JudikaturVwGH

Ra 2014/02/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag des L in W vom 15. Juni 2014, betreffend Abänderung des hg. Beschlusses vom 17. März 2014, Zl. Ra 2014/02/0001-2, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Mit hg. Beschluss vom 17. März 2014, Zl. Ra 2014/02/0001-2, wurde dem mit Eingabe des Antragstellers vom 5. März 2014 gestellten Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Februar 2014, betreffend Übertretung des KFG, mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.

Zwei weitere Eingaben des Antragstellers vom 29. März und vom 14. Mai 2014 wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 2. April 2014, Zl. Ra 2014/02/0001-4, und vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/02/0001-6, mangels Vorliegen einer relevanten Änderung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit neuerlicher Eingabe vom 15. Juni 2014 stellte der Antragsteller "den Antrag auf Verfahrenshilfe um ein faires Verfahren zu gewährleisten ..., da ich nicht verstehen kann, dass

man als Mensch der ... nicht fähig war, seine Rechte allein wahr

zu nehmen" bestraft werde. Dies wäre "verfassungswidrig und gegen jede Menschenwürde".

Dieser Antrag ist als ein solcher anzusehen, der auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2014 abzielt, mit welchem dem Antragsteller die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde. Er ist daher als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.

Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 1987, Zl. 87/16/0021, vom 2. April 1987, Zl. 87/16/0029, vom 22. Mai 1990, Zl. 90/14/0067, und vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0055).

In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183).

Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2014

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