Mit der Frage, ob bei alleinigem Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und bei Fehlen von Erschwerungsgründen die Bestimmung des § 20 VStG anzuwenden ist, wirft die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt aber in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027; B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0026).