Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Dezember 2022, Zl. RV/7103245/2019, betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (mitbeteiligte Partei: D R, MA), zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt III.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 wies das Finanzamt einen Antrag des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung vom 20. November 2017 mit der Begründung zurück, dass über den beantragten Zeitraum (ab September 2015) bereits rechtskräftig mit Abweisungsbescheid vom 26. Februar 2014 abgesprochen worden sei.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, das Schreiben des Finanzamts vom 14. Dezember 2017, mit dem er zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden sei, nicht erhalten zu haben.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde des Mitbeteiligten ab. Der Antrag vom 20. November 2017 sei zu Recht zurückgewiesen worden, weil die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren hätten und der rechtskräftige Abweisungsbescheid vom 26. Februar 2014 über den Zeitpunkt der Erlassung hinaus Gültigkeit habe. Der Mitbeteiligte sei den nochmaligen Aufforderungen vom 15. Mai 2018 und vom 4. Juli 2018 auf Vorlage diverser Unterlagen (Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum ein Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichzusetzende ausländische Beihilfe bestanden habe bzw. ab September 2015 bestehe; Nachweis eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind; Familienbeihilfe-Verzichtserklärung der Kindesmutter; Einkommensnachweis der Kindesmutter ab September 2015) nicht nachgekommen.
4 Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag, in dem er vorbrachte, niemals eine Aufforderung zur Beibringung von Dokumenten erhalten zu haben und auf die Verpflichtung der österreichischen Behörden verwies, das Formular E411 von den italienischen Behörden anzufordern.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht-nach Durchführung eines Erörterungstermins-der Beschwerde des Mitbeteiligten für die Zeiträume September 2015 bis Februar 2017 Folge (Spruchpunkt I.) und hob den Bescheid des Finanzamts hinsichtlich dieser Zeiträume auf (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. sprach das Bundesfinanzgericht aus:
„III. Die belangte Behörde hat über die zuvor genannten Zeiträume eine auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers [S. F.] lautende Mitteilung zu erlassen und darin die Beträge an Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung gemäß §§ 2 Abs 1 lit a, 4 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 gegliedert nach obigen Zeiträumen darzustellen und die Gesamtsumme der Beträge auf das Girokonto der Ehefrau ungekürzt zu überweisen.“
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig (Spruchpunkt IV.).
6 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, der Mitbeteiligte besitze die britische und die italienische Staatsbürgerschaft und sei mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Auch das Kind besitze die italienische Staatsbürgerschaft. Der Mitbeteiligte sei seit Juli 2011 in Österreich unselbständig beschäftigt. Der Familienwohnsitz befinde sich in Mailand. Das Kind sei minderjährig und lebe im Haushalt der Mutter. Die Haushaltsgemeinschaft des Mitbeteiligten mit seiner in Italien lebenden Familie sei nicht nachgewiesen worden. Eine Verzichtserklärung der Kindesmutter sei trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht beigebracht worden. Die Kindesmutter habe im Wohnmitgliedstaat von September 2015 bis zum 5. Februar 2017 keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich auch in keiner vergleichbaren Situation befunden. Es sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte allein die ausschließlichen Unterhaltslasten für das gemeinsame Kind getragen habe. Die Kindesmutter sei seit 6. Februar 2017 in Italien berufstätig. Aufgrund der damit einhergehenden Prioritätenumkehr werde die Beschwerdesache geteilt und zunächst nur über die Zeiträume September 2015 bis Februar 2017 abgesprochen. Die Kindesmutter habe nach den italienischen Rechtsvorschriften Anspruch auf die dortige Familienleistung, jedoch keinen Antrag gestellt. Seit Jänner 2019 beziehe der Mitbeteiligte in Österreich Familienbeihilfe. Zum Nachfolgeantrag sei die Verzichtserklärung beigebracht worden.
7 Der Bescheid vom 26. Februar 2014 entfalte keine Sperrwirkung, weil darin weder die Feststellung getroffen worden sei, von welcher Sachlage ausgegangen werde (Inlands-oder Unionssachverhalt), noch festgestellt worden sei, welche Unterlagen abverlangt und nicht beigebracht worden seien. Aus dem Bescheid sei für den Mitbeteiligten nicht erkennbar, dass er die Sachlage durch Beibringung der Verzichtserklärung und des Nachweises des gemeinsamen Familienwohnsitzes aller drei Familienangehörigen zu seinen Gunsten ändern könnte.
8 Im revisionsgegenständlichen Fall sei Österreich vorrangig nach Art. 67 und 68 VO 883/2004 zur Erbringung der Familienleistungen verpflichtet. Nach österreichischem Recht sei (aufgrund der Haushaltszugehörigkeit) primär die Kindesmutter zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Sie habe jedoch keinen Antrag gestellt und auch keine Verzichtserklärung auf diesen Anspruch abgegeben. Die belangte Behörde sei daher in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Antragsverfahren berechtigt, die Abweisung des Antrags auszusprechen.
