and Gilgit-Baltistan, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/DevelopmentsInKas hmirJune2016ToApril2018.pdf , Zugriff 23.1.2019
• RLS – Rosa-Luxemburg-Stiftung (1.2020): Vereinheitlichung und Ausgrenzung; Indiens hindunationalistische Regierung treibt den Umbau der Gesellschaft voran, https://www.rosalux.de/fileadm in/rls_uploads/pdfs/Standpunkte/Standpunkte_03-2020.pdf, Zugriff 11.2.2020
• SATP - South Asia Terrorism Portal (4.5.2021c): Datasheet – Jammu Kashmir, Data View, https: //www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir# , Zugriff 7.5.2021
• SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/polit ik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html , Zugriff 11.2.2020
• TOI – Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia .indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest utm_medium=text u tm_campaign=cppst , Zugriff 6.8.2019
• TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html , Zugriff 11.2.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032491.html, Zugriff 24.3.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html , Zugriff 13.3.2020
Punjab
Letzte Änderung: 31.05.2021
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020).
Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).
Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021).
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020).
Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021).
Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020).
Quellen:
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff 6.5.2021
• BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www. bbc.com/news/world-asia-india-34578463 , Zugriff 18.10.2018
• MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusin dia.gov.in/2011census/C-01.html , Zugriff 18.10.2018
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.sa tp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021
Naxaliten
Letzte Änderung: 31.05.2021
Der Konflikt zwischen der Zentralregierung und maoistischen Guerillagruppen, den sogenannten
Naxaliten besteht seit 1967. Auslöser war ein gewaltsamer Aufstand im Dorf Naxalbari (Westbengalen), der die Umverteilung von Land an die landlose Bevölkerung durchsetzen wollte (GIZ 1.2021a).
Naxaliten sind in etwa 101 Distrikten (von insgesamt 707) aktiv. Dieses Gebiet erstreckt sich vom nördlichen Bihar bis ins südliche Kerala und wird als „Roter Korridor“ bezeichnet. Besonders betroffen sind die Bundesstaaten Bihar (mit 22 Distrikten), Jharkhand (21), Odisha (19), Chhattisgarh (16) (GIZ 1.2021a), Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen und Andhra Pradesh (AA
23.9.2020). Diese Distrikte gelten zu den wirtschaftlich und sozial am stärksten benachteiligten Gebieten (aber oft auch rohstoffreichsten) Indiens und werden überproportional von Adivasi (sog. scheduled tribes) bewohnt und stellen Lebensraum und damit einhergehend Lebensgrundlage der dort beheimateten indigenen Völker dar. Die Gebiete werden immer mehr durch Bergbau, Infrastrukturprojekte, der Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones, SEZ) etc. bedroht (GIZ 1.2021a).
Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreichte. Daraufhin beschloss die indische Zentralregierung einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt. Zwar wurden die Naxaliten vielerorts zurückgedrängt und durch die Verhaftung, Tötung oder Kapitulation führender Kader erheblich geschwächt, die Ursachen des Konflikts wurden jedoch bislang nur unzureichend adressiert (BPB 12.12.2017). Es ist den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 23.9.2020).
Im Jahr 2006 bewertete der damalige Premierminister Manmohan Singh die Naxaliten als größte Bedrohung der inneren Sicherheit, der Indien je gegenüber stand. Von staatlicher Seite wird seitdem verstärkt versucht, der Bedrohung durch die Naxaliten sowohl durch den verstärkten Einsatz von Sicherheitskräften als auch durch den gezielten Einsatz von Entwicklungsprogrammen in den besonders betroffenen Gebieten Herr zu werden. Zeitweise wurde eine Bürgermiliz (bspw. die Salwa Judum in Chhattisgarh) eingesetzt, welche dann allerdings durch das Oberste Gericht 2011 verboten wurde, da diese unter anderem für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wurde (GIZ 1.2021a).
Kommunistische/maoistische Gruppen (sog. Naxaliten), von denen sich die zwei bedeutendsten Gruppen (People’s War and Marxist Communist Center), sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben, operieren nach wie vor im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu), wobei sich der Bundesstaat Chhattisgarh zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt hat (AA 23.9.2020; vgl. ÖB 9.2020). Naxaliten, mehrheitlich Angehörige der sog. scheduled tribes (GIZ 1.2021a), verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vgl. ÖB 9.2020). In den vergangenen Jahren sind mehrere tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden (SATP 23.3.2021d). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017). Am 3. April 2021 lieferten sich Sicherheitskräfte mit maoistischen Rebellen im Bezirk Bijapur im östlich gelegenen Bundesstaat Chhattisgarh ein Feuergefecht, nachdem etwa 400 bewaffnet Maoisten eine Polizeirazzia angegriffen haben. Bei der folgenschwersten Auseinandersetzung dieser Art seit vier Jahren wurden mehr als 20 Sicherheitskräfte getötet und mindestens 30 verletzt. Die Verluste der Rebellen sind nicht bekannt (BAMF 12.4.2021).
Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 335 Todesopfer im Zusammenhang mit Gewalttaten landesweiter maoistischer Erhebungen und deren Bekämpfung durch die indischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2018 wurden 412 Personen im genannten Zusammenhang getötet, 2019 waren es 302 Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch im Zusammenhang mit maoistischen Erhebungen, wie auch deren Bekämpfung 239 Todesopfer registriert. Im Jahr 2021 wurden bis zum 7.Mai insgesamt 93 Todesfälle im Zusammenhang mit maoistischen Erhebungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 7.5.2021d).
Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement,
Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile Gegner. Mordkommandos gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Allerdings sind auch Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in den Naxaliten-Gebieten dokumentiert. Die Zivilbevölkerung findet sich zwischen den Fronten wieder (AA 23.9.2020).
Die Verhängung von Abriegelungsmaßnahmen der Regierung zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie im Zeitraum März bis Juni 2020 erfolgte zeitgleich mit einem rückläufigen Grad an naxalistischer Gewalt, die durch einen einseitigen, von hohen Kommandanten der Naxaliten zu Beginn der Pandemie ausgerufenen Waffenstillstand, bedingt wurde. Dennoch begannen die Zusammenstöße im letzten Quartal 2020 wieder zuzunehmen (ACLED 3.2021; vgl. SATP
23.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
• ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (3.2021): 2020:THE YEAR IN REVIEW, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/2021/03/ACLED_Annual-Report-202 0_WebMarch2021_Pub.pdf, Zugriff 25.3.2021
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff 10.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff
18.3.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 25.3.2021
• SATP – South Asia Terrorism Portal (7.5.2021): Datasheet - Maoist Insurgency, https://www.satp.o rg/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-maoistinsurgency, Zugriff 10.5.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 31.05.2021
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 9.2020).
Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 23.9.2020).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen
Gesetzen nur 24 Stunden dauern. EineAnklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit („National Security Act“, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit („Jammu and Kashmir Public Safety Act“, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere
Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 23.9.2020).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 23.9.2020).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des „Unlawful
Activities Prevention Act (UAPA)“, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB
9.2020).
Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse („Public Interest Litigation petitions“, PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsr elevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
• CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmat ters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539 , Zugriff 13.8.2019
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 1.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 1.2021).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW
13.1.2021).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vgl. BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021).
Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2020).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zurAufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA
23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten
(Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in
Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021).
Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).
Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 23.9.2020).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 23.9.2020). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete
Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force
(ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 9.2020). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 23.9.2020).
Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force“) unterstehen dem Büro des Premierministers.
Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros („Intelligence Bureau“ - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungsund Analyseflügel („Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India,
15.1.2017).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
• BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff
27.4.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 27.4.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020) Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021
• War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https:
//gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html , Zugriff 19.3.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 23.9.2020). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 1.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).
Folter ist in Indien zwar verboten (AA 23.9.2020) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter im Beobachtungszeitraum angewendet wurde (USDOS 30.3.2021). Die der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021).
Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind zwar vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 23.9.2020), es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangene (AA 23.9.2020). Trotz der Trainings für Senior Police Officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 9.2020).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 9.2020).
Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. „encounter killings“) berichtet. So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenscheines „auf der Flucht“ erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020).
Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machten deutlich, dass es nach wie vor an Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (HRW 13.1.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 28.4.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 28.4.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 28.4.2021
• TIE – Indian Express (24.9.2020): Explained: How Tamil Nadu Police’s brutal act of revenge claimed lives of a father and son, https://indianexpress.com/article/explained/explained-tamil-nadu-policecustodial-torture-father-son-killed-thoothukudi-6479190/, Zugriff 16.10.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021
Korruption
Letzte Änderung: 31.05.2021
Korruption ist weit verbreitet (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) im Jahre 2020 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 86. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 40, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2021; vgl. TI 2020).
NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.3.2021). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.3.2021).
Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 30.3.2021).
Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen (FH 3.3.2021).
Die Regierung berichtet, dass zwischen März 2019 und Februar 2020 insgesamt 12.458 Korruptionsbeschwerden gemeldet worden sind. Von diesen wurden 12.066 Fälle behandelt oder aufgeklärt. Darüber hinaus wird durch die Regierung festgestellt, dass durch die Central Vigilance Commission, die sich mit Korruption in der Regierung befasst, im Jahr 2019 insgesamt 2.752 Fälle überprüft wurden. Mehr als 950 Fälle waren 2019 noch nicht abgeschlossen (USDOS
30.3.2021). Ende 2020 waren davon noch knapp 590 Fälle beim Central Bureau of Investigation (CBI) seit über einem Jahr zur Untersuchung anhängig. Sechs davon betreffen Personen des politischen Lebens (TET 11.2.2021).
Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten, sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2025925.html , Zugriff 9.3.2020
• IT – India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey., https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-ye ar-survey-1622859-2019-11-26 , Zugriff 17.3.2020
• IT – India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https: //www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-a bout-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11 , Zugriff 7.11.2018
• TET – The Economic Times (11.2.2021): 588 cases pending investigation by CBI for over a year: Govt, https://economictimes.indiatimes.com/news/politics-and-nation/588-cases-pending-investig ation-by-cbi-for-over-a-year-govt/articleshow/80836303.cms, Zugriff 28.4.2021
• TI – Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transpar ency.org/en/cpi/2020/index/ind , Zugriff 11.5.2021
• TI – Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transpar ency.org/cpi2019 , Zugriff 20.2.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 10.5.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus), darunter viele inund ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 23.9.2020). Diese können grundsätzlich frei (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Menschenrechtsbeobachter berichten von Belästigungen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2021).
Doch haben Schikanen gegen NGOs unter Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sehen nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 23.9.2020; vgl. USDOS
30.3.2021, FH 3.3.2021), mitunter auch tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021).
NGOs können sich unter dem nationalen Societies Registration Act, 1860, oder unter den bundesstaatlichen Gesetzen zur Registrierung verschiedener gemeinnütziger Einrichtungen registrieren lassen. Es gibt keine genauen Zahlen über registrierte NGOs im Land. Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten, z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen einzuschränken (DFAT 10.12.2020).
Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 30.3.2021).
Unter bestimmten Umständen erlaubt der Foreign Contributions Regulation Act (FCRA) der Bundesregierung, NGOs den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Macht auszunutzen, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen. Seit 2015 hat die Regierung fast 15.000 Vereine unter dem FCRA aus der Registrierung genommen. Änderungen des FRCA, die 2020 verabschiedet wurden, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen zu konsultieren, verschärften die Einschränkungen für ausländische Finanzierung (FH 3.3.2021). Bürgerrechtsgruppen behaupten, dass ein solchesVorgehen eingesetzt wird, um die Tätigkeiten bestimmter Organisationen im Land zum beenden. Als Beispiele werden dafür Lawyers Collective, eine Organisation, die Aktivisten in Verfahren gegen die Regierung vertritt und das indische Büro der Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI India) angeführt. AI hat seine Aktivitäten im Land eingestellt, nachdem die Behörden die Bankkonten der Organisation eingefroren hat (DFAT 10.12.2020).
Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 7.5.2021
• NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 6.11.2018
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State: 2020 Country Report on Human Rights Practices [USA]
(30.3.2021): India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 7.5.2021
Ombudsmann
Letzte Änderung: 31.05.2021
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018).
Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 30.3.2021).
24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind (USDOS 30.3.2021).
Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• NHRC -The National Human Rights Commission India (2.8.2018): The National Human Rights
Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation , Zugriff 22.10.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 5.5.2021
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 23.9.2020). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 1.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Das Mindesteintrittsalter in die Armee ist das 16. Lebensjahr. Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem „Army Act“ von 1950 und den entsprechend lautenden „Navy Act“ und „Air Force Act“ je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (ÖB 23.9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Im Alter von 16 bis 18 Jahren kann man sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 4.5.2021).
Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine
Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellt (2020) (AA 23.9.2020). Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http:
//ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021
• CIA - Central Intelligence Agency [USA] (4.5.2021): The World Factbook – India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff
11.5.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 23.9.2020). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 9.2020). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 23.9.2020). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 23.9.2020).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatisti-sche Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsver-letzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entfüh-rungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer undreligiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020).
Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen,
Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 23.9.2020).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 11.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 11.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020: Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 22.7.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen die Behörden Gesetze gegen Aufwiegelung und strafrechtliche Verleumdung, um Bürger zu verfolgen, die Regierungsbeamte oder die staatliche Politik kritisieren (USDOS 30.3.2021).
Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Unabhängige Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021. Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen. Im März 2020 rief Premierminister Modi die Medien dazu auf, die Verbreitung von „Pessimismus, Negativität und Gerüchten“ zu verhindern. Viele verstehen diese Aussage als Warnung, den Umgang der Behörden mit der Pandemie nicht zu kritisieren (FH 3.3.2021), investigativer Journalismus mit Bezug auf Verfehlungen der Regierung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie im April 2021 setzt die Medienschaffenden im Land zudem zunehmend unter Druck (SI 26.4.2021). Im Jahr 2020 wurden Dutzende Journalisten verhaftet, die sich kritisch über den Umgang der Regierung mit der Coronavirus-Pandemie geäußert hatten (FH 3.3.2021). Gegenwärtig befinden sich drei Journalisten in Haft (Stand:
6.5.2021) (RSF 5.2021).
Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten. Die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken (USDOS 30.3.2021). So verbieten die Regierungen der Bundesstaaten die Einfuhr oder den Verkauf bestimmter Literatur, die nach Ansicht der staatlichen Zensoren aufrührerisches Material enthalten oder kommunale oder religiöse Spannungen provozieren können (USDOS
30.3.2021).
Es wird von Fällen berichtet, in welchen durch die Regierung oder als regierungsnah eingestufte Akteure, Vertreter regierungskritischer Medien unter Druck gesetzt oder schikaniert und in einigen Fällen auch getötet wurden (USDOS 30.3.2021). Medienschaffende werden aber auch Ziel durch Übergriffe von maoistischen Guerillas und kriminellen Gruppen (RSF 2021). Solche Angriffe werden selten geahndet, einige fanden unter der Komplizenschaft oder aktiven Beteiligung der Polizei statt (FH 3.3.2021). Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als „anti-indisch“ diffamiert (RwB 2019).
Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM-Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM-Radiostationen, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 30.3.2021). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA
23.9.2020).
Indische Behörden bedienen sich gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten, um Sicherheitsrisiken abzuwenden. So können seit Juli 2019 durch eine Erweiterung des Anti-Terrorgesetztes Unlawful Activities Prevention Act (UAPA) nun auch einzelne Personen als „Terroristen“ registriert werden. Bislang wurde dies nur auf bekannte islamistische Terroristen angewendet, aber einige Beobachter befürchten, dass in Zukunft auch Regierungskritiker davon betroffen sein könnten (AA 23.9.2020). Am 6.4.2021 wurde in Kaschmir eine Richtlinie erlassen, die es Medienschaffenden aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt, sich Polizeieinsätzen zu nähern oder Live-Berichte von Feuergefechten zu senden (BAMF 12.4.2021).
Die Internetnutzung wächst rapide. Experten gingen im Januar 2020 von 688 Millionen Internetnutzern aus (ca. 50 Prozent der Bevölkerung). Ein freier Zugang zum Netz ist gerade in Indien zentral für die Ausübung von Meinungs- und Pressefreiheit (AA 23.9.2020). Zwar ist im regionalen Vergleich die Internetfreiheit Indiens relativ hoch (AA 23.9.2020), es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Internetzugang wird durch die Regierung präventiv vor antizipierten gewaltsamen Protesten lokal/regional den Internetzugang abgeschaltet. Wegen geäußerter Kritik auf dem Mikrobloggingdienst Twitter forderte die indische Zentralregierung die Verantwortlichen des Unternehmens auf, Meldungen zu löschen, die die Regierung und ihre Corona-Maßnahmen kritisieren (DW 25.4.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.9.2020): AA-Bericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/1456128/4598_1547112244_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-zur-asyl-und-abschiebu ngsrelevanten-lage-in-der-republik-indien-stand-juni-2018-18-09-2018.pdf, Zugriff 16.10.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff 10.5.2021
• DW – Deutsche Welle (25.4.2021): Twitter censors tweets critical of India’s COVID response, https://www.dw.com/en/twitter-censors-tweets-critical-of-indias-covid-response/a-57325737, Zugriff 6.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021
• RSF – Reporter ohne Grenzen (5.2021): Indien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/indien . Zugriff 6.5.2021
• RwB – Reporters without Borders (2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/india , Zugriff 16.3.2020
• SI – Scroll.in (26.4.2021): Fact check: Did states fail to use PM-Cares funds allocated by the Centre to build oxygen plants? https://scroll.in/article/993309/fact-check-did-states-fail-to-use-pm-caresfunds-allocated-by-the-centre-to-build-oxygen-plants, Zugriff 6.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 31.05.2021
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die lokalen Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Während einige Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wie z.B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich ist - finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt, obwohl durch die Maßnahmen der Eindämmung der COVID-19-Pandemie dazu geführt hat, dass 2020 weniger solcher Veranstaltungen stattfgefunden haben. Die nationale Regierung und einige Landesregierungen setzten zwischen Dezember 2019 und März 2020 Versammlungsverbote und scharfe Munition ein, um die breit getragenen Proteste gegen den Citizenship Amendment Act (CAA) und Vorschläge zur Einführung eines Bürgerregistrierungsverfahrens landesweit zu unterdrücken. Demonstranten wurden festgenommen und der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert. Kritiker behaupen, dass die im März 2020 verhängte und ab Mai 2020 allmählich gelockerte Abriegelungsmaßnahmen im Land von der Regierung teilweise genutzt wurde, weitere CAA-Proteste zu verhindern und Andersdenkende zum Erliegen zu bringen (FH 3.3.2021).
Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020) und die Sicherheitskräfte manchmal
Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, der Zutritt zu Demonstrationen verweigert, oder diese verhaften (USDOS 30.3.2021). In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitskräfte unterbinden häufig Demonstrationen und setzen Berichten zufolge übermäßige Gewalt ein, wenn sie versuchen, Demonstranten auseinanderzutreiben. So soll die Polizei von Delhi während der kommunalen Unruhen im Februar [2020] schwere Menschenrechtsverletzungen begangen habe. Es wird behauptet, dass die Polizei „mitschuldig und aktiv an der Gewalt beteiligt“ gewesen sei, bei der mehr als 50 Personen, die meisten von ihnen Muslime getötet wurden (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung schützt auch das Recht Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden. Dieses Recht unterliegt allerdings „angemessenen“ Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Anstands oder der Moral (DFAT 10.12.2020). Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa zehn Prozent der indischenArbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der „Essential Services Maintenance Act“ erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 9.2020).
Opposition
Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z.B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission („Election Commission of India“) nach sich (AA 23.9.2020).
Indien hat Hunderte von politischen Parteien, die bei der Wahlkommission registriert sind, wobei nur eine kleine Gruppe als nationale Parteien registriert sind. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020).
Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress (INC), Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party (BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam Party (TDP) in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 1.2021a).
Neben den nationalen Parteien spielen in jedem Bundesstaat zahlreiche regionale Bewegungen eine wichtige Rolle. Der Einfluss der regionalen Parteien hat Berichten zufolge stetig zugenommen, oft auf Kosten des Kongresses (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 5.5.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/#c285, Zugriff 5.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 5.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 5.5.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 31.05.2021
Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle,
Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufrieden geben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB 9.2020). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 23.9.2020). Sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung und der Zugang zu Trinkwasser sind häufig unzureichend und können mit der extremen Überbelegung der Haftanstalten lebensbedrohlich sein (USDOS 30.3.2021). Bei Bedarf wird ins (oftmals unzureichend ausgestattete) staatliche Krankenhaus eingeliefert (AA 23.9.2020). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 23.9.2020). Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Nach dem Gesetz müssten Jugendliche in eigens vorgesehenen Jugenstrafanstalten untergebracht werden, allerdings kann vor allem in ländlichen Regionen nicht davon ausgegangen werden (ÖB 9.2020).
Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin personell unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt (USDOS 30.3.2021; vgl. NRCB 8.2020).
Dem Bericht des Prison Statistics of India (PSI) aus dem Jahr 2019 zufolge, gibt es 1.350 Gefängnisse landesweit mit einer genehmigten Kapazität von 403.739 Personen - bei einer Häftlingszahl von 478.600 (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019). Der Frauenanteil unter den Inhaftierten liegt bei 4,2 Prozent (WPB 31.12.2019). Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung ist mit ca. 0,34 Prozent zwar niedrig (AA 23.9.2020), dennoch sind die Hafteinrichtungen im Land überfüllt (AI 7.4.2021). Nach offiziellen Angaben liegt die durchschnittliche Belegungsquote der Haftanstalten auf nationaler Ebene in Indien bei 118,5 Prozent (WPB 31.12.2019). Die Gefängnisse in Uttar Pradesh melden die höchste Überbelegung mit einer Belegungsrate von 168 Prozent, gefolgt von Uttarakhand mit 159 Prozent und Meghalaya mit 157 Prozent (USDOS 30.3.2021). Knapp 70 Prozent aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019), denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020).
Das Gesetz untersagt willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, dennoch bleibt lang andauernde, willkürliche Inhaftierung ein bedeutendes Problem als Folge eines überlasteten und nicht entsprechend ausgestatteten Gerichtssystems sowie wegen mangelnder Rechtssicherheit. Die Polizei nutzte spezielle Sicherheitsgesetze, um die gerichtliche Überprüfung von Verhaftungen hinauszuzögern (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung bemüht sich mithilfe von sogenannten „Fast Track-Gerichten“, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern sowie lang andauernde Inhaftierungen zu reduzieren (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz das „Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO) Act“. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-TrackGerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind. Einige NGOs kritisierten, dass diese Gerichte kein ordnungsgemäßes Verfahren einhalten und Inhaftierte, die sich keine Kaution leisten können, in Haft bleiben müssen (USDOS 30.3.2021).
Es gibt weiterhin Berichte über Tötungen, Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei und Haftpersonal insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Ein Gesetzentwurf, der Folter verhindern soll, ist noch anhängig (FH 3.3.2021). Manche Vergewaltigungsopfer hatten aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglicher Vergeltungshandlungen Angst sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission
(National Human Rights Commission - NHRC) hat das Mandat, Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und der paramilitärischen Streitkräfte zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, Fälle zu untersuchen, die diese Einheiten betreffen (USDOS 30.3.2021).
Der Public Safety Act (PSA) gilt nur in Jammu und Kaschmir und erlaubt staatlichen Behörden die Festnahme von Personen ohneAnklage oder gerichtliche Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist den Familienmitgliedern kein Zugang zu den Häftlingen erlaubt. 2019 wurden 662 Personen unter dem PSA verhaftet, von denen sich bis August [2020] noch 412 in Haft befunden haben (USDOS 30.3.2021).
Die NHRC erhielt und untersuchte Häftlingsbeschwerden über Menschenrechtsverletzungen im
Laufe des Jahres. Von Vertretern der Zivilgesellschaft wird jedoch angenommen, dass aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nur wenige Häftlinge Beschwerden einreichen (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 12.1.2021).
Das Asia Centre of Human Rights (ACHR) berichtet, dass zwischen Anfang April 2017 und
Ende Februar 2018 insgesamt 1.674 Personen in Haft gestorben sind (ACHR 26.6.2018). Nach
Angaben des National Crime Records Bureau (NCRB) sollen im Jahr 2017 bis zu 100 Personen in Polizeigewahrsam gestorben sein. Davon befanden sich 58 Personen in Haft und 42 Personen in polizeilicher oder gerichtlicher Untersuchungshaft (IS 2.11.2019).
Im August [2020] veröffentlichte die NCRB den Bericht „Prison Statistics of India (PSI) 2019“, der 1.775 Todesfälle von Insassen in Gerichtsgewahrsam im Jahr 2019 dokumentierte (USDOS 30.3.2021). Nach Regierungsangaben war ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen des Landes (AA 18.9.2018) auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Bei Bedarf werden Häftlinge in (oftmals unzureichend ausgestattete) Krankenhäuser eingeliefert (AA 19.7.2019). Ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen (1845) war 2018 auf Krankheiten zurückzuführen (AA 23.9.2020).
Im Juni [2020] berichtete die Nationale Kampagne gegen Folter über den Tod von insgesamt
125 Personen in Polizeigewahrsam im Jahr 2019. Dem Bericht zufolge waren 74 Prozent der Todesfälle auf angebliche Folter oder Misshandlungen zurückzuführen, während das Ableben von 19 Prozent der dokumentierten Fälle unter fragwürdigen Begleitumständen zustande gekommen sind. Von den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam meldete Uttar Pradesh mit 14 Fällen den höchsten Anteil, gefolgt von Tamil Nadu und Punjab mit jeweils 11 Todesfällen. Unter den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam, die von der Nationalen Kampagne gegen Folter im Jahr 2019 dokumentiert wurden, waren 13 Opfer aus Dalit- und Stammesgemeinschaften und 15 Muslime (USDOS 30.3.2021).
Das indische Recht schreibt vor, dass durch einen Richter eine Ermittlung bei einem Todesfall in Gewahrsam erfolgen muss. Dabei ist die Polizei verpflichtet, einen First Information Report (FIR) zu erstellen, eine nicht am bisherigen Verlauf der Ermittlungen beteiligte Abteilung der Polizei unterucht darauf hin den Todesfall. Eine Information des NHRC, durch das die durchzuführende
Autopsie filmen muss und einen entsprechenden Bericht erstellt, wird per Gesetz gefordert. Internationale Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass das Gesetz nicht konsequent angewendet wird (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebu ngsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
• ACHR – Asian Centre for Human Rights (4.7.2019): India ‘refuses’ to ratify UN convention on torture despite 19% rise in custodial deaths, http://www.achrweb.org/achr-in-media/india-refusesto-ratify-un-convention-on-torture-despite-19-rise-in-custodial-deaths/ , Zugriff 18.3.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.h tml, Zugriff 5.5.2021
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 5.5.2021
• HRW – Human Rights Watch: World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/204 3608.html, Zugriff 5.5.2021
• IS – IndiaSpend (2.11.2019): 100 Custodial Deaths Recorded In 2017, But No Convictions, https: //www.indiaspend.com/100-custodial-deaths-recorded-in-2017-but-no-convictions/ , Zugriff
18.3.2020
• NCRB – National Crime Records Bureau MoHA [Indien] (8.2020): Prison Statistic India 2019, https://ncrb.gov.in/sites/default/files/PSI-2019-27-08-2020.pdf , Zugriff 21.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 5.5.2021
• WPB – World Prison Brief (31.12.2019): World Prison Brief data, India, https://www.prisonstudies. org/country/india , Zugriff 5.5.2021
Todesstrafe
Letzte Änderung: 31.05.2021
Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat,
Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für „terroristische Straftaten“, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (AA 23.9.2020). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 zwar mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019), doch wird der Umsetzung dieser Forderung einhergehende, rechtliche Möglichkeiten für Überlebende sexueller Gewalt am Land, wie Stigmatisierung, Angst vor Vergeltung, feindselige oder abweisende Reaktionen durch die Polizei und mangelnder Zugang zu angemessener rechtlicher und medizinischer Unterstützung nicht ausreichend berücksichtigt (HRW 13.1.2021).
Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle („rarest of rare cases“) auf (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt (vgl. 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vgl. ÖB 9.2020, AI 21.4.2020).
Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 23.9.2020; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Die Hinrichtungen wurden in den letzten Monaten durch Einsprüche und Gnadengesuche der Verurteilten immer wieder verschoben. Der aus der schrittweisen Abarbeitung der Rechtsbehelfe resultierende Aufschub - trotz enormen Drucks aus Politik und Öffentlichkeit - demonstriert das prinzipielle funktionieren des indischen Rechtsstaates (AA 23.9.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).
Etwa 370 bis 500 zum Tode verurteilte Gefangene sitzen in den Haftanstalten des Landes ein (AI 4.2021; vgl. HRW 18.1.2018, DW 5.5.2017, AA 23.9.2020, CLS 22.4.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020]: Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsr elevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 16.10.2020
• AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net /en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 5.5.2021
• AI – Amnesty International (21.4.2020): Global Report, Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff
22.7.2020
• AI - Amnesty International (12.4.2018): Todesurteile und Hinrichtungen 2017, http://www.amnestytodesstrafe.de/files/ACT50-7955-2018_laenderuebersicht.pdf , Zugriff 17.1.2020
• BBC – British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for
2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961 , Zugriff 7.4.2020
• CLS – Cornell Law School (22.4.2020): Database Results Republic of India, https://deathpenalty worldwide.org/database/, Zugriff 23.3.2021
• DW – Deutsche Welle (5.5.2017): Gruppenvergewaltigung und Mord: Oberstes Gericht Indiens bestätigt Todesstrafe, https://www.dw.com/de/gruppenvergewaltigung-und-mord-oberstes-gerichtindiens-best%C3%A4tigt-todesstrafe/a-38717281 , Zugriff 29.10.2020
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021
• HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/1422455.html , Zugriff 17.1.2020
• HRW – Human Rights Watch (22.11.2012): India: Reinstate Moratorium on Death Penalty, https: //www.hrw.org/news/2012/11/22/india-reinstate-moratorium-death-penalty , Zugriff 17.1.2019
• IT – India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-exe cuted-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20 , Zugriff 7.4.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• ZO – Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-t aeter-hinrichtung , Zugriff 7.4.2020
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 23.9.2020), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.6.2020).
Neben den vier Religionen indischen Ursprungs - dem Hinduismus, dem Buddhismus, dem
Jainismus und dem Sikhismus - gibt es in Indien den Islam und das Christentum sowie noch wenige andere Religionen. Die Inder sind laut dem indischen Zensus von 2011 zu 79,8 Prozent Hindus, 14,2 Prozent Muslime, 2,3 Prozent Christen und zu 1,7 Prozent Sikhs. Die restlichen 2 Prozent verteilen sich auf die anderen Religionsgemeinschaften (GIZ 1.2021d). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 9.2020). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.6.2020).
Trotz des insgesamt friedlichen Zusammenlebens existieren zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften Spannungen, die in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen („riots“, Pogrome) führten (AA 23.9.2020). Im Jahr 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der Bharatiya Janata Party (BJP) im Mai nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 4.2020). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Diskriminierung und Vandalismus (USDOS 10.6.2020). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).
Gewalt gegen religiöse Minderheiten, wurde 2017 in Indien zu einer zunehmenden Bedrohung (HRW 18.1.2018), doch hat es die Regierung verabsäumt, Richtlinien des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung, wie auch der Untersuchung von Angriffen auf religiöse Minderheiten und andere gefährdete Gemeinschaften, welche häufig von BJP-Anhängern angeführt werden, umzusetzen (HRW 14.1.2020). 2019 hat es die Regierung verabsäumt, die Vorgaben des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung und Aufklärung von Übergriffen des in vielen Fällen von Bharatiya Janata Party (BJP)-Anhängern angeführten Mobs auf religiöse Minderheiten und andere vulnerable Bevölkerungsgruppen umzusetzen (HRW 14.1.2020).
Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit hinduistischer Mehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder „Verlockung“ erfolgt, was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen, manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 3.3.2021). Neun der 28 Bundesstaaten haben Gesetze, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh „Nötigung“ der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch „Betrug“, „Gewalt“ und „Anstiftung“ umfassen. Die Definition von „Verführung“ wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS
10.6.2020).
Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020).
Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020).
Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; und ging auch mit der Zunahme eines strammen (Hindu-) Nationalismus einher. Den erneuten deutlichen Wahlsieg der BJP 2019 sehen einzelne Gruppen daher mit Sorge (AA 23.9.2020).
Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle gemeinschaftlicher Gewalt statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.h tml, Zugriff 5.5.2021
• CIA – Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/th e-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 5.5.2021
• FH – Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, 3. März 2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 5.5.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021d): Indien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022689.html , Zugriff 13.3.2020
• HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/1422455.html , Zugriff 17.1.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020Annual Report; USCIRF – Recommended for
Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf , Zugriff 5.5.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 22.7.2020
Christen
Letzte Änderung: 31.05.2021
2,3 Prozent der Inder sind Christen (GIZ 1.2021d). Christliche Bevölkerungsanteile finden sich im gesamten Land, aber in größerer Konzentration im Nordosten und in den südlichen Bundesstaaten Kerala, Tamil Nadu und Goa. In drei kleinen Bundesstaaten im Nordosten (Nagaland, Mizoram, und Meghalaya) stellen die Christen die Mehrheit (USDOS 10.6.2020).
Verschiedenen Quellen zufolge kommt es christlichen Gemeinden gegenüber zu Fällen von Gewalt und Belästigungen (USDOS 10.6.2020; vgl. CWS 17.2.2020). Kirchen werden immer häufiger das Ziel von Anschlägen (LZ 3.12.2019) in Form von Lynchjustiz, die zumeist über soziale Medien organisiert werden (USCIRF 4.2020).
Berichte christlicher Organisationen (z. B. von Missio) beschäftigen sich mit der Lage von Christen in Indien und fokussieren neben den Anti-Konversionsgesetzen insbesondere auf immer wieder vorkommende Gewalttaten gegen Christen. Einige christliche Organisationen vermelden einen Anstieg von Gewalt gegen Christen, wobei häufig die Methodik und die Datengrundlage der vorgelegten Berichte auch außerhalb Indiens kritisiert werden. Offiziell dokumentierte Zahlen gibt es nicht (AA 23.9.2020). In einigen Unionsstaaten wie gab es immer wieder Übergriffe gegen christliche Dörfer. Diese Gewaltaktionen gehen auf das Konto extremer Hindu-Organisationen, die keine andere Religion als den Hinduismus tolerieren und die durch Hetzkampagnen der lokalen Politiker gegen die „zum Christentum Konvertierten“ dazu aufgestachelt werden (ÖB 9.2020).
Laut Alliance for Defending Freedom India (ADF) verzeichnete die Notrufnummer des United Christian Forum im Jahr 2019 mehr als 300 Fälle von Massengewalt gegen Christen aller Denominationen im Land. Die NGO Persecution Relief berichtete für das Jahr 2019 über 527 Fälle von Verfolgung gegen Christen, verglichen mit 477 im Jahr 2018. Die NGO berichtete, dass die häufigsten Formen der Verfolgung „Drohungen, Belästigungen und Einschüchterungen“ seien, auf die 199 von 527 Vorfällen entfielen. Sie gab auch an, dass die Zahl der Vorfälle im Laufe des Jahres um 60 Prozent höher war als die 2016 gemeldete Zahlen (USDOS 10.6.2020). Im Zeitraum 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 wurden zwölf Christen ermordet. Die Angriffe auf Kirchen und religiöse Besitztümer hat sich im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt und liegt nun bei 76 Fällen, 45 Häuser von Christen wurden bei Anschlägen beschädigt. Mindestens 72 Christen wurden aufgrund ihres Glaubens festgenommen. Mindestens 15 Christinnen wurden Opfer von Vergewaltigung (OD o.D.).
Seit Beginn der zweiten Amtszeit von Indiens Premierminister Narendra Modi im Mai 2019 habe es eine Serie von Gewalttaten gegen Christen in Uttar Pradesh und fünf weiteren Bundesstaaten gegeben. Christen werfen der Bharatiya Janata Party (BJP) vor, im Namen der Religion begangene Gewalttaten zu dulden (DS 31.7.2019).
Während die Verfassung das Recht auf religiöse Bekehrungen schützt, haben zehn Bundesstaaten Anti-Bekehrungsgesetze, die eine Bekehrung unter Strafe stellen. Es bestehen viele vage Formulierungen, die als Verbot von einvernehmlichen Bekehrungen interpretiert werden können. 2019 hat der BJP-regierte Bundesstaat Himachal Pradesh die Strafen für Zwangskonversionen erhöht (USCIRF 4.2020). Anti-Konversionsgesetze werden routinemäßig eingesetzt, um Ge-
walt gegen christliche Ziele zu rechtfertigen und Feindseligkeiten gegenüber Minderheiten zu erzeugen (CWS 9.2018).
Groß angelegte, sogenannte „Homecoming-Zeremonien“, das sind religiöse Rückkonversionen, werden landesweit von Vertretern der Sangh Parivar angeführt. Diese behaupten „Beschützer“ der Hindutva-Ideologie zu sein und begründen die Fortsetzung dieser Kampagnen damit, dass alle Inder ursprünglich Hindus waren und später aus Zwang oder durch Verlockungen zum Christentum oder zum Islam konvertierten (CWS 9.2018).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• CSW – Christian Solidarity Worldwide (9.2018): India, Freedom of religion or belief, 2018, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/1447984/3175_1540664456_2018-09-general-briefings-india.pdf , Zugriff 19.11.2018
• DS – Der Standard (31.7.2019): Hindu-Extremisten verbrennen muslimischen Jugendlichen, https: //www.derstandard.at/story/2000106904334/hindu-extremisten-verbrennen-muslimischen-jugendl ichen , Zugriff 5.8.2019
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021d): Indien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• OD Open Doors (o.D.): Länderprofil Indien, https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_d ossier/10_laenderprofil_indien.pdf , Zugriff 11.5.2021
• USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020Annual Report; USCIRF – Recommended for
Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 5.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 22.7.2020
Muslime
Letzte Änderung: 31.05.2021
Heute beherbergt Indien nach Indonesien die zweitgrößte muslimische Population der Welt
(GIZ 1.2021d). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 3.3.2021). Doch betreibt die von Premierminister Narendra Modi und seiner hindunationalistischen Bharatiya Janata Party
(BJP) geführte Regierung eine diskriminierende Politik und die Gewalt gegen die muslimische Bevölkerung wird verstärkt (FH 3.3.2021).
Muslime, die mit Abstand größte religiöse Minderheit (rund 14,2 Prozent Gesamtbevölkerung)
(USDOS 10.6.2020) werden weiterhin in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung,
Arbeit) besonders häufig benachteiligt (AA 23.9.2020) und häufig Opfer von sogenannter ethnischer Gewalt (communal violence, Gewalt zwischen Volksgruppen) (GIZ 1.2021d). Es gibt große muslimische Gemeinschaften in den Bundesstaaten Uttar Pradesh, Bihar, Maharashtra, WestBengalen, Telangana, Karnataka und Kerala. Muslime machen 68,3 Prozent der Bevölkerung im ehemaligen Bundesstaat Jammu und Kaschmir aus, dem einzigen Staat, in dem Muslime die Mehrheit bilden. Der Großteil der muslimischen Bevölkerung konzentriert sich im Kaschmirtal, während Jammu und Ladakh eine hinduistische bzw. buddhistische Mehrheit aufweisen (USDOS 10.6.2020).
Die politischen Rechte von Indiens Muslimen sind bedroht (FH 3.3.2021). Während die Verfassung das Recht auf religiöse Bekehrungen schützt, haben zehn BundesstaatenAnti-Bekehrungsgesetze, die eine Bekehrung unter Strafe stellen. Es bestehen viele vage Formulierungen, die als Verbot von einvernehmlichen Bekehrungen interpretiert werden können. 2019 hat der BJPregierte Bundesstaat Himachal Pradesh die Strafen für Zwangskonversionen erhöht (USCIRF 4.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz (Citizenship Amendment Act, CAA), das nicht-muslimischen Einwanderern und Flüchtlingen aus benachbarten muslimischen Mehrheitsstaaten einen besonderen Zugang zur indischen Staatsbürgerschaft gewährt. Gleichzeitig betreibt die Regierung Pläne für die Schaffung eines nationalen Bürgerregisters. Viele Beobachter sind der Meinung, dass das Register verwendet
wird, muslimische Wähler zu entrechten, indem es sie effektiv als illegale Einwanderer klassifiziert. Wichtig ist, dass Muslime überproportional häufig keine Dokumente haben, um den Geburtsort anzugeben. Nicht-Muslime ohne gültige Papiere hingegen haben im Rahmen des CAA in einem Schnellverfahren Anspruch auf die Staatsbürgerschaft (FH 3.3.2021).
Spannungen zwischen den beiden größten Glaubensgemeinschaften – den Hindus und den
Muslimen haben eine lange Vergangenheit. Im Zuge der Erstarkung der BJP wird der Narrativ von nationalistischen Hindus in jene Richtung gelenkt, dass alle Nicht-Hindus keine echten Inder sein könnten und daher bekämpft oder unterdrückt werden müssten. Vor allem den Muslimen
wird bei Kritik an der Regierung gerne das Prädikat eines „pakistanischen Spions“ umgehängt. Wichtige Initiativen der BJP-Regierung, wie u.a. die Abschaffung der Kaschmir-Autonomie, das neue Staatsbürgerschaftsgesetz oder der National Register of Citizens in Assam sind bewusst gegen die muslimische Minderheit gerichtet, auch wenn das von der Regierung in ihren offizielle Stellungnahmen freilich in Abrede gestellt wird (ÖB 9.2020).
