Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Antrag des H W in S, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2024, Ra 2023/15/0094 6, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 27. August 2024 eine Revision der X OEG zurückgewiesen.
2 Mit der nun gegenständlichen Eingabe wird angeregt, „insbesondere den eingangs angeführten Beschluss als nichtig aufzuheben“ und den Antragsteller davon zu verständigen.
3 Der als Anregung deklarierte Antrag hat die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2024, mit dem eine Revision der X OEG zurückgewiesen wurde, zum Ziel. Er ist daher als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
4Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. etwa VwGH 12.9.2017, Ra 2016/02/0266, mwN).
5In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH vom 27. Juni 2014, Ra 2014/02/0001, mwN).
6Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2025