9 Aus dem Urteil des EuGH vom 13. Oktober 2022, C-199/21, ergebe sich, dass Art. 60 Abs. 1 dritter Satz DVO 987/2009 zu den mitgliedstaatlichen Normen, für Österreich zu § 2 Abs. 2 und § 2a FLAG hinzutrete, diese jedoch nicht verdränge. Weiters ergebe sich aus dem Urteil, dass sämtliche Personen, die in Art. 60 Abs. 1 DVO 987/2009 und in den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften genannt würden, gleichrangig seien, sodass nach dem Unionsrecht für die Antragserledigung keine Verpflichtung bestehe, eine bestimmte Person, z.B. die die Familienlasten überwiegend tragende Person, vorzuziehen. Der „andere Elternteil“ iSd Art. 60 Abs. 1 dritter Satz DVO 987/2009 könne im Antragsverfahren allein aufgrund seiner Eigenschaft als anderer Elternteil als anspruchsberechtigte Person anerkannt werden.
10 Da die Haushaltszugehörigkeit des Mitbeteiligten nicht nachgewiesen worden sei, werde die vom EuGH im Urteil vom 13. Oktober 2022, C-199/21, dargelegte Rechtsprechung aufgegriffen und zwischen der Einreichung des Antrags (Antragslegitimation) und dem Anspruch auf diese Leistungen (Bezugslegitimation) unterschieden.
11 Auch dem österreichischen Recht sei ein Auseinanderfallen von anspruchsberechtigter Person und Zahlungsempfänger der Beihilfe nicht fremd. So räume § 14 FLAG dem volljährigen Kind eine Bezugsberechtigung ein, wenn die anspruchslegitimierte Person dies bei der Behörde beantragt habe.
12 Im revisionsgegenständlichen Fall habe der Mitbeteiligte sein Einverständnis erteilt, dass seine Ehefrau und Kindesmutter empfangsberechtigte Person sein solle. Mit dieser Erklärung sei überdies die Sachlage geändert worden, weshalb jedenfalls eine Sachentscheidung getroffen werden könne.
13 Der Antrag des Mitbeteiligten werde derart positiv erledigt, dass der Ehefrau auf Basis der Mitteilung unmittelbar die österreichischen Familienleistungen im Wege der Überweisung ausbezahlt würden. Die Auszahlung der Familienbeihilfe an die Ehefrau des Mitbeteiligten lasse die Rechtsstellung des Mitbeteiligten als Verfahrenspartei unberührt.
14 Diese an § 14 FLAG orientierte Lösung wende die Bezugsberechtigung (des anspruchsvermittelnden volljährigen Kindes) auf den anderen Elternteil an. Dadurch werde der vom anderen Elternteil gestellte Antrag nach dem Unionsrecht berücksichtigt und der Kindesmutter komme die Familienbeihilfe zu, wie es nach österreichischem Recht ohne Verzichtserklärung vorgesehen sei.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision. Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete.
16 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG tritt bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die (wie hier) nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Die Anfechtungserklärung steckt den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ab (vgl. etwa VwGH 13.1.2025, Ro 2023/16/0019, mwN).
17 Die vorliegende Amtsrevision wendet sich nach ihrer Anfechtungserklärung ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses, womit die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verpflichtet wurde, eine Mitteilung auf den Namen der Ehefrau des Mitbeteiligten unter Darstellung der Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, gegliedert nach den Zeiträumen September 2015 bis Februar 2017, zu erlassen und die Gesamtsumme der Beträge auf das Girokonto der Ehefrau zu überweisen.
18 Zur Zulässigkeit wird in der Amtsrevision vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch die Sache des Verfahrens begrenzt sei. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht sei lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung vom 20. November 2017. Das Bundesfinanzgericht sei nicht befugt, die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung einer anderen Person zuzusprechen und der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde die Überweisung der Beträge auf das Girokonto einer Person, die nicht Partei des Beschwerdeverfahrens nach § 78 Abs. 1 BAO sei, aufzutragen.
19 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
20 Mit dem vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheid vom 15. Februar 2018 hat das Finanzamt einen Antrag des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung vom 20. November 2017 zurückgewiesen, weil über den beantragten Zeitraum (ab September 2015) bereits rechtskräftig mit Abweisungsbescheid vom 26. Februar 2014 abgesprochen worden sei.
21 Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist-wie in der Amtsrevision zu Recht geltend gemacht wird-Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund (res iudicata) nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz aufzuheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0035, mwN).
22 Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2020/16/0125, mwN).
23 Mit dem in der Amtsrevision angefochtenen Spruchpunkt III. hat das Bundesfinanzgericht den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten. Das Erkenntnis war somit im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt III.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
24 Hingewiesen wird darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Finanzamt als zuständiger Träger unmittelbar aus Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 verpflichtet ist, den Antrag auf Familienleistungen einer Person in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen als Antrag einer anderen Person zu berücksichtigen, wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass die Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahrnimmt (vgl. näher VwGH 23.9.2021, Ra 2020/16/0125).
25 Auf die weiteren vom Bundesfinanzgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen war schon mangels Bezugnahme darauf in der Amtsrevision nicht näher einzugehen (vgl. VwGH 13.1.2025, Ro 2023/16/0019).
Wien, am 12. Juni 2026
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