Die antimuslimische Rhetorik nahm nach dem Ausbruch von Covid-19 zu (HRW 13.1.2021). Die
Regierung beschuldigte im Jahr 2020 Mitglieder der muslimischen Tablighi Jamaat-Minderheit, COVID-19 zu verbreiten. Als Reaktion darauf verweigerten Gesundheitseinrichtungen Muslimen den Zugang zu medizinischen Leistungen, Krankenhäuser verweigerten muslimischen Schwangeren und Krebspatienten Behandlungen. In den Monaten nach der landesweiten Abriegelung im März 2020 wurden soziale Medien und WhatsApp-Gruppen mit Aufrufen zum sozialen und wirtschaftlichen Boykott von Muslimen, neben Fake-News und anderen Fehlinformationen überschwemmt (AI 7.4.2021). Es gab auch zahlreiche physische Angriffe auf Muslime (HRW
13.1.2021).
Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (HRW 19.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern zu verbieten. 21 Staaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh
(RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). BJP-Führer haben eindringliche Stellungnahmen über die Notwendigkeit des Schutzes von Kühen abgegeben. Solche Aussagen haben in einigen Fällen zu Gewalt gegen religiösen und ethnischen Minderheiten geführt, die vor allem Rindfleisch konsumieren (HRW 19.2.2021).
Mob-Angriffe gewalttätiger Hindu-Gruppen gegen Minderheitengemeinschaften, darunter auch
Muslime, setzten sich das ganze Jahr über fort, wobei Gerüchte kursierten, die Opfer hätten
Kühe für Rindfleisch gehandelt oder getötet. Die Behörden versäumen es oft, die Täter solcher
„Kuhwachen“, zu denen Tötungen, Mobgewalt und Einschüchterungen gehören, strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 10.6.2020; vgl. DS 31.7.2019).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.h tml, Zugriff 4.5.2021
• DS – Der Standard (31.7.2019): Hindu-Extremisten verbrennen muslimischen Jugendlichen, https: //www.derstandard.at/story/2000106904334/hindu-extremisten-verbrennen-muslimischen-jugendl ichen , Zugriff 5.8.2019
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 5.4.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021d): Indien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 21.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 5.4.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Öterreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2021): Factsheet: Controlling Civil Society’s Purse Strings, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-03/2021%20Fi nancial%20Regulations%20Factsheet.pdf, Zugriff 4.5.2021
• USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (28.4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020Annual Report; USCIRF – Recommended for
Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf , Zugriff 5.5.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 4.4.2021
Sikhs
Letzte Änderung: 31.05.2021
In Indien leben rund 20,8 Millionen Sikhs. Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Bundesstaat Punjab (ca. 16 Millionen Menschen) mit bedeutenden Bevölkerungszahlen in Haryana (1,2 Millionen), Delhi (570.581), Rajasthan (872.930), Uttar Pradesh (643.500) und Uttarakhand (295.530) (DFAT 10.12.2020).
Die Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs), stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen (ÖB 9.2020).
In der Verfassung werden Sikhs, Buddhisten und Jains im Hinduismus zusammengefasst. Der
Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar. Streitpunkte zwischen den SikhGruppen ist das Ausmaß in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates, bekannt als „Khalistan“, unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), dass einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 30.3.2021).
Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges „Khalistan“ wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen wie der Babbar Khalsa International (BKI) in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist. Unterstützung in finanzieller- und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom Geheimdienst ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 9.2020).
Andere in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International,
Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation.
Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden BKI-Militante in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Angeblich hat der BKI gemeinsam mit der LeT im pakistanischen West Punjab ein gemeinsames Büro errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) untersützt (ÖB 9.2020).
Sikhs können Ziele von örtlich begrenzter Diskriminierung sein. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringes Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden (ÖB 9.2020). Doch werden die seit Monaten in Indien andauernden Bauernproteste gegen die von der Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors auch von den Sikhs im Punjab, die vom bisherigen System profitierten, mitgetragen. Das hissen einer Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi interpretiert die indische Regierung als Beteiligung der „Khalistan-Bewegung“ an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindung zu separatistischen Gruppen einleitet (HRW 19.2.2021).
Quellen:
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff 11.5.2021
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 11.5.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 31.05.2021
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 9.2020).
Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 30.3.2021). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (BAMF 30.9.2019). Kritiker behaupten, dass viele der Unterstützungsprogramme zur Förderung Angehöriger der unteren Kasten an den Folgen einer mangelhafter Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 30.3.2021).
Noch immer werden in Indien – trotz umfangreicher Förderprogramme und verfassungsmäßigem Verbot der Benachteiligung aufgrund von Kastenzugehörigkeit – Angehörige von niederen Kasten und Kastenlose (sogenannte Dalits, offiziell: „Scheduled Castes“, rund 16,6 Prozent der Gesamtbevölkerung) diskriminiert. Diese Benachteiligung ist in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt, fußt auf sozialen und religiösen Traditionen und verläuft vielfach implizit (AA 23.9.2020).
Mob-geleitete Gewaltakte gegenüber Angehörige von Minderheiten durch extremistische Hindu-
Gruppen, die der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) angehören, setzten sich das ganze
Jahr 2019 über fort (HRW 14.1.2020). Die Lage für Minderheiten und benachteiligte Gruppen hat sich im letzten Jahr verschlechtert, was auch - aber nicht nur - Konsequenz der Politik der im Frühjahr 2019 mit großer Mehrheit wiedergewählten Regierung von Premierminister Modi ist. Dennoch gilt: Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 23.9.2020).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 30.3.2021).
Im Nordosten des Landes, sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die
Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen. Dies erklärt auch den Widerstand gegen (illegale) Einwanderung aus Bangladesch und das neue Staatsbürgerschaftsgesetz. Auch bei der Schaffung der indischen Bundesstaaten wurden die Interessen der lokalen Bevölkerung sowie die Siedlungsgebiete der unterschiedlichen Stämme und Ethnien nur unzureichend berücksichtigt. Die indische Regierung reagierte auf die
Aufstände zunächst mit massiver Militärpräsenz. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.9.2020). Die Situation von Kindern aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften bleiben weiterhin in ganz Indien ein ernsthaftes Problem (HRW 17.1.2019).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.9.2019): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf , Zugriff 11.2.2020
• BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutchland] (28.89.2020): Indien, https://www.bpb. de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 21.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022689.html , Zugriff 13.3.2020
• HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2002249.html , Zugriff 17.1.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 4.5.2021
Dalits
Letzte Änderung: 31.05.2021
Der Begriff Dalit, abgeleitet aus dem Sanskrit für „Unterdrückte“ oder „Zerschlagene“, bezieht sich auf Angehörige jener Gruppen, die von Gesellschaft als die unterste der Scheduled Castes betrachtet werden. Die Zahl der Dalits wird auf ca. 200 Millionen geschätzt, was ca. 17 (USDOS
30.3.2021) bis 20 Prozent der Bevölkerung ausmacht (AA 23.9.2020).
Obwohl das Gesetz die Dalits schützt, sind sie in der Praxis Diskriminierungen beim Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung, oder zu Tempeln, sowie bei Hochzeiten ausgesetzt. Viele Dalits sind unterernährt und die meisten Zwangsarbeiter sind Dalits. Dalits, die ihr Recht durchsetzen wollen, werden oft angegriffen - vor allem im ländlichen Raum. Als Landwirtschaftsarbeiter für Landbesitzer höherer Kasten arbeiten sie Berichten zufolge oft ohne finanzielles Entgelt. Berichte des UN-Komitees zur Beseitigung der Diskriminierung ethnischer Gruppen sprechen von systematischem Missbrauch von Dalits, einschließlich außergerichtlicher Tötungen und sexueller Gewalt gegen Dalit-Frauen. Verbrechen gegen Dalits bleiben Berichten zufolge häufig ungestraft, entweder weil es die Behörden verabsäumen, Täter strafrechtlich zu verfolgen, oder Opfer die Verbrechen aus Angst vor Vergeltung nicht melden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, ÖB 9.2020, HRW 13.1.2021).
Das Strafrechtssystem bietet Angehörigen der Dalits nicht den gleichen Schutz (FH 3.3.2021). Problematisch ist oftmals das Verhalten von Polizei und Justiz, aber auch von einzelnen Lehrern in staatlichen Schulen gegenüber Dalits. Diese können häufig keinen Schutz durch die Polizei erwarten oder müssen, soweit die Täter einflussreich sind, sogar Repressalien durch die Polizei befürchten (ÖB 9.2020; vgl. AI 7.4.2021). Über gewalttätige Übergriffe wird immer wieder berichtet (BAMF 30.9.2019). Weiters wird Angehörigen der Dalits manchmal der Zugang zu bestimmten Schulen, unter anderem aufgrund ihrer Kaste verweigert, und es kommt zu Diskriminierungen von Dalit-Kindern in den Schulen (USDOS 30.3.2021).
Dalits, die sich anderen Religionen zuwenden, insbesondere dem Christentum oder dem Islam, verlieren ihren rechtlichen Status als reguläre Kasten und damit ihre Berechtigung zum Zugang zu den Vorteilen, die Dalits mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund zur Verfügung stehen (CSW 9.2018).
Die Bundes- und Staatsregierung implementieren auch weiterhin verschiedene Programme für Mitglieder der „Unberührbaren“, wie Bereitstellung von qualitativ besseren Unterkünften, reservierten Plätzen an Schulen, Regierungsjobs und Zugang zu subventionierten Nahrungsmitteln. Kritiker beanstanden, dass viele dieser Programme unter mangelhafter Umsetzung und/oder
Korruption leiden (USDOS 30.3.2021). Viele leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 23.9.2020).
Jährlich werden 40.000 Verbrechen gegen Dalits registriert (AI 4.6.2018). Nach Angaben der
Regierung stiegen gegen Dalits gerichtete Straftaten 2019 um 7 Prozent. Dieser Anstieg von Gewalttaten ist als Gegenreaktion durch Mitglieder der dominanter Kasten gegen durch Angehörige der Dalits betriebenen Anstrengungen in Richtung einer sozialen- und gesellschaftliche Weiterentwicklung wahrzunehmen, die eine Herausforderung für die herrschende Kastenhierarchie darstellt (HRW 13.1.2021). 2020 wurden Berichten zu Folge 150 Fälle grausamer Übergriffe gegen Dalits in Arunachal Pradesh gemeldet (USDOS 30.3.2021),
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.h tml, Zugriff 4.5.2021
• AI – Amnesty International (4.6.2018): Ganz unten, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-j ournal/indien-ganz-unten, Zugriff 16.3.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.9.2019): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf , Zugriff 11.2.2020
• CSW – Christian Solidarity Worldwide: India (9.2018): Freedom of religion or belief, 2018, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/1447984/3175_1540664456_2018-09-general-briefings-india.pdf , Zugriff 19.11.2018
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 4.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 4.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 4.5.2021
Adivasi
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die Adivasi („die ersten Bewohner“) setzen sich aus zahlreichen und höchst unterschiedlichen Ethnien zusammen (GIZ 1.2021d). Aufgrund der Vielfalt von geschätzten 250 eigenständigen Sprachen kann von keiner einheitlichen Kultur innerhalb der Adivasi gesprochen werden. Die einzelnen Adivasi-Gruppen sind politisch und sozial unterschiedlich organisiert. Als heterogene Gruppe verstanden, leben gegenwärtig 82,54 Mio. Adivasi in Indien. Sie stellen 8,2 Prozent der
Bevölkerung. Ihr Hauptsiedlungsgebiet sind die Bundesstaaten Zentralindiens, der sogenannte „Tribal Belt“ (bestehend aus den Bundesstaaten Madhya Pradesh, Chattisgarh, Maharashtra, Orissa, Jharkhand and Gujarat) (GfbBV 2021).
Viele leben unterhalb der Armutsgrenze. Adivasi haben mit Bezug auf fast alle sozioökonomischen Indikatoren, trotz deutlicher Fortschritte innerhalb der letzten Jahre die schlechtesten Lebensbedingungen aller Inder. Sie erfahren gesellschaftliche Diskriminierung, mitunter auch Gewalt. Adivasi-Vertreter und NGOs berichten seit Jahren aus einigen Bundesstaaten von systematischem und oft entschädigungslosem Entzug des von Adivasi genutzten Landes durch Bergbauunternehmen und Industrieprojekte. Auch aus diesem Grund finden linksextremistische Guerilla-Gruppen (sogenannte Naxaliten) in den Gebieten der Ureinwohner, u.a. in Jharkhand und Chattisgarh, ihre Haupt-Aktionsbasis. Dort steht die indigene Bevölkerung dann oftmals zwischen den Fronten, wird von beiden Seiten eingeschüchtert und ist gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. In anderen Bundesstaaten, wie Meghalaya, ist der Erwerb von Stammesland durch Nichtstammesangehörige explizit verboten. Etwa zwei Millionen Adivasi droht die Vertreibung aus ihren ursprünglichen Lebensräumen (AA 23.9.2020; vgl. ÖB 9.2020, FH 3.3.2021, GIZ 1.2021a).
Die Verfassung garantiert zwar die sozialen, ökonomischen und politischen Rechte von benachteiligten Gruppen von indigenen Stämmen und das Gesetz spricht ihnen einen speziellen Status zu, doch werden diese Rechte oftmals von den Behörden auch verweigert (USDOS 30.3.2021). Hassverbrechen und Gewalt gegen (indigene) Gemeinschaften Adivasi und religiöse Minderheiten werden ungestraft begangen (AI 7.4.2021).
