Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 23. April 2024
hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für ***1*** ab Mai 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1*** ab Mai 2024 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zustehe. Eine Verlängerung komme gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 etwa dann in Betracht, wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet habe. Diese Voraussetzungen träfen im Falle des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht zu.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Abweisungsbescheid Beschwerde ein und führte aus:
Sie begehre, dass die Familienbeihilfe für ihren Sohn samt allen damit verknüpften Leistungen bis zum Ende des Semesters, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, d. h. bis Ende September 2024, zustehe, daran anschließend für ein Covid-Verlängerungsjahr, somit bis Ende September 2025, damit verknüpft der Kinderabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus plus, dies alles zuzüglich gesetzlicher Zinsen von 4 % p. a. ab Mai 2024.
Wegen des Toleranzjahres bestehe grundsätzlich bis Ende des Sommersemesters, das sei der 30. September 2024, Anspruch auf Familienbeihilfe. Damit sei die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1927 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b leg cit. erfüllt. Das Gesetz stelle im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dritter Satz, auf die Gliederung eines Studiums nach Studienabschnitten und nicht nach Semestern ab. Für das gegenständliche Studium komme daher ein COVID-19-Ausbildungsjahr zum Tragen. Das verfahrensgegenständliche Studium, und zwar auch das Masterstudium, sei vor Erreichung des 24. Lebensjahres begonnen worden.
In einem ergänzenden Schreiben brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Sohn habe das Bachelorstudium im Wintersemester 2020 nach Absolvierung der ***2*** in ***3*** begonnen. Einen Zivil- oder Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Das Bachelorstudium habe er mit ***5***.2024, innerhalb des Toleranzjahres, beendet, das Masterstudium im "S 24" begonnen. Ihr Sohn, der am ***4*** sein 24. Lebensjahr vollendet habe, habe noch vor diesem Datum im Masterstudium inskribiert.
Der Familienbeihilfenanspruch bestehe daher bis inkl. 09/2025. Die Beschwerdeführerin verwies zur Stützung ihres Vorbringens auf die Judikate des BFG RV/7102529/2023 und RV/7102773/2023.
In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der die Abgabenbehörde erläuterte:
Der Sohn der Beschwerdeführerin habe am ***4*** sein 24. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung über das 24. Lebensjahr hinaus auf Grundlage der COVID-Situation gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 wäre denkbar gewesen, wenn der Sohn das Bachelorstudium bereits im Sommersemester 2020 betrieben hätte. Ab Studienbeginn Herbst 2020 wäre eine Bestätigung der Universität, dass eine Behinderung aufgrund der COVID-Situation vorliege, erforderlich.
Der Sohn der Beschwerdeführerin habe sein Bachelorstudium am ***5***.2024 erfolgreich abgeschlossen, dies sei innerhalb der gesetzlichen Studiendauer inklusive Toleranzsemester gewesen. Eine Behinderung aufgrund der COVID-Situation sei nicht erkennbar. Seit April 2024 studiere der Sohn der Beschwerdeführerin im Masterstudium ***6***. Es sei dafür bis zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe gewährt worden.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein, in dem sie ausführte:
Bachelor- und Masterstudium seien vor Vollendung des 24. Lebensjahres begonnen worden. Beide Studien seien nicht in Abschnitte gegliedert, weshalb ein Toleranzjahr bis 30.09.2024 und daran anschließend ein COVID-Ausbildungsjahr bis 30.09.2025 zur Anwendung komme. Dazu bedürfe es keiner Begründung, d. h. keiner Bestätigung durch die Universität. Solche Begründungen oder Beweise habe der Gesetzgeber nicht gefordert.
Darüber hinaus hielt sie alles bereits in der Beschwerde Vorgebrachte aufrecht.
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"***1***, der Sohn der Beschwerdeführerin, ist am ***7***.2000 geboren."
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"Die Familienbeihilfe wurde bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt."
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"Alle Corona-Maßnahmen in Österreich endeten mit dem Inkrafttreten des COVID-19-Überführungsgesetzes am 01.07.2023."
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}Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt mit folgenden Nachweisen: Studienblatt für das Sommersemester 2024 zum Bachelorstudium ***9*** (Beginn 15.09.2020), Studienzeitbestätigung zum Bachelorstudium ***9*** (acht Semester von Wintersemester 2020/21 bis Sommersemester 2024), Studienbestätigung für das Sommersemester 2024 zum Bachelorstudium ***9***, Studienbestätigung für das Sommersemester 2024 zum Masterstudium ***6***, Bestätigung des Studienerfolges betreffend das Bachelorstudium ***9***, Bestätigung des Studienerfolges betreffend das Masterstudium ***6***, Studienzeitbestätigung zum Masterstudium, Studienblatt Wintersemester 2025/26.
Zudem fußen die Sachverhaltsfeststellungen auf Recherchen der Richterin: Zur vorgesehenen Studienzeit www.namederuniversitaet.at / Curriculum, zur Beendigung aller Corona-Maßnahmen www.gesundheit.gv.at .
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 103 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr sein Ausbildungsjahr überschreiten…
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, …
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der COVID-19-Krise, …
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 wurde als Initiativantrag 489/A vom 22.04.2020 (XXVII. GP) im Nationalrat eingebracht und am 05.05.2020 beschlossen. In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP-Ausschussbericht NR) heißt es dazu:
"Mit diesem Gesetzentwurf sollen - durch die COVID-19-Krise verursachte - Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und die Berufsausbildung (das Studium) nicht innerhalb der - für den Familienbeihilfenbezug - maßgeblichen Berufsausbildungsdauer (Studiendauer) oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann …
Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Aufgrund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weitergewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." (vgl. dazu BFG 18.06.2025, RV/3100414/2024 und BFG 19.01.2024, RV/4100107/2023).
Ein Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 01.02.2024, Ro 2023/16/0020, ausgeführt:
"Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung ( § 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener, neuer Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen ( § 60 UG), wozu auch die allgemeine Universitätsreife zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Betracht kommenden Bachelorstudiums voraus ( § 64 Abs. 3 UG)".
Umgelegt auf den Streitfall ergibt sich:
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat sein - eine eigenständige Berufsausbildung darstellendes - Bachelorstudium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b, zweiter Satz, FLAG 1967 innerhalb der allgemein von Gesetzes wegen zugestandenen Toleranzzeit am ***5***.2024 beendet. Er hat damit dieses Studium innerhalb der für den Familienbeihilfebezug maßgeblichen Studiendauer und auch innerhalb der geltenden Altersgrenze abgeschlossen.
Der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe, der gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 jeweils für den Monat zu prüfen ist, endet daher mit März 2024, da mit Ablauf dieses Monats die Anspruchsvoraussetzung des "Sich-in-Berufsausbildung-Befindens" in Bezug auf das Bachelorstudium wegfällt.
Soweit der Sohn der Beschwerdeführerin laut Studienbestätigungen eine weitere Berufsausbildung, nämlich das Masterstudium, am 10.04.2024 begonnen hat, wurde ihr für April 2024 die Familienbeihilfe zuerkannt. Mit Ablauf des April 2024 liegt die Anspruchsvoraussetzung für das Masterstudium gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 infolge Vollendung des 24. Lebensjahres nicht mehr vor (siehe § 10 Abs. 2 FLAG 1967).
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 stellt zwar nicht auf die Dauer einer Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise ab, setzt aber, wie den oben zitierten parlamentarischen Materialien zu entnehmen ist, sehr wohl voraus, dass eine solche Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen ist (vgl. auch BFG 14.01.2025, RV/7101767/2024).
So sprechen die Materialien zum Gesetzesentwurf in Bezug auf Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise (siehe oben) u. a. aus: "… Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weitergewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war…"
In diesem Sinne auch VwGH, 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 mwN: "Sinn und Zweck der im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann. Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestand gelten" …
In zusammenfassender Würdigung hat daher die Beschwerdeführerin für das gesamte Bachelorstudium ihres Sohnes inklusive einer die vorgesehene Studienzeit überschreitenden Toleranzzeit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. Die vorgesehene Studienzeit konnte zuzüglich der Toleranzzeit eingehalten werden.
Betreffend das im April 2024 aufgenommene Masterstudium vermag das Bundesfinanzgericht keine - wie oben dargestellt vorausgesetzte - Beeinträchtigung des Studienbetriebes durch die COVID-Krise zu erkennen, die eine Verlängerung der Anspruchsdauer über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus rechtfertigen würde. Allenfalls während des Bachelorstudiums vorgelegene, coronabedingte Studienbehinderungen (die aber gegenständlich, wie dargestellt, über die allgemein geltende Toleranzzeit hinaus keine Studienverzögerung nach sich gezogen haben) können nämlich nicht auf ein getrennt zu betrachtendes Masterstudium übertragen werden.
Alle Corona-Maßnahmen in Österreich endeten übrigens offiziell mit Inkrafttreten des COVID-19-Überführungsgesetzes am 1. Juli 2023 (vgl. BFG 02.04.2025, RV/3100593/2024).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen daher insgesamt ins Leere. Den von ihr zur Stütze ihrer Argumentation angeführten Judikaten des BFG RV/7102529/2023 und RV/7102773/2023 liegen mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde:
Im Fall RV/7102529/2023 war ein inmitten der Krise im Wintersemester 2020/21 begonnenes Masterstudium als solches zu beurteilen. Beim VwGH ist diesbezüglich nach wie vor eine Revision anhängig. Die Entscheidung RV/7102773/2023, die ein im Wintersemester 2018/19 begonnenes und im Wintersemester 2022/23 noch nicht beendetes Bachelorstudium zum Gegenstand hatte, wurde zwischenzeitlich vom VwGH aufgehoben. Das Höchstgericht hat im aufhebenden Erkenntnis VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007, u. a. ausgesprochen, dass sich in jenen Fällen, in denen § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 zur Anwendung kommt, die Anspruchsdauer für Studien, die in Semester gegliedert sind, lediglich um ein Semester verlängert.
Für den Streitfall liegen nach allem oben Ausgeführten die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Familienbeihilfenanspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nicht vor, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der vorliegenden Streitfrage lässt sich in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten und findet zudem Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 10. November 2025
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