Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den "Einspruch" des K in V, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2017, Ra 2016/02/0266-8, i. A. der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
1 Mit dem genannten Beschluss vom 21. März 2017 wurde das Verfahren betreffend eine von der einspruchswerbenden Partei eingebrachten Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
2 Nunmehr erachtet sich die Partei weiter als beschwert und erhebt wieder "Einspruch trotz alledem".
3 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0032, mwN).
Wien, am 12. Juli 2017