Das Gesetz verbietet allen nicht-indigenen Personen, inklusive Bürgern anderer Bundesstaaten, das Übertreten der von der Regierung errichteten inneren Grenzen ohne eine gültige Berechtigung. Weder Kautschuk noch Wachs, Elfenbein oder andere Waldprodukte dürfen ohne Genehmigung aus den Schutzgebieten entfernt werden. Die Stammesbehörden müssen den Landverkauf an nicht-indigene Personen genehmigen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.h tml, Zugriff 3.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 3.3.2021
• GfbV – Gemeinschaft für bedrohte Völker (2021): Adivasi, https://www.gfbv.de/de/informieren/lae nder-regionen-und-voelker/voelker/adivasi/, Zugriff 3.5.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (1.2021a): Indien, Geschichte, Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 3.5.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (1.2021d): Indien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 3.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (8.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 3.5.2021
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indien ist ein überwiegend patriarchalisch geprägtes Land, in dem Frauen eine untergeordnete Rolle spielen (GIZ 1.2021d). Trotz verfassungsmäßigen Schutzes, einer Vielzahl entsprechender
Gesetze und einer breiten öffentlichen Debatte bleibt die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt – weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (USDOS 11.3.2021). Mädchen und Frauen werden über ihr gesamtes Leben benachteiligt und sind diversen Formen von Gewalt ausgesetzt (GIZ 1.2021a), materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung (USDOS 30.3.2021), das Abtreiben weiblicher Föten, die oft systematischen Vernachlässigungen weiblicher Kinder, die untergeordnete Rolle der Ehefrau in der Familie des Mannes und das schlimme Los der Wit-
wen (GIZ 1.2021a) bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet (USDOS 30.3.2021). Schätzungsweise 120.000 junge Frauen sind von Schuldknechtschaften betroffen, in welchen junge Frauen oder Mädchen bis zu fünf Jahren arbeiten, um Geld für eine Mitgift zu verdienen, um heiraten zu können. Die Arbeit bleibt jedoch manchmal teilweise oder ganz unbezahlt. Auch sollen Berichten zufolge Arbeitgeber Frauen während ihrer Zeit in der Schuldknechtschaft schwerwiegenden Misshandlungen ausgesetzt haben (USDOS 11.3.2020).
Frauen sind in vielen Fällen Ungleichbehandlung in Sachen Bildung, Beruf und gesellschaftlicher
Anerkennung ausgesetzt (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Gewalt, Vergewaltigung (die Zahl der registrierten Vergewaltigungsfälle im Land stieg 2019 im Vergleich zu 2018 um 7,9 Prozent) und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (AA 23.9.2020 vgl. USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021).
Vor allem in den ländlichen Gebieten des Landes, beschließen informelle kommunale Gremien Entscheidungen und Erlässe zu gesellschaftlichen Verhaltensweisen. Ihre Urteile führen zuweilen zu Gewalt oder Verfolgung, die sich gegen diejenigen richtet, die vermeintlich gegen soziale Normen verstoßen. Frauen mit niedrigerer Kasten- und Stammeszugehörigkeit sind besonders anfällig Gewalt zu erleiden (FH 3.3.2021).
Ein Großteil sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 23.9.2020). Als Folge der Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und der Lockdown führten zu vermehrten Fällen von häuslicher Gewalt (USDOS 30.3.2021 vgl. HRW 13.1.2021, AI 7.4.2021). Frauen und Kinder waren durch den Einkommensverlust einer größeren Bedrohung ausgesetzt. Durch die Absperrmaßnahmen bestanden zudem nur begrenzte Möglichkeiten sich der Gewalt zu entziehen oder entsprechenden Zugang zu Ressourcen zu erhalten (USDOS 30.3.2021). Schwangere Frauen und Mädchen sahen sich mit weiteren Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert, und es bestand ein erhöhtes Risiko von Müttersterblichkeit und Morbidität (AI 7.4.2021). Die High Courts von Jammu und Kaschmir und Delhi nehmen das zunehmende Problem der häuslichen Gewalt zur Kenntnis und weisen die nationalen Schutzbehörden an, zusätzliche Maßnahmen zu prüfen, um der steigenden Fälle von häuslicher Gewalt zu begegnen (USDOS 30.3.2021).
Im April 2018 verabschiedete die Regierung eine Verordnung zur Einführung der Todesstrafe für Täter, die wegen Vergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren verurteilt worden sind. Diese neue Verordnung erhöhte auch die Mindeststrafe für Vergewaltigungen von Mädchen und Frauen (HRW 17.1.2019). Forderungen nach der Todesstrafe bei Vergewaltigung haben die systemischen Barrieren für die Opfer sexueller Gewalt im Land nicht ausgeräumt (HRW 13.1.2021), Opfer sehen sich weiterhin mit Schwierigkeiten bei der Anzeige solcher Verbrechen konfrontiert, Schuldzuweisungen an die Opfer sind weit verbreitet und der Mangel an Zeugenund Opferschutzgesetzen macht Mädchen und Frauen aus marginalisierten Gemeinschaften noch anfälliger für Belästigungen und Übergriffe (FH 4.3.2020; vgl. HRW 17.1.2019).. Viele Frauen und Mädchen scheuen demnach eine Anzeige aus Scham und Angst oder Resignation (ZO 2.12.2019). Anzuführen sind unter anderem die Stigmatisierung der Opfer, die Angst vor Vergeltung, abweisende Reaktionen der Polizei und der fehlende Zugang zu angemessenen rechtlichen und gesundheitlichen Unterstützungsleistungen (HRW 13.1.2021). Erneute Vergewaltigungsfälle zeigen das Versagen des Strafrechtssystems auf und haben zu weiteren Protesten geführt. Nach einer weithin bekannt gewordenen Vergewaltigung und einem Mord im November 2019 tötete die Polizei im Dezember 2019 die vier Verdächtigen während ihrer Haft. In einem anderen Fall im selben Zeitraum wurde ein Opfer von ihrem mutmaßlichen Vergewaltiger und anderen Männern auf dem Weg zu einer Gerichtsverhandlung tödlich angegriffen (FH 4.3.2020; vgl. HRW 17.1.2019). Im März 2020 wurden durch die Behörden vier Männer hingerichtet, die für die Gruppenvergewaltigung und den Mord an einer jungen Frau im Jahr 2012 in Delhi verurteilt worden waren (HRW 13.1.2021).
Mädchen und Frauen mit Behinderungen sind nach wie vor einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgesetzt und sehen sich trotz gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz ihrer Rechte mit ernsthaften Hindernissen im Justizsystem konfrontiert (HRW 14.1.2020).
Frauen in Krisengebieten wie in Jammu und Kaschmir, im Nordosten, Jharkhand und Chhattisgarh sowie vulnerable Dalit- oder Stammesfrauen sind oft Opfer von Vergewaltigungen oder Bedrohungen mit Vergewaltigung ausgesetzt. Laut der nationalen Kriminalstatistik werden - verglichen mit anderen Kastenzugehörigkeiten - die meisten Vergewaltigungen gegen Dalit-Frauen verübt (USDOS 30.3.2021). Sogenannte Ehrenmorde blieben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem. Ehrenmorde waren gewöhnlich darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat. Im März 2018 wies der Oberste Gerichtshof die Regierungen der Bundesstaaten an, Abhilfe-, Präventions- und Strafmaßnahmen zu ergreifen, und diese Verbrechen zu stoppen (USDOS 30.3.2021). Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach wie vor verbreitet ist das seit 1988 gesetzlich verbotene Devadasi-System, in welchem Mädchen – meist aus niederen Kasten stammend – symbolisch mit Gottheiten in Tempeln verheiratet und teilweise in der Folge Opfer von Vergewaltigungen durch Priester und Tempelaufseher werden (AA 23.9.2020).
Es gibt kein nationales Gesetz, dass sich mit weiblicher Genitalverstümmelung befasst. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird weibliche Genitalverstümmelung von 70 Prozent bis 90 Prozent der Dawoodi Bohra Muslimen praktiziert. Deren Zahl wird auf eine Million geschätzt, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Madhya, Pradesh und Rajasthan verteilt. Im Juli 2018 nahm der Oberste Gerichtshof zum Verbot der Praxis von Genitalverstümmelung Stellung. Nach einem Treffen zwischen dem Premierminister und dem spirituellen Oberhaupt der Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft, welche die Praxis von Genitalverstümmelungen unterstützt, revidierte die Regierung ihre Entscheidung und wies die Beurteilung der Angelegenheit einem Gremium des Obersten Gerichtshofs verwiesen werden (USDOS 30.3.2021).
Gemäß dem National Crime Records Bureau (NCRB) wuchsen die Straftaten gegen Frauen zwischen 2016 und 2018 kontinuierlich an. Verbreitet sind vor allem Morde im Zusammenhang mit häusliche Gewalt sowie Entführungen Mitgiftstreitigkeiten (ÖB 9.2020). Durch die Behörden wurden im Zusammenhang mit Mitgiftmorden im Jahre 2016 insgesamt 20.545 Personen festgenommen (USDOS 30.3.2021). Die Behörden sind aufgrund der traditionell patriarchalischen Strukturen des Landes solchen Fällen gegenüber besonders unsensibel, was eine Verletzung der Rechte der Opfer darstellt. Auch AktivistInnen, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reicht (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021).
Lokale Behörden bemühen sich um die Sicherheit von Frauen zu gewährleisten. Im August 2020 meldete die Nationale Frauenkommission (NCW) für den Zeitraum Juli 2020 insgesamt 2.914
Beschwerden über Verbrechen gegen Frauen, darunter 660 Fälle von häuslicher Gewalt. Dies stellt den höchsten monatlichen Wert seit November 2018 dar. Die Daten führen an, dass Uttar Pradesh, Bihar, Haryana, Delhi und Punjab die Bundesstaaten mit den höchsten Werten für häusliche Gewalt gegen Frauen aufweisen. Die letzten verfügbaren Daten der National Crime Records Bureau (NCRB) schätzten die Verurteilungsrate für Verbrechen gegen Frauen auf 23 Prozent (USDOS 30.3.2021).
Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe stellte (2017), Ehebruch entkriminalisierte (2018) und das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners unterstrich (2018). Seit dem 31. Juli 2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung „instant triple talaq“ verboten und strafbar (AA 23.9.2020), die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen an (ÖB 9.2020).
Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act 2005) sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. 2018 protestierten Tausende in ganz Indien gegen sexuelle Übergriffe, auf die auch PM Modi (allerdings mit Verzögerung) reagierte, und die mittlerweile zu einer gewissen allgemeinen Sensibilisierung geführt haben dürfte (ÖB 9.2020). In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen (BICC 1.2021), jedoch sind Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer unzureichend. Das Justizsystem ist überfordert und nicht in der Lage den Problemstellungen wirkungsvoll zu begegnen. Eine mangelnde Unterstützung der Opfer, der unzureichende Schutz von Opfern und Zeugen, wie auch die lange Verfahrensdauer breiten große Sorgen (USDOS 30.3.2021). Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Polizeibeamte versuchen manchmal, Vergewaltigungsopfer und ihre Angreifer zu versöhnen, in einigen Fällen ermutigten sie weibliche Vergewaltigungsopfer, ihre Angreifer zu heiraten (USDOS 30.3.2021).
Trotz Einleitung einiger Reformmaßnahmen seitens der Regierung lässt sich ein Kulturwandel erst langsam erkennen (GIZ 1.2021a).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.h tml, Zugriff 3.5.2021
• BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 3.5.2021
• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2025925.html , Zugriff 9.3.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 30.4.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021d): Indien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 30.4.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 3.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022689.html , Zugriff 13.3.2020
• HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2002249.html , Zugriff 17.1.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 3.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html , Zugriff 30.4.2020
• ZO – Zeit Online (2.12.2019): Tausende demonstrieren in indischen Städten gegen Vergewaltigungen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-12/indien-vergewaltigungen-ermordung en-frauen-protest-demonstrationen , Zugriff 18.2.2020
Kinder
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahre, jedoch hält sich die Regierung nicht immer an diese Anforderungen (USDOS 30.3.2021). Durch die gesetzten Maßnahmen der Regierung wurden Schulen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19 Pandemie ab März 2020 geschlossen und blieben in weiten Teilen des Landes bis Jahresende [Erstellung des HRW-Berichts] geschlossen. Mehr als 280 Millionen Schüler waren von diesen Schließungen betroffen. Dadurch besteht Gefahr, dass die Fortschritte, die beim Zugang zu Bildung für die Armen gemacht wurden, insbesondere für diejenigen, die staatliche Schulen besuchen, zunichte gemacht werden. In den meisten Bundesstaaten konnten die staatlichen Schulen während der Schließung keinen Unterricht erteilen, wodurch Kinder aus marginalisierten Gemeinschaften wie Dalit, Stammesangehörige und Muslime einem größeren Risiko ausgesetzt sind, die Schule abzubrechen und in Kinderarbeit und frühe Heirat gedrängt zu werden. Mädchen sind von Schulabbrüchen aus den angeführten Gründen besonders gefährdet (HRW 13.1.2021).
Das Gesetz verbietet Menschenhandel, Schuldknechtschaft (FH 4.3.2020), wie auch Kindesmissbrauch, aber es erkennt körperliche Misshandlung durch Betreuer, Vernachlässigung oder psychologischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Vorsichtigen Schätzungen zur Folge leben mindestens 40 Prozent der indischen Kinder in Lebenssituationen, welche sie anfällig für Missbrauch und Gewalt machen (AA 23.9.2020; vgl. CIF 15.3.2018). Von den durch die Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie sind vulnerable Kinder einem erhöhten Risiko emotionaler, physischer und sexueller Gewalt aussetzten. Ein mehr als 30 prozentiger Anstieg von Anrufen bei Notfall-Hotlines für häusliche Gewalt ist aufgrund von COVID-19 im Land zu verzeichnen (DFAT 10.12.2020).
Seriösen Schätzungen zu Folge werden durch die Behörden jedes Jahr 58 Prozent der nationalen Geburten registriert. Kinder ohne Registrierung oder Staatsbürgerschaft haben mitunter keinen Zugang zu öffentlichen Leistungen, können sich nicht in der Schule anmelden oder später in weiterer Folge keine Ausweispapiere erhalten (USDOS 30.3.2021). Obwohl eine Bekanntgabe des Geschlechts des Kindes durch Ärzte vor der Geburt verboten ist, werden wesentlich mehr weibliche als männliche Föten abgetrieben (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Geschlechtsspezifische Abtreibung oder nachgeburtliche Tötung bleiben verbreitet (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Misshandlung weiblicher Kinder nach der Geburt bleibt ein Problem (FH
3.3.2021).
Eine Gesetzesänderung im Sommer 2016 führte zwar ein grundsätzliches generelles Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren ein. Sie traf dennoch auf scharfe Kritik aus der indischen Zivilgesellschaft, da sie das Verbot durch gravierendeAusnahmeregelungen faktisch weitgehend aushebelt (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Tausende Kinder werden aus den abgelegenen ländlichen Gebieten Indiens verschleppt und als Arbeitskräfte in den urbanen Zentren verkauft
(TG 28.4.2015). Offizielle Schätzungen gehen von 242.000 Kindesentführungen von 2014 bis
2018 aus. Kinderschutzorganisationen berichten von bis zu 500.000 Fällen (TR 27.7.2018).
Auch gibt es anhaltende Berichte über die Komplizenschaft von Strafverfolgungsbehörden beim Menschenhandel (FH 3.3.2021).
Auch Kinderehen sind ein Problem. Nach offiziellen Angaben werden rund 27 Prozent aller
Frauen aus der Altersgruppe der 20 bis 24-Jährigen bereits als Minderjährige verheiratet (Stand: 2016; die Statistik wurde seither nicht mehr aktualisiert). Die Regierung bemüht sich, die Tradition der Heirat Minderjähriger gezielt zu bekämpfen (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Von den 223 Millionen verheirateten Minderjährigen des Landes wurden 102 Millionen Minderjährige verheiratet, bevor sie 15 Jahre alt wurden. Die Prävalenz von Kinderverheiratungen variiert in den einzelnen Bundesstaaten und Unionsterritorien. So heiraten über 40 Prozent der jungen Frauen in Bihar und Westbengalen vor ihrem 18. Lebensjahr. Mehr als die Hälfte der indischen Kinderbräute leben in fünf Bundesstaaten: Uttar Pradesh, Bihar, Westbengalen, Maharashtra und Madhya Pradesh. Sogenannte Kinderbräute sind in Indien einem größeren Risiko sexueller und körperlicher Gewalt ausgesetzt. Indikatoren für eine frühe Verheiratung sind Armut, ein niedriger Bildungsstand und das Leben in ländlichen Gebieten. Gesetze gegen Kinderheirat
werden uneinheitlich angewendet (DFAT 10.12.2020).
Es wird befürchtet, dass die COVID-19-Pandemie und der finanziellen Notlage aufgrund des Verdienstausfalls in den Familien, die durch die landesweiten Abriegelung hervorgerufen wurden, einen Anstieg von Verheiratungen minderjähriger Mädchen hervorgerufen haben (USDOS 30.3.2021).
ImAugust 2019 änderte das Parlament das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten aus dem Jahre 2012, indem es die Todesstrafe für schwere sexuelle Übergriffe auf Personen unter 18 Jahren einführte (DFAT 10.12.2020) und andere Strafen für Sexualstraftaten erhöhte, obwohl von Kinderrechtsgruppen Bedenken geäußert wurden, dass dies zu einem Rückgang der Beschwerden bei der Polizei führen könnte, da in fast 95 Prozent der gemeldeten Fälle der
Täter dem Opfer, den Verantwortlichen oder Familienmitgliedern bekannt ist (HRW 14.1.2020).
Nach Schätzungen von NGOs sind 40 Prozent der Prostituierten in Indien unter 18 Jahre alt. Das US Department of State schätzt, dass jährlich 6.000 bis 10.000 Kinder aus Nepal und Bangladesch zum Zweck der kommerziellen sexuellen Ausbeutung nach Indien verbracht werden. Nicht wenige Kinder werden aus materieller Not von ihren Eltern verkauft (INR 2.000 - 5.000, das entspricht 25-60 €). Neben Zwangsprostitution werden die Opfer auch als Nierenspender, Drogenkuriere, Kinderarbeiter, Kameljockeys und versklavte Hausangestellte missbraucht (ÖB 9.2020). Indische Kinder werden auch in den Nahen Osten und in den Westen zu Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung verschleppt. Die indischen Behörden und Gerichte gehen kaum bis gar nicht gegen Menschenschmuggler bzw. der damit verbundenen Zwangsarbeit oder Zwangsprostitution vor (USDOS 6.2020).
Zahlen zu Personen unter 18 Jahren in den Streitkräften dienen, liegen nicht vor. Schätzungen von NGOs zufolge werden mindestens 2.500 bewaffnete Kinder den Rebellengruppen in den Maoistengebieten, sowie mit aufständischen Gruppen in Jammu und Kaschmir zugeordnet. Es gibt Vorwürfe, wonach von der Regierung unterstützte Anti-Maoistische Dorfstreitkräfte Kinder rekrutieren und auch bewaffnete aufständische Gruppen, einschließlich der Maoisten in den nordöstlichen Staaten sowie Gruppen in Jammu und Kaschmir, Kinder einsetzen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen zwangen Berichten zufolge Kinder, als Spione, Kuriere und Soldaten in den Bundesstaaten Bihar, Chhattisgarh, Jharkhand, Maharashtra, Westbengalen und Odisha sowie als Soldaten in Jammu und Kaschmir zu dienen. Nach Regierungsangaben setzten maoistische Gruppen bei Konfrontationen mit Sicherheitskräften manchmal Kinder als menschliche Schutzschilde ein. Mehrere Kinder wurden 2019 im Bundesstaat Jharkhand aus den Händen maoistischer Aufstandsgruppen befreit (USDOS 30.3.2021).
Berichten zu Folge wurden in Jammu und Kaschmir 68 Kinder im Alter von neun bis 17 Jahren von Sicherheitskräften aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit inhaftiert, darunter eines wegen tatsächlicher oder angeblicher Verbindung zu bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 14.1.2020).
Es gibt Gruppen, die sich für die Rechte von Kindern in Indien einsetzen. Jedoch besteht nach wie vor ein Mangel an Diensten zur Unterstützung von Kindern, die Opfer von Gewalt und Missbrauch geworden sind (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• CIF – CHILDLINE India Foundation (15.3.2018): Annual Report 2016-2017, http://www.childlinei ndia.org.in/pdf/Annual-Report-16-17.pdf , Zugriff 22.10.2018
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 25.3.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 25.3.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 25.3.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022689.html , Zugriff 13.3.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien
• TR – Technology Revue (27.7.2018): Software findet vermisste Kinder, https://www.heise.de/tr/arti kel/Software-findet-vermisste-Kinder-4093586.html , Zugriff 18.3.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (6.2020): TRAFFICKING IN PERSONS REPORT, 20TH
EDITION, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/2020-TIP-Report-Complete-062420 -FINAL.pdf , Zugriff 13.10.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 4.5.2021
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die indische Gesellschaft hat über die „Hijras“ (Trans-Personen, Intersexuelle) einen traditionellen Zugang zu Transgender-Themen (AA 23.9.2020). Indien hat seiner Transgender-Bevölkerung besondere Rechte eingeräumt. Seit 2014 werden diese offiziell als drittes Geschlecht (z.B. auch in Dokumenten) anerkannt. Die Gründe dafür sind aber nicht Toleranz gegenüber nicht-binären Formen der Sexualität, sondern die Tradition der Hijras, welche historisch gesehen Eunuchen in Frauenkleidung waren und eine eigene Schutzgöttin im Hinduismus haben (ÖB 8.2019). Angehörige sexueller Minderheiten sind weiterhin auf Vorurteile und vielfältige Formen der Diskriminierung, vor allem im ländlichen Raum Indiens, ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten (LGBTI) werden vereinzelt Opfer von Gewalttaten und Erpressung (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Manche Polizisten begehen Verbrechen gegen LGBTI-Personen und benutzen die Androhung einer Verhaftung als Einschüchterung der Opfer, die Vorfälle nicht anzuzeigen (USDOS 30.3.2021). Von verstärkter Diskriminierung und
Gewalt gegen die lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Gemeinschaft
(LGBTI) im östlichen Teil des Landes während der Abriegelungsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wird berichtet (USDOS 30.3.2021).
Im September 2018 wurde vom Obersten Gerichtshof einstimmig der in den letzten Jahren immer wieder oszillierende Umgang mit dem Abschnitt 377 des Strafgesetzbuches (Indian Penal Code) endgültig entschieden und die Bestimmung aufgehoben. Demnach ist Homosexualität zwischen einwilligenden Erwachsenen nicht mehr strafbar, ebenso ist die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung nunmehr verboten (ÖB 9.2020; vgl. CNS 6.9.2018, FH 3.3.2021).
Die Polizei beteiligt sich an Programmen zur Aufklärung und Sensibilisierung. Aktivisten zufolge haben transsexuelle Personen weiterhin Schwierigkeiten medizinische Behandlung zu erhalten (USDOS 30.3.2021).
Das Ergebnis einer vor dem Delhi High Court im September [2020] eingereichten Petition, die gleichgeschlechtlichen Paare das Recht einräumt, nach dem Hindu Marriage Act zu heiraten, steht noch aus (HRW 13.1.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• CNS - Courthouse News Service (6.9.2018): India Decriminalizes Homosexual Acts in Landmark Verdict, https://www.courthousenews.com/india-decriminalizes-homosexual-acts-in-landmark-ve rdict/, Zugriff 9.11.2018
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 3.5.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 31.05.2021
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn derAntragsteller anAktivitäten außerhalb des Landes teilnimmt, „die der Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind“. Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine
Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller, einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021).
Angesichts massiv gestiegener COVID-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA10.5.2021). Zunehmend werdenAusgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 30.4.2021).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinenAusweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB
9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.4.2021): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 27.4.2021), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp olitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 30.4.2021
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2021): Indien (Republik Indien) Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 3.5.2021), https://www.bmeia.
gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 10.5.2021
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021
Meldewesen
Letzte Änderung: 31.05.2021
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen,
womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021
Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indien hat die UN-Konvention über dieAnerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht (AA 23.9.2020).
Einzelfallabhängig und je nach Nationalität erhalten Personen aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel. So erhalten Tibeter und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist. Nach dem Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz, („Citizenship Amendment Act“, 2019) das am 10. Januar 2020 in Kraft trat, erhalten Migranten, die vor dem 31. Dezember 2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Davon ausgenommen sind Muslime (AA 23.9.2020).
Im August 2019 drückte der indische Außenminister bei seinem Besuch in Bangladesch seine Bereitschaft aus, vertriebenen Rohingyas in Bangladesch und der Entwicklungszusammenarbeit des Staates Rakhine in Myanmar mehr Hilfe zu zukommen zu lassen. Bedenken bezüglich der Abschiebung von fast 2 Millionen Menschen, die vom Projekt zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft in Assam ausgeschlossen wurden, bezeichnete er als innere Angelegenheit Indiens. 2018 und 2019 wurden von der indischen Regierung einige Rohingya nach Myanmar abgeschoben. Diese Abschiebungen wurden im April 2019 durch UN-Menschenrechtsexperten verurteilt, da sie angeblich gegen das Völkerrecht verstoßen. Darüber hinaus wird die unbefristete Inhaftierung einiger Rohingyas in Indien kritisiert (HRW 14.1.2020). Mindestens vier, in Haft befindliche Rohingyas wurden im Januar 2020 nach Myanmar rückgeführt (USDOS 30.3.2021). Geschätzt sind 5.000 muslimische Rohingya in den vergangenen Jahren vor der gegen sie gerichteten Militärgewalt im mehrheitlich buddhistischen Myanmar in den indischen Teil Kaschmirs geflohen und leben dort seither in Lagern oder Elendsvierteln. Bei Razzien Anfang März 2021 wurden 170 Rohingya aus dem Unionsterritorium Jammu und Kaschmirfestgenommen und zum Zweck der Rückführung nach Myanmar in eine Haftanstalt nach Hiranagar gebracht. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof im Apri 2021 aus Gründen der nationalen Sicherheit bestätigt. Insgesamt sollen in Indien rund 40.000 Rohingya größtenteils undokumentiert in Jammu und Kaschmir, vor allem in Hyderabad, Nuh und in der Hauptstadt New Delhi aufhältig sein (BAMF 12.4.2021).
2020 wurden insgesamt insgesamt 196 Tamilen nach Sri Lanka zurückgeführt (2019: 800) (TOI 14.9.2021), zum Jahresende [2020/2021] wurden freiwillige Rückführungen ausgesetzt, da aufgrund der COVID-19-Pandemie keine kommerziellen Flüge für die Rückkehr von srilankischen Flüchtlingen zur Verfügung standen (USDOS 30.3.2021). Rund 95.000 Tamilen leben im Land (IT 23.2.2021).
Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Afghanen erhielten Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese
Flüchtlinge nicht nur toleriert sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 23.9.2020).
Die Versorgung von Binnenvertriebenen fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Bundesstaaten und der lokalen Behörden, was Lücken in der Versorgung und eine mangelhafte Dokumentation zur Folge hat. So sind Angaben zur genauen Anzahl der durch Konflikte oder durch Gewalt Vertriebenen schwierig, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht dokumentiert und humanitäre und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu den Lagern und betroffenen Regionen haben. Zwar werden die Bewohner der Vertriebenenlager von den Behörden registriert, doch lebt eine unbekannte Anzahl von Vertriebenen außerhalb dieser Lager. Vielen Binnenvertriebenen fehlte es an ausreichender
Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung (USDOS 30.3.2021).
Landesweit sind Lager Binnenvertriebener existent. Darunter auch solche mit Gruppen, die durch interne bewaffnete Konflikte in Jammu und Kaschmir, in den von Maoisten betroffenen Gebieten, in den nordöstlichen Staaten und in Gujarat vertrieben wurden. Im Jahr 2019 wurden etwa 19.000 Personen aufgrund von Konflikten und Gewalt vertrieben, während mehr als fünf Millionen Menschen wegen Naturkatastrophen ihren Lebensraum verlassen mussten (USDOS
30.3.2021; vgl. IDMC o.D.).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [(Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff 10.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022689.html , Zugriff 13.3.2020
• IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.): India, Country Information, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india, Zugriff 28.3.2021
• TOI – Times of India (14.9.2020): Why Homes’s a distant dream for Lankan Tamils in India, https: //timesofindia.indiatimes.com/india/why-homes-a-distant-dream-for-lankan-tamils-in-india/articlesh ow/77668108.cms , Zugriff 10.5.2021
IT – India Today (23.2.2021): Lankan Tamil refugees in Tamil Nadu: The nowhere people, https: //www.indiatoday.in/india/story/sri-lankan-tamil-refugees-in-tamil-nadu-citizenship-amendment-ac t-1771984-2021-02-23 ,Zugriff 10.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.3.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag
Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden. Gemäß Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020).
Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIE
26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021).
Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die Investitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für
Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vgl. AAAI 8.2020).
Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 2020).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020).
Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020).
Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• AAAI – Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.acti onaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf , Zugriff 7.5.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2020): Länderinformationsblatt Indien, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf , Zugriff 7.5.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world’s largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787 , Zugriff 17.1.2019
• BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021
• FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http: //library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf , (Zugriff 18.3.2020
• HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html , Zugriff 7.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022689.html , Zugriff 17.1.2020
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https: //www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html , Zugriff 17.1.2019
• ORF - Österreichischer Rundfunk [Österreich] (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/ , Zugriff 17.1.2019
• ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=18085 4 , Zugriff 13.3.2020
• SZ – Süddeutsche Zeitung (25.1.2021): Globale Armut steigt dramatisch an, https://www.suedde utsche.de/wirtschaft/armut-corona-oxfam-kinder-1.5183057, Zugriff 7.5.2021
• TIE – The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economyestimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff
7.5.2021
• WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 11.5.2021
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einem akuten Mangel an Infrastruktur, einem Mangel an qualifiziertem Personal im Gesundheitssektor vor einer Reihe von Herausforderungen. Artikel 47 der Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit.
Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT
10.12.2020).
Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB
9.2020; vgl. BAMF 2020). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 2020). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000
Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 2020).
Seit 2017 sind landesweit 5.624 Gemeindegesundheitszentren verfügbar. Die Zentralregierung in New Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 Prozent dieser Kliniken werden lediglich von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 2020).
Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 9.2020). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA
16.12.2020; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung Indiens leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).
Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya
Abhiyaan begonnen (auch „Modicare“ genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 9.2020). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 2020).
Seit Mitte Februar 2021 steigen die Coronavirus-Infektionen in Indien wieder an. Bis dahin hatte sich seit dem vorläufigen Pandemie Höhepunkt im September 2020 die Lage fast wieder normalisiert. In einigen Städten wie z.B. Mumbai und Bangalore und zuletzt auch in New Delhi wurden Eindämmungsmaßnahmen ergriffen, um den Druck auf das das Gesundheitssystem zu reduzieren. Diese Maßnahmen blieben aber, zumindest bisher, sowohl lokal als auch zeitlich beschränkt (WKO 4.2021). Ein Problem in Indien bleiben die Einhaltung der individuellen Vorsichtsmaßnahmen (Abstand halten, Masken tragen und Hände waschen). Sowohl bei politischen Kundgebungen als auch an öffentlichen Feiertagen, wie zuletzt beim Frühlingsfest Holi Ende März, wurde die Maskenpflicht bei weitem nicht flächendeckend eingehalten (WKO 4.2021). Die Regierung will möglichst rasch das landesweite Impfprogramm umsetzen. Im ersten Schritt sollen bis August 2021 insgesamt 300 Millionen Menschen geimpft werden und bis Ende 2022 eine Immunisierung der Bevölkerung erreicht werden. Mit Stand Ende März 2021 sind 63 Millionen Inder geimpft. Personen, die älter als 45 Jahre sind seit 1. April zur Impfung zugelassen (WKO 4.2021).
Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben.
Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 2020).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 23.9.2020). Apotheken sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (BAMF 2020). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 23.9.2020). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2020): Länderinformationsblatt Indien 2020, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_India_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf , Zugriff 11.5.2021
• GTAI – German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in
Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-i ndien-234420 , Zugriff 15.5.2020
• StBA – Statistisches Bundesamt [Deutschland] (16.12.2020): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.p df?__blob=publicationFile , Zugriff 7.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 11.5.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 31.05.2021
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020).
Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 15.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Letzte Änderung: 31.05.2021
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 23.9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung: 31.05.2021
Nach dem Gesetz wird durch die Eltern die Staatsbürgerschaft auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung. Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erlangt die indische Staatsbürgerschaft durch Geburt. Einem Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, wird die Staatsbürgerschaft übertragen, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes indischer Staatsbürger war. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil ein Staatsbürger war und sich der andere zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufgehalten hat (USDOS 30.3.2021).
Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, werden dann als indische Staatsbürger anerkannt, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt indischer Staatsbürger war. Nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb Indiens Geborene werden durch die Behörden nicht als indische Staatsbürger annerkannt, wenn die Geburt des Kindes nicht binnen eines Jahres (Frist läuft ab Geburtstermin) bei einem indischen Konsulat registriert
worden ist (USDOS 30.3.2021).
Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verleihen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.202020). Ausgenommen von dieser Maßnahme sind illegal im Land aufhältige Ausländer (DFAT 10.12.2020).
Am 11. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendtment Act - CAA), dem zufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen (AA 23.9.2020). Laut Regierung sei das Gesetz nur für in den drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht
(AA 23.9.2020; vgl. ÖB 9.2020). Diese Reform des Staatsbürgerschaftgesetzes hat zunächst keinen Einfluss auf die bereits im Land lebenden Muslime (ÖB 9.2020).
Probleme erwachsen aus der erfolgten Änderungen allerdings, sobald der National Register of Citizen im gesamten Land eingeführt wird, wie das die Regierung bereits angekündigt hat. In diesem Fall werden nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse, noch festzulegenede Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente beigebracht werden können, gilt die betreffende Person nicht als StaatsbürgerIn. Dies ist für Hindus, Sikhs, Jains, Parsen, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, dass sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Einziger Unteschied wäre, dass es sich bei diesen Personen dann um eingebürgerte Staatsbürger und nicht um solche auf Grund von Abstammung handelt. De facto macht dies jedoch keinen Unterschied. Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlustig gehen, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u.a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, kein staatlichen Lebensmittelrationen, etc.). Dass sie abgeschoben würden ist hingegen eher unwahrscheinlich, da die Nachbarstaaten eine Aufnahme bereits kategorisch ausgeschlossen haben. Die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes werden sich somit erst in Zukunft zeigen, sobald der National Register of Citizens im gesamten Land eingeführt wird (ÖB 9.2020).
Das Gesetz löste indienweit nicht nur durch Muslime, starke Proteste und teilweise gewaltsame
Tulmulte aus (AA 23.9.2020; vgl. ÖB 9.2020), die erst durch die Versammlungsverbote im Zuge der COVID-Krise ein Ende fanden (ÖB 9.2020). Die Gegner kritisieren es als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 23.9.2020). Nach der Abschaffung der Kaschmir-Autonomie, dem National Register of Citizens in Assam, im Zuge dessen v.a. muslimische Einwanderer im Bundesstaat Assam erfasst und von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden sollten (was am Ende jedoch nicht durchführbar war, da die meisten derjenigen, die Ihre Staatsbürgerschaft nicht beweisen konnten, Hindus waren) sowie dem Ayodhya-Urteil, im Zuge dessen vom Obersten Gerichtshof der Bau eines Hindu-Tempels auf einer im Jahr 1992 von einem Hindu-Mob demolierten Moschee erlaubt wurde, handelt es sich bei dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz um einen weiteren Akt, der von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung Indiens als Diskriminierung wahrgenommen wird (ÖB 9.2020).
In New Delhi entwickelten sich aus den Anti-CAA Protesten in den Tagen ab dem 23. Februar 2020 die schwerwiegendsten interreligiösen Ausschreitungen seit Jahren („Delhi riots“). Bei den Übergriffen und Straßenschlachten starben mehr als 50 Personen (AA 23.9.2020).
Seriösen Schätzungen zur Folge werden durch die indischen Behörden jedes Jahr weniger als 60 Prozent der Geburten im Land registriert. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben dadurch möglicherweise keinen Zugang zu öffentlichen Diensten, können sich nicht in der Schule anmelden oder später Ausweispapiere erhalten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 10.5.2021
Dokumente
Letzte Änderung: 28.05.2021
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht
(AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 23.9.2020). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblicher Sikhs „Kaur“ (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 9.2020; vgl.
AA 23.9.2020).
Zugang zu gefälschten Dokumenten
In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente („Warrant of Arrest“, „First Investigation Report“, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 19.7.2019).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
1.3. Zur aktuellen COVID-19 Pandemie
COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 13.09.2022).
Bei SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. In den ersten Monaten dieses Jahres gab es weniger Aufnahmen auf Intensivstationen, was u. a. auf eine geringere Virulenz der Omikron-Variante zurückgeführt werden kann. Ein weiterer wesentlicher Faktor ist der hohe Anteil geimpfter Personen von über 82% in der Altersgruppe 65+ (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 13.09.2022).
In Österreich gab es laut Johns Hopkins University mit Stand 24.11.2019, 5.530.456 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 21.159 Todesfällen, in Indien wurden zu diesem Zeitpunkt 44.671.708 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 530.601 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (coronavirus.jhu.edu/map.html, Stand 13.09.2022).
Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 60 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für rund 80% der Bevölkerung als mild bis moderat, für 20 % der Bevölkerung als gefährlich bis tödlich eingeschätzt wird (s. Coronavirus disease (COVID-19) (who.int), Stand 13.09.2022).
Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts starküberlastet. Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Es ist keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter, seinen Gesundheitszustand und das Fehlen physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend dieser Krankheit angehört.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF vor dem BFA, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden und er seine Identität vor dem BFA mittels einem von XXXX bis XXXX gültigen Reisepass nachgewiesen hat.
Dass die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX rechtskräftig negativ abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt beigeschlossenen Erkenntnis und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Der Umstand, dass der BF nur über bescheidene Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis des ÖIF vom XXXX , wonach er die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 bestanden hat sowie daraus, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX die meisten Fragen via Dolmetscher beantwortet hat, jedoch zumindest ein paar sehr einfache Fragen auf Deutsch beantworten konnte, wobei er aber auch hier teilweise der Hilfe des Dolmetschers bedurfte.
Im Übrigen wird von den Angaben des BF, hinsichtlich seiner familiären Beziehungen und seiner sozialen Kontakte ausgegangen. Dass der BF im Bundesgebiet über soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus dem Umstand seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, seines Vorbringens im Rahmen des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (AS 7), diversen vorgelegten Bildern (AS 87, 91, 111) in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde (AS 255) und seiner Aussage in der Niederschrift vom XXXX sowie in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX und der im Rahmen derer vorgebrachten Stellungnahme, wonach er viele Freunde in Österreich hat.
Mangels entsprechendem Vorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass er zu einem oder mehreren seiner Freunde eine intensive Bindung pflege. Dass er nicht verheiratet ist und auch sonst nicht anderweitig in einer Lebensgemeinschaft lebt, lässt sich aus der Verneinung der Frage einer Heirat bzw. der Verneinung der Frage nach einer bestehenden Lebensgemeinschaft in der Verhandlung vor dem BVwG ableiten. Jene Feststellungen zu seiner Tätigkeit bei der XXXX konnten auf Grund seines glaubwürdigen Vorbringens in der Verhandlung am XXXX sowie der Vorlage der Freiwilligenkarte der XXXX , welche bis zum XXXX gültig ist, getroffen werden. Die Feststellung, dass der BF seit XXXX keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht konnte aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem abgeleitet werden.
Dass der BF in der Zeit von XXXX als Zeitungszusteller erwerbstätig war, konnte auf Grund seines Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung, der im Rahmen der Verhandlung getätigten Stellungnahme, sowie des dort vorgelegten Auszuges der Sozialversicherungsanstalt der XXXX vom XXXX bezüglich der Einnahmen im Jahr XXXX und der Einkommenssteuerbescheide der Jahre XXXX getroffen werden. Die Feststellungen bezüglich seiner seitherigen Erwerbslosigkeit kann aus seinem glaubwürdigen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Bruder für seinen Lebensunterhalt aufkommt und er auch gelegentlich von seiner Tante unterstützt werde abgeleitet werden. Die Staatsbürgerschaft seiner Tante konnte auf Grund der Vorlage einer Kopie ihres Reisepasses (AS 95) getroffen werden. Dass zu dieser Tante weder von ihrer Seite zum BF noch vom BF zu dieser Tante ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG.
Der Beitragsrückstand konnte auf Grund seines Vorbringens in der Verhandlung in Verbindung mit der der Vorlage der Saldenbestätigung vom XXXX festgestellt werden.
Dass der BF krankenversichert ist konnte vom Vertrag mit der XXXX abgeleitet werden.
Der BF machte keine Umstände geltend, wonach er an einer Erkrankung leiden würde, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF in relevanter Weise erkrankt wäre.
Seine strafrechtliche Verurteilung konnte auf Grund eines aktuellen Auszuges aus dem Strafregister festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des BF konnten auf Grund der Feststellungen im Bescheid getroffen werden, denen nicht entgegengetreten wurde und die der BF sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt (Niederschrift vom XXXX , AS 127) als auch in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX bestätigt hat.
Die Feststellung, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr läuft, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Art 2 bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den Feststellungen zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX zur XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
In der Beschwerde wurden zu einer etwaigen Änderung der Lage diesbezüglich zwar zwei veraltete Anfragebeantwortungen zu Indien vorgelegt, aus dem aktuellen Länderbericht ergibt sich gemäß des Kapitels „Sikhs“ jedoch, dass derzeit keine Hinweise darauf hindeuten, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden, auch wenn Sikhs in geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind. Zudem stellen die Sikhs im Herkunftsbundesstaat Punjab 60 Prozent der Bevölkerung dar und bilden einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - sogar bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs. Es konnte daher mangels substantiierten Vorbringens des BF nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien persönlich gefährdet ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (LIB Indien, Version 6, vom 14.11.2022) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der BF reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurde. Die vom Bundesasylamt erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach er am XXXX zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen wäre. Er hält sich daher seit XXXX unrechtmäßig in Österreich auf.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-, oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF mit seiner österreichischen Tante kein derartig schützenswertes Familienleben führt, da er, auch wenn das Verhältnis zu ihr gut ist, mit ihr keinen gemeinsamen Haushalt führt und kein Abhängigkeitsverhältnis in irgendeiner Art und Weise, dass diese auf seine finanzielle oder sonstige Unterstützung angewiesen wäre, besteht. Vielmehr ist der BF selbst zumindest zeitweise auf die finanzielle Unterstützung seiner Tante angewiesen. Der BF führt mit seinem Bruder einen gemeinsamen Haushalt, wobei dieser bereits seit spätestens 2018 für dessen Lebensunterhalt aufkommt. Da der BF ansonsten kein Vorbringen zu seinem Bruder erstattet hat kann davon ausgegangen werden, dass der ökonomische Aspekt des Aufteilens der Betriebskosten der gemeinsam genutzten Wohnung und der Erhalt dieser im Vordergrund steht. Der BF ist nicht verheiratet und unterhält keine Lebensgemeinschaft.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-, und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs-, und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat-, und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Abwägung im gegenständlichen Fall:
Hinsichtlich des Privatlebens war zunächst auf die lange Aufenthaltsdauer des BF von etwas mehr als zehn Jahren zu verweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, mehrfache Stellung von Asylanträgen bzw. Missachtung von Rückkehrentscheidungen, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) oder unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
So hat etwa der VwGH u.a. auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerber, der beinahe während seines gesamten und mehr als neunjährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hat, die Ausweisung vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht beanstandet. Auch dem Argument des BF, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach sieben Jahren entschieden worden war, kam keine entsprechende Bedeutung zu: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass beim BF trotz gewisser integrationsbegründender Merkmale nicht zwingend von einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet ausgegangen werden konnte, zumal die lange Dauer seines Aufenthalts maßgeblich dadurch relativiert wird, dass bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Spätestens im Zeitpunkt dieser Entscheidung musste dem BF bewusst sein, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und zur Rückkehr nach Indien verpflichtet ist. Hinzu tritt, dass gegen den BF in der Folge sowohl am XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG Geldstrafen in Höhe von EUR 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), EUR 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) und EUR 3.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurden. Da er letztgenannte Geldstrafe nicht begleichen konnte, musste er sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Der BF ließ sich dadurch jedoch nicht davon abhalten weiter im Bundesgebiet zu verbleiben. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz ab der Antragstellung am XXXX bis zur Entscheidung des AsylGH am XXXX über die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde dauerte, sodass dies in Ansehung der Abführung eines erstinstanzlichen sowie eines Beschwerdeverfahrens eine angemessene Verfahrensdauer darstellt.
Am XXXX stellte der BF schließlich den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher jedoch kein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht begründet (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG), sodass er sich nach wie vor unrechtmäßig in Österreich aufhält.
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der Auslastung des erkennenden Gerichts und der belangten Behörde zwar festzustellen, dass eine raschere Entscheidung bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist. Gerade unter Berücksichtigung des dem BF bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. seines unrechtmäßigen Aufenthalts ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Zu Gunsten des BF ist festzuhalten, dass er sich einen Freundes-, und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut hat, er aber zu diesen keine intensive Bindung vorweisen kann und sich dessen Tante, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sowie sein Bruder, mit dem er in einer Wohnung zusammenlebt, im Bundesgebiet aufhalten. Ferner war er sechs Monate Mitglied beim XXXX und ist aktuell bei der XXXX tätig, indem er von Supermärkten geliefertes Brot und Gemüse sortiert, wäscht und an Personen verteilt. Der BF ist weder verheiratet noch lebt dieser in einer Lebensgemeinschaft mit einem Partner/in und hat keine Kinder. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich hat der BF nur geringe Deutschkenntnisse, als die mit dem BF am XXXX aufgenommene Verhandlungsniederschrift unter Beiziehung eines entsprechend sprachkundigen Dolmetschers durchgeführt werden musste, auch wenn er vereinzelt sehr leichte Fragen, teilweise auch unter Hilfe des Dolmetschers, beantworten konnte. Daran ändert auch das Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 vom XXXX nichts.
Der BF bezog zwar seit XXXX keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, zu Lasten des BF ist in diesem Zusammenhang allerdings in Anschlag zu bringen, dass dieser im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit als Zeitungszusteller bzw. eines solchen Gewerbes keinen Aufenthaltstitel besessen hat, welcher einen Aufenthaltszweck umfasst hat, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gedeckt hätte und durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2004, 2004/04/0037; vgl. ferner § 32 NAG). Der BF hatte einen solchen nicht inne, sondern übte seine Erwerbstätigkeit ohne über einen Aufenthaltstitel mit entsprechenden Zweckumfang zu verfügen aus und hat damit gegen verwaltungs-, bzw. verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstoßen. Zwar ist der BF seit XXXX wieder über eine Privatversicherung krankenversichert ist, jedoch weist er auf seinem GSVG- bzw. FSVG-Beitragskonto einen Rückstand von EUR XXXX auf. Hinzu kommt, dass er nach eigenen Angaben damit monatlich im Jahr XXXX , im Jahr XXXX etwa EUR XXXX , im Jahr XXXX , im Jahr XXXX und im Jahr XXXX in etwa XXXX erzielt hat und er damit deutlich unter den im § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson gelegen ist. Ab 2017 gelang es ihm nicht nachzuweisen, dass er über genügend Eigenmittel verfügt, sondern brachte in der Beschwerdeverhandlung bloß vor, dass sein Bruder und gelegentlich seine Tante für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden. Es kann daher von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ausgegangen werden. Im Übrigen ist zur Tätigkeit als Zeitungszusteller festzuhalten, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Abgesehen davon ist im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der BF jemals über einen Arbeitgeber verfügt hat, der beim Arbeitsmarktservice für diesen um eine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat. Daran ändert auch die im Verfahren vorgelegte Einstellungszusage nichts.
Negativ wirkt sich für den BF auch seine Vorstrafe aus, wonach er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB am XXXX vom Bezirksgericht Linz zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagsätzen zu je EUR 7,00 (insgesamt EUR 560,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verurteilt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der BF in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst seine strafgerichtliche Verurteilung in Abrede stellte und erst auf entsprechenden ausdrücklichen Vorhalt diesen Umstand damit zu relativieren versuchte, dass er Schmerzensgeld bezahlt habe und verwies überdies auf die ihm eingeräumte Probezeit. Hinsichtlich der Verurteilung selbst stellte er den unerlaubten Umgang mit dem Suchtgift in Abrede und verwies darauf, dass es sich dabei um falsche Anschuldigungen gehandelt hat, sodass beim BF von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein der dabei übertretenen Strafbestimmung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen dieser Verurteilung auszugehen ist. Auch seine drei Verwaltungsstrafen wegen des Verstoßes des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG, wegen derer er zu Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00, EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), EUR 2.500,00, EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) und EUR 3.300,00, EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 12 oder 18 Tage, welche er antrat) verurteilt wurde zeugen davon, dass der BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und seine Eltern, mit denen er regelmäßig in Kontakt steht, sowie seine Tanten und Onkel leben, wogegen er in Österreich, außer seiner Tante und seinem Bruder, nur über sonstige soziale Kontakte verfügt. Er beherrscht eine in Indien gesprochene Sprache, während hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse nicht von einem fortgeschrittenen Stadium ausgegangen werden kann. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der BF im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre und er mit den Verhältnissen in Indien entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könnte.
Abgesehen von seinen Besuchen im Fitnesscenter hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass er mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet in kultureller und sozialer Hinsicht in besonderer Weise verbunden wäre.
In diesem Sinn entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205), es dürfe bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste (siehe beispielsweise VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034, Rn. 8; siehe dazu auch noch Punkt 2.4.2 der Entscheidungsgründe des unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR grundsätzliche Ausführungen enthaltenen Erkenntnisses VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dass durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).
Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen sohin die öffentlichen Interessen insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Zusammengefasst sprechen für den Verbleib des BF die Dauer seines Aufenthalts, seine sozialen Bindungen und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie seine Bemühungen, den Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten. Einem Überwiegen der persönlichen Interessen stehen allerdings vor allem der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. die diesbezüglich gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen und beharrliche Missachtung der Ausreiseverpflichtung, seine strafgerichtliche Verurteilung, der Beitragsrückstand sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. mangelnder Gewerbeberechtigung entgegen. Den persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet kommt sohin im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller dieser Umstände kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und ihre Erlassung zur Errichtung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der öffentlichen Ordnung, als geboten zu erachten. Daraus folgt ihre Zulässigkeit iSd § 9 BFA-VG.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX in Verbindung mit dem bisher Ausgeführten, wonach sich eine maßgebliche Veränderung weder im Herkunftsstaat noch in der Person des BF ergeben hat, können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen und zeitlich begrenzten Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der BF jung und gesund, gegen das Virus geimpft und leidet insbesondere bzw. litt er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Indien (s. insbes. WHO, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den BF auf. Insbesondere spricht die konkrete Situation des BF jedoch nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar sterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür.
3.3. Zur Verhängung des Einreiseverbotes
Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).
Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 55 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat – unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens – eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 leg. cit. genannte Übertretung handelt.
Im gegenständlichen Fall wurde über den BF erstmals am XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500, -- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Weitere Verurteilungen zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,00 erfolgten am XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG und am XXXX in der Höhe von EUR 3.300,00 ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a FPG. Da er den Betrag der letzten Geldstrafe jedoch nicht begleichen konnte musste er die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Weiters weist der BF eine strafgerichtliche Verurteilung, wonach er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagsätzen zu je EUR 7,00 (insgesamt EUR 560,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verurteilt wurde.
Eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs im Dezember XXXX durch welches der negative Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt wurde, unrechtmäßig in Österreich verblieben ist und erst im XXXX versucht hat, seinen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Der BF zeigte daher während seiner Anwesenheit in Österreich eine auffällige Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen, wobei ihn nicht einmal das Verspüren des Haftübels von der weiteren Missachtung abhalten konnte. Auch die Gefährdung der Rechtsgüter des Eigentums und vor allem der körperlichen Unversehrtheit zeugen vom Gefährdungspotential des BF, wobei auch im Besonderen darauf hinzuweisen ist, dass es der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass eine Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch wenn die letzte Tat sich bereits am XXXX ereignet hat und dem BF zu Gute gehalten wird, dass es seither zu keiner weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, so hat der BF in der Beschwerdeverhandlung am XXXX seine Taten zu relativiern versucht und vor allem bezüglich seiner Suchmitteldelinquenz behauptet, dass es sich um falsche Anschuldigungen gehandelt habe. Von einem Gesinnungswandel bzw. einer Einsicht seines unrechtmäßigen Verhaltens kann daher nicht ausgegangen werden.
Überdies hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).
Der BF hat in keiner Weise dargelegt, dass er zumindest über Mittel zur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, sondern bloß vorgebracht, dass sein Bruder und gelegentlich seine Tante für seinen Lebensbedarf aufkommen, was im Umstand, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, gründet. Insoweit er diesbezüglich vorbrachte von XXXX als Zeitungszusteller ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von im Jahr XXXX EUR XXXX , im Jahr XXXX etwa EUR XXXX , im Jahr XXXX a. EUR XXXX , im Jahr XXXX rund XXXX und im Jahr XXXX erzielt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommen des BF weit unter dem entsprechenden in § 293 ASVG normierten Richtsatz gelegen ist und er sohin auch im genannten Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er verfügt auch über keine sonstigen Vermögenswerte, mit welchen er seine Existenz sichern könnte.
Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; mit Hinweise auf die in der ständigen Rechtsprechung insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).
Die Gefahr der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit hat sich im Fall des BF bereits während seines Aufenthalts in Österreich realisiert. Nach § 7 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134; mH auf VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Der BF hat sohin jedenfalls seit Rechtskraft des Erkenntniss des Asylgerichtshofes seine Tätigkeit als Zeitungszusteller unrechtmäßig ausgeübt und fällt auch aus diesem Grund eine Zukunftsprognose gegenständlich zu Lasten des BF aus.
Da die Erlassung eines Einreiseverbotes, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens") steht, ist die Erlassung der Entscheidung im Falle eines Eingriffs in das Privat- oder Familienlebens nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Wie bereits oben aufgezeigt, verfügt der BF in Österreich über kein schützenswertes Familienleben und nur ein schwach ausgeprägtes Privatleben. Der BF hat sich zwar einen Freundeskreis aufgebaut, kann zu diesen jedoch keine engere Beziehungsintensität vorweisen. Er konnte zudem keine besonders intensiven Bindungen im Bundesgebiet dartun. Er verfügt trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, hat an keinen vertiefenden Integrationsmaßnahmen teilgenommen, engagiert sich zwar ehrenamtlich, hat dies aber in Anbetracht seines über zehnjährigen Aufenthaltes nur über sehr kurze Zeiträume getan und ist keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist zunächst zu berücksichtigen, dass der BF drei der in § 53 Abs. 2 FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt hat, sodass nicht von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten des BF gesprochen werden kann.
In einer Gesamtschau des Fehlverhaltens des BF ergibt sich sohin, dass das Bundesamt die Dauer des Einreiseverbots im gegenständlichen Fall zu Recht mit zwei Jahren festgesetzt hat.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Zumal im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Erkenntnisses, wie sie ihm auch bereits durch Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA zuerkannt wurde.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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