Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Juni 2025, RV/6100220/2023, betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: A D), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Die Mitbeteiligte beantragte am 9. Juni 2022 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre am 4. Juni 1998 geborene Tochter, die im September 2021 an einer niederländischen Universität das Masterstudium der Humanmedizin begonnen habe.
2 Mit Bescheid vom 20. September 2022 wies das Finanzamt nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens den Antrag mit der Begründung ab, die Tochter der Mitbeteiligten habe im Juni 2022 das 24. Lebensjahr vollendet.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten vom 13. Oktober 2022 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. März 2023 ab, woraufhin die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde „teilweise“ Folge und hob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) auf. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Wesentlichen aus, die Tochter der Mitbeteiligten sei am 4. Juni 1998 geboren, habe am 4. Juni 2017 das 19. und am 4. Juni 2022 das 24. Lebensjahr vollendet. Sowohl die Mitbeteiligte als auch ihre Tochter seien österreichische Staatsangehörige und hätten ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2011 an einer näher genannten österreichischen Adresse.
6 Die Tochter der Mitbeteiligten habe von September 2017 bis einschließlich August 2021 das Bachelorstudium Humanmedizin an einer niederländischen Universität absolviert (erfolgreicher Studienabschluss am 30. Juli 2021). Ab dem 1. September 2021 habe sie an derselben Universität das Masterstudium Humanmedizin absolviert.
7 Das Studium der Humanmedizin umfasse nach den Ausführungen der niederländischen Universität sechs Jahre und sei in die Bachelor Phase und die Master Phase eingeteilt. Sowohl das Bachelorstudium als auch das Masterstudium seien als Vollzeitstudium konzipiert und beide Studien umfassten je drei Jahre. Für die Ausübung des Arztberufes sei die Absolvierung des Masterstudiums notwendig. Mit einem Bachelorabschluss seien Tätigkeiten in vielen anderen Bereichen, wie beispielsweise molekulare Medizin oder in Gesundheitsämtern, möglich.
8 Sowohl das Bachelorstudium als auch das Masterstudium führten im Einklang mit dem näher dargestellten, auf eine europaweite Vereinheitlichung von Studiengängen und abschlüssen, auf die internationale Mobilität der Studenten und damit im Ergebnis auf die Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums abzielenden Bologna Prozess zu einem jeweils eigenständigen Hochschulabschluss.
9 Laut Bestätigung der niederländischen Universität sei es aufgrund der COVID 19 Krise in der Zeit vom 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zu zeitlichen Verzögerungen und Unterbrechungen des Studienbetriebs gekommen. Die Vorlesungen und Seminarangebote seien für die theoretische Wissensvermittlung auf Online-Betrieb umgestellt worden und die Praxiseinheiten hätten nicht planmäßig abgehalten werden können; sie seien zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt worden.
10 Auch im Winter 2021/22 habe es in den Niederlanden Beeinträchtigungen durch die COVID 19 Krise gegeben (Verweis auf „https://de.wikipedia.org/wiki/COVID 19 Pandemie“). Im November 2021 habe die niederländische Regierung verkündet, dass zu Veranstaltungen und Gastronomiebetrieben nur noch Geimpfte und Genesene Eintritt erhielten. Am 18. Dezember 2021 sei wegen der raschen Verbreitung der Omikron Variante ein harter Lockdown verkündet worden, der am 19. Dezember 2021 begonnen habe. Von den angeordneten Schließungen seien u.a. auch Hochschulen betroffen gewesen. Am 15. Jänner 2022 sei der harte Lockdown beendet worden und Hochschulen hätten wieder öffnen dürfen. Am 23. März 2022 sei der Wegfall der Maskenpflicht verkündet worden; im Sommer 2022 seien aufgrund niedriger Inzidenzen viele Regeln wie der „3G Nachweis“ aufhoben worden.
11 Durch die COVID 19 Krise habe der Zeitplan des Studienjahres um mindestens drei bis vier Monate nicht eingehalten werden können.
12 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst aus, aufgrund des in der Europäischen Union geltenden Bologna Systems sei das Studium der Humanmedizin als Bachelor und Masterstudium mit insgesamt 12 Semestern konzipiert. In Umsetzung des Bologna Systems werde auch an einer näher genannten österreichischen Universität ein Humanmedizinstudium im Bachelor Master System angeboten. Das von der Tochter der Mitbeteiligten belegte Studium der Humanmedizin an der niederländischen Universität sei mit dem Studium an einer österreichischen Universität vergleichbar. Das niederländische Bachelorstudium stelle ebenso wie in Österreich gegenüber dem niederländischen Masterstudium ein eigenständiges Studium dar, was auch von der Mitbeteiligten nicht bestritten werde.
13Bei einem Auslandsstudium handle es sich um keine Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung, womit in diesem Fall die allgemeinen Regeln gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG betreffend die Berufsausbildung gelten würden.
14Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG nach der ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder auch nach Vollendung ihres 24. Lebensjahrs bestehekomme vorliegend nicht zur Anwendung, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstelle. Eine Zusammenrechnung der jeweiligen gesetzlichen Studiendauern des Bachelorstudiums und des anschließenden Masterstudiumshabe daher für die Erfüllung des Tatbestandes der langen Studiendauer gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG nicht stattzufinden (Verweis auf VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020). Die gesetzliche Studiendauer für das verfahrensgegenständliche Studium betrage daher nicht zehn oder mehr Semester, womit die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht auf die angeführte Bestimmung gestützt werden könne. Eine unionsrechtliche Diskriminierung könne darin nicht erblickt werden.
15Der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befänden, ende grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Gemäß § 2 Abs. 9 lit. a FLAG verlängere sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID 19 Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvierten, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID 19 Krise.
16 Die Tochter der Mitbeteiligten habe im September 2021, somit vor Erreichen der Altersgrenze (des 24. Lebensjahrs), das eigenständige Masterstudium begonnen. Im Winter 2021/22 habe es in den Niederlanden somit während des Masterstudiums Beeinträchtigungen durch die COVID 19Krise gegeben. Nach dem expliziten Gesetzeswortlaut verlängere sich die Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID 19Krise. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlange die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer „unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung“ erfolgen solle. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung im Regelfall vorliege; ein besonderer Nachweis werde diesbezüglich nicht verlangt.
17Insgesamt ergebe sich somit, dass es im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. a FLAG zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer von 6 Monaten gekommen sei.
18Gegen dieses Erkenntnis richtet sich das Finanzamt mit der gegenständlichen Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung (ohne Kostenantrag), in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
19 Das Finanzamt bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob konkrete COVIDbedingte Studienhindernisse oder Erschwernisse im betriebenen Studium, die zu Studienverzögerungen führten, zur Erlangung der Verlängerung des Familienbeihilfeanspruches nach § 2 Abs. 9 FLAG nachzuweisen seien. Weiters leide das angefochtene Erkenntnis an einem Begründungsmangel, weil das Bundesfinanzgericht ausschließlich aufgrund einer Wikipedia Recherche den Schluss gezogen habe, es sei eine konkrete Beeinträchtigung der Tochter der Mitbeteiligten im Masterstudium vorgelegen.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
22Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG verlängert sich die Anspruchsdauer (für den Bezug von Familienbeihilfe) nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID 19 Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe näherer Regelungen (lit. a bis d). Diese Bestimmung wurde mit dem 6. COVID 19 Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, eingefügt und sollte durch die COVID 19 Krise bewirkte Verzögerungen in der Berufsausbildung kompensieren. Die Gesetzesmaterialien (489/A 27. GP 4 f) halten dazu (auszugsweise) folgendes fest:
„Mit diesem Gesetzentwurf sollen durch die COVID 19 Krise verursachte Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und die Berufsausbildung (das Studium) nicht innerhalb der für den Familienbeihilfenbezug maßgeblichen Berufsausbildungsdauer (Studiendauer) oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann.
[...]
Auf Grund der COVID 19 Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID 19 Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID 19 Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID 19 Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen.“
23 Aus den Gesetzesmaterialien geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die COVID 19Krise als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG), das die Absolvierung einer Berufsausbildung im Regelfall beeinträchtigt und damit deren Abschluss verzögert, angesehen hat. Vor diesem Hintergrund wurde bestimmt, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer unabhängig von der Dauer der pauschal angenommenenBeeinträchtigung erfolgen soll (vgl. auch VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007).
24 Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass sich die Anspruchsdauer nur dann verlängert, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Berufsausbildung durch die COVID 19 Krise eingetreten ist. Diese Sichtweise würde im Spannungsverhältnis zur Regelung stehen, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer „unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise“ erfolgt. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, eine Regelung schaffen zu wollen, die einerseits den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall verlangt, andererseits trotz des erfolgten Nachweises dieser Beeinträchtigung eine pauschale, von der Dauer der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt.
25 Gegen die Annahme einer Notwendigkeit einer konkret im Einzelfall nachgewiesenen Beeinträchtigung sprechen angesichts der mit der COVID 19 Krise verbundenen flächendeckenden Einschränkungen und damit der Anzahl der potenziell davon betroffenen, einer Berufsausbildung nachgehenden Personen auch die damit verbundenen verwaltungsökonomischen Auswirkungen. Dies umso mehr, als sich Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der COVID 19 Krise nicht nur aufgrund von Einschränkungen in Bezug auf die konkrete Bildungseinrichtung (etwa einer Hochschule), ergeben konnten (insbesondere Schließung von Bildungseinrichtungen), sondern beispielsweise auch durch sonstige, allgemeine Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, wie etwa Einstellung des öffentlichen Verkehrs oder Ausgangsbeschränkungen.
26Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass nach der Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG die COVID 19Krise pauschal und ohne weitere Nachweise im Einzelfall als Beeinträchtigung der Berufsausbildung anzusehen ist, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der § 2 Abs. 9 lit. a bis d FLAG führt.
27 Das revisionswerbende Finanzamt stellt nicht in Abrede, dass es in den Niederlanden ab September 2021 dem Monat, in dem die Tochter der Mitbeteiligten ihr Masterstudium aufgenommen hat Beeinträchtigungen durch die COVID 19 Krise gegeben hat. Angezweifelt wird lediglich das Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung im Studium der Tochter der Mitbeteiligten. Darauf kommt es aber wie ausgeführt nicht an, womit den geltend gemachten Verfahrensmängeln (fehlende Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung) keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
28Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Wien, am 15. Dezember 2